TRG 300 - TR Druckgase 300

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Abschnitt 6 TRG 300 - Anforderungen an Lager-, Vorrats- und Verkaufsräume für gefüllte Druckgaspackungen (1)

6.1 Allgemeine Bestimmungen

6.1.1 Gefüllte Druckgaspackungen dürfen nicht

  1. 1.

    einer Erwärmung über 50 °C durch Sonnenbestrahlung oder andere Wärmequellen ausgesetzt werden,

  2. 2.

    in Durchgängen oder Durchfahrten, Treppenräumen, Gebäude- oder Stockwerksfluren sowie auf Dachböden gelagert oder bereitgestellt werden,

  3. 3.

    zur Verwendung abgegeben werden, wenn sie undicht sind oder sonstige Mängel aufweisen, die die Funktion oder die Sicherheit beeinträchtigen können.

6.1.2 Lager-, Vorrats- und Verkaufsräume müssen

  1. 1.

    den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts entsprechen, soweit in dieser TRG nicht weitergehende Anforderungen gestellt werden,

  2. 2.

    ausreichend (natürlich oder künstlich) belüftet sein,

  3. 3.

    so gelegen und eingerichtet sein, daß sie im Falle der Gefahr schnell und sicher verlassen werden können (Fluchtwege); Wege müssen freigehalten sein,

  4. 4.

    an jedem Ausgang - davon abweichend bei Verkaufsräumen in der Nähe eines jeden Verkaufsstandes für Einwegbehälter - mit einem für die Brandklassen A, B und C geeigneten Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Füllung ausgerüstet sein; Feuerlöschgeräte und -einrichtungen müssen jederzeit einsatzbereit sein.

6.1.3 Verpackungseinheiten müssen kippsicher gestapelt werden.

6.1.4 Für die Zusammenlagerung von Druckgaspackungen und brennbaren Flüssigkeiten wird auf Nr. 6.11 Abs. 6 TRbF 110 verwiesen.

6.1.5 Für das Aufbewahren und Lagern von Druckgaspackungen, die Gefahrstoffe enthalten, wird auf § 24 der Gefahrstoffverordnung verwiesen.

6.2 Lagerräume

6.2.1 Lagerräume jeder Größe müssen folgenden Anforderungen genügen:

  1. 1.

    Die Räume müssen von angrenzenden Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sein.

  2. 2.

    Jeder Raum, ausgenommen Lagerräume der Größe I, - davon abweichend bei Lägern mit Brandabschnitten: jeder Brandabschnitt - , muß mindestens zwei Ausgänge zu Fluren, Treppenräumen oder unmittelbar ins Freie haben. Als zweiter Ausgang genügt ein Notausstieg.

  3. 3.

    Türen und Tore müssen in Fluchtrichtung aufschlagen; Schiebe- und Rolltüren müssen erforderlichenfalls eine Schlupftür haben. Türen müssen mindestens 80 cm breit sein. Türen und Tore zu angrenzenden Räumen müssen mindestens feuerhemmend nach DIN 18082 sein.

  4. 4.

    Fußböden müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

  5. 5.

    Schornsteinreinigungsverschlüsse dürfen nicht in den Räumen liegen.

  6. 6.

    Heizungsanlagen mit offenem Feuer sind nicht zulässig.

6.2.2 Über die Anforderungen nach Nummer 6.2.1 hinaus gelten für die einzelnen Lagerraumgrößen folgende Anforderungen:

  1. 1.

    Lagerräume der Größe I dürfen nicht in Wohngebäuden liegen.

  2. 2.

    Lagerräume der Größe II dürfen nicht in Wohngebäuden liegen. Sie dürfen nicht unter Räumen liegen und mit solchen Räumen nicht verbunden sein, die zum dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind.
    Jeder Lagerraum muß mit einer nassen Feuerlöschleitung mit angeschlossenen Wandhydranten ausgestattet sein, sofern nicht fahrbare Feuerlöschgeräte bereitgestellt sind.
    Den Brandschutz betreffende Einzelheiten müssen mit der Feuerwehr abgestimmt worden sein.

  3. 3.

    Lagerräume der Größe III müssen in einem nur Lagerzwecken dienenden Gebäude oder Gebäudeteil liegen. Jeder Raum muß in Brandabschnitte unterteilt sein, wenn seine Grundfläche mehr als 1000 m2 - in Kellergeschossen mehr als 500 m2 - beträgt.

Jeder Brandabschnitt muß mit einer nassen Feuerlöschleitung mit angeschlossenen Wandhydranten ausgestattet sein, sofern nicht fahrbare Feuerlöschgeräte bereitgestellt sind. Größere Brandabschnitte als solche nach Satz 2 sind zulässig, wenn jeder Abschnitt mit den in einem solchen Falle erforderlichen Feuerlöschgeräten und -einrichtungen ausgestattet ist. Den Brandschutz betreffende Einzelheiten, insbesondere das Zusammenlagern mit entzündlichem Lagergut, müssen mit der Feuerwehr abgestimmt worden sein.

6.2.3 Für Lagerräume gelten folgende besondere Betriebsvorschriften:

  1. 1.

    Lagerräume dürfen nur zu 60 % ihrer Fläche mit Lagergut jeder Art belegt werden.

  2. 2.

    In den Räumen ist das Rauchen, der Umgang mit offenem Feuer oder offenem Licht, das Ablegen von Abfallstoffen (z.B. verbrauchtes Packmaterial, Putzlappen) nicht zulässig. Hierauf muß an jedem Zugang durch Aushang hingewiesen sein, sofern nicht für den Bereich der gesamten Anlage an deren Eingängen ein entsprechendes Verbot angezeigt ist.

6.3 Vorratsräume

6.3.1 Die bereitgestellten Druckgaspackungen dürfen insgesamt nicht mehr als 20 m2 Grundfläche beanspruchen.

6.3.2 Ein Zusammenlagern mit pyrotechnischen Artikeln ist nicht zulässig.

6.4 Verkaufsräume

6.4.1 Die bereitgestellten Druckgaspackungen sollen den voraussichtlichen Tagesbedarf und die für die Darbietung des Sortiments erforderlichen Mengen nicht überschreiten. In ebenerdigen Großmärkten (Supermärkten) dürfen im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde über Satz 1 hinausgehende Mengen an Druckgaspackungen bereitgestellt werden.

6.4.2 Die Verkaufsstände für Druckgaspackungen dürfen nicht an Ausgängen liegen.

6.4.3 An Verkaufsständen für Druckgaspackungen dürfen leicht entzündliche Stoffe, z.B. pyrotechnische Artikel, nicht bereitgehalten werden. Geräte mit offener flamme dürfen in der Nähe von Druckgaspackungen nicht vorgeführt werden.

6.4.4 In Schaufenstern dürfen gefüllte Druckgaspackungen nicht ausgestellt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)