TRG 311 - TR Druckgase 311

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Abschnitt 4 TRG 311 - Betreiben von Acetylenflaschen (1)

4.1 Allgemeines

Für das Betreiben gilt TRG 280 mit folgenden Ausnahmen: Für das Entleeren gilt die TRAC 206 bzw. die TRAC 208. Für das Instandhalten gilt Nummer 4.3 dieser TRG.

4.2 Gemeinsames Entleeren mehrerer Acetylenflaschen

Es dürfen nur Acetylenflaschen zum gemeinsamen Entleeren zusammengeschaltet werden, die mit dem gleichen Lösemittel gefüllt sind. Bei Verwendung von Aceton als Lösemittel muß das zulässige Füllverhältnis zwischen den Werten 0,600 und 0,645 kg Acetylen/kg Aceton liegen. Für andere Lösemittel gelten die Bedingungen der Zulassungen.

4.3 Instandhalten von Acetylenflaschen

4.3.1 Acetylenflaschen müssen sorgfältig und fachgerecht gewartet und instandgesetzt werden.

4.3.2 Das Warten umfaßt in der Regel

  1. 1.

    das Prüfen auf ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Undichtheiten,

  2. 2.

    die Feststellung der Gängigkeit und Funktionsfähigkeit der Absperreinrichtungen; Acetylenflaschen, deren Absperreinrichtungen sich nicht von Hand öffnen lassen, sind dem Füllbetrieb zur Instandsetzung zuzustellen,

  3. 3.

    das Beseitigen geringfügiger Mängel, z.B. Erneuern von Dichtungen,

  4. 4.

    das Entfernen äußerer Verunreinigungen.

4.3.3 Instandsetzungsarbeiten an Acetylenflaschen dürfen nur von fachkundigem Personal in hierfür eingerichteten Werkstätten durchgeführt werden. Hierbei sind vorher festzulegen:

  • Art und Umfang der Instandsetzungsarbeiten,

  • ggf. erforderliches Entgasen der Acetylenflaschen; hierbei sind die Eigenschaften des Acetylens und des Lösemittels zu berücksichtigen.

4.3.4 Änderungsarbeiten, durch die die zwingend vorgeschriebenen Kennzeichen nach Anlage 1 geändert werden müssen, und sonstige Instandsetzungsarbeiten, durch die die Sicherheit der Acetylenflaschen beeinträchtigt werden kann, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn sich der Unternehmer durch Anhören eines Sachverständigen darüber vergewissert hat, ob und in welcher Art diese Arbeiten ohne Beeinträchtigung der Betriebssicherheit der Acetylenflaschen vorgenommen werden können.

Nummer 3.5.3 bleibt unberührt. Schweißarbeiten an druckbeanspruchten Teilen der Acetylenflasche dürfen nicht durchgeführt werden.

4.3.5 Nachpräparieren

4.3.5.1 Um die sichernde Wirkung (siehe Nummer 3.2.1) von porösen Massen zu erhalten, darf poröse Masse gleicher Art nachgefüllt (nachpräpariert) werden, sofern die Zulassung der porösen Masse nichts anderes bestimmt. Das Nachpräparieren darf nur in einem Werk nach Nummer 3.2.2 oder in einem von diesem hierzu beauftragten Acetylen-Füllwerk erfolgen.

4.3.5.2 Die nachzufüllende poröse Masse muß nach § 14 DruckgasV bzw. § 22 DruckbehV zugelassen sein, sofern sie nicht vor dem 1.6. 1969 hergestellt (zusammengemengt) worden ist.

4.3.5.3 Durch das Nachpräparieren darf das zulässige

Gewicht der porösen Masse nicht überschritten werden. Erforderlichenfalls ist die Flasche neu zu präparieren. Auf Nummer 3.2 wird verwiesen.

4.3.5.4 Beträgt die gesamte nachgefüllte Menge, die bei ein- oder mehrmaligem Nachpräparieren eingebracht worden ist, mehr als 100 g, so ist dieses im TARA-Gewicht zu berücksichtigen. Der Sachverständige ist hierzu zu hören.

4.3.5.5 Über das Nachpräparieren sind Aufzeichnungen zu führen. Dabei sind die Aufzeichnungen nach Nummer 3.2.4 zugrunde zu legen.

4.3.6 Ist eine Acetylenflasche als untauglich zur weiteren Verwendung befunden, so ist sie für die Befüllung unbrauchbar zu machen (siehe TRG 270 Nummer 2.6).

Übergangsregeln

Vor dem Erlaß der Druckgasverordnung (Juni 1968) zugelassene poröse Massen

1 Von den porösen Massen, die vor dem Erlaß der Druckgasverordnung (Juni 1968) zugelassen worden sind, gelten nach dem Ergebnis von Versuchen, die die BAM durchgeführt hat, die in Anlage 2 genannten Massen als sicherheitstechnisch unbedenklich.

2 Acetylenflaschen mit einer porösen Masse, deren Unbedenklichkeit nicht Nummer 1 entsprechend festgestellt worden ist oder nicht noch festgestellt wird, dürfen nicht mehr mit Acetylen gefüllt werden.

3 Eine mit einer porösen Masse nach Anlage 2 gefüllte Acetylenflasche darf mit Acetylen nur gefüllt werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1.

    Die Acetylenflasche muß mit den Angaben versehen sein, die die poröse Masse und das Masse-Füllwerk kennzeichnen (Angaben nach Anlage 2 Zeile A).

  2. 2.

    Als Lösemittel ist nur Aceton zulässig.

  3. 3.

    Dem auf der Acetylenflasche angegebenen TARA-Gewicht (FERTIG-Gewicht) muß eine Acetonmenge von 0,263 kg/l Fassungsraum (10,5 kg Aceton/40-l-Flasche) zugrunde liegen.

  4. 4.

    Acetylen darf nur bis zu einer Menge von 0,1575 kg/l Fassungsraum (6,3 kg Acetylen/40-l-Flasche) gefüllt werden. Hieraus und aus der Acetonmenge nach Ziffer 3 folgt eine Konzentration von 0,600 kg Acetylen/kg Aceton.

  5. 5.

    Der Inhaber der Zulassung hat alle 10 Jahre auf Anforderung der BAM eine mit der porösen Masse im Verkehr gewesene Acetylenflasche der BAM zum Nachprüfen der porösen Masse zur Verfügung zu stellen. Die Frist rechnet vom Tage des letzten Nachprüfens.

Die BAM prüft, ob die Acetylenflasche noch sicherheitstechnisch unbedenklich ist. Die BAM faßt das Prüfergebnis in einer Stellungnahme zusammen, die sie der nach Landesrecht zuständigen Behörde übersendet.

Ist der Inhaber der Zulassung nicht mehr greifbar, geht die Verpflichtung nach Satz 1 auf den Eigentümer der mit poröser Masse gefüllten Flasche über.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)