TRG 311 - TR Druckgase 311

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Anlage 1 TRG 311 - Technische Regeln Druckgase
TRG 311 Anlage 1 - Acetylen-Flaschen
Kennzeichnung auf Acetylen-Flaschen (1)

Ausgabe Dezember 1974 (ArbSch. 1/1975 S. 55)

1. Zusammenstellung der Kennzeichen

E = Erläuterung

Nr.Kennzeichen betreffendEinheitAnbringung vorbehaltlich
Nummer 2
zwingendfreigestellt
Herstellen
Behälterdaten
1 EFestigkeitskennwert KN/mm2¤
2Kennbuchstabe für die Wärmebehandlung¤
3Fassungsraum (ausgelitert)l¤
4Prüfüberdruckbar¤
5Leergewichtkg¤
Bauartzulassung, Herkunft
6Bauart-Zulassungszeichen¤
7Kennbuchstabe für das Land des Herstellerwerkesº
8Name oder Firmenzeichen des Herstellerwerkesº
9Herstellungsnummer und die beiden Endziffern des Jahres des Herstellens (z.B.: 3712/75 oder 75/3712) ¤
Erstmaliges Prüfen im Herstellerwerk
10Prüfzeichen des Sachverständigen¤
Betriebsfertiges Herrichten
Fertigstellen im Masse-Füllwerk
11 EBauart-Zulassungszeichen für die poröse Masse und das Lösungsmittel¤
12Kennbuchstabe für das Land, in dem das Masse-Füllwerk liegtº
13Name oder Firmenzeichen des Inhabers der Zulassungº
14  EBezeichnung der Porösen Masse¤
14a EBezeichnung des Lösemittels, sofern nicht Aceton verwendet wird; LÖSUNGSMITTELFREI oder L-FREI, wenn Lösungsmittel nicht verwendet wird¤
Füllung
15Bezeichnung des Druckgases: ACETYLEN¤
16 Ehöchstzulässiger Überdruck der Füllung bei 15 °Cbar¤
17 ETARA-Gewicht und (FERTIG-Gewicht)kg¤
18 ENETTO-Gewicht (FÜLL-Gewicht)kg¤
Eigentum
19 EName oder Firmenzeichen des Eigentümersº
20Eigentumsnummerº
Erstmaliges Prüfen im gebrauchsfertigen Zustand
21Datum (Monat/Jahr)¤
22Prüfzeichen des Sachverständigen¤
23Jahr des 1. wiederkehrenden Prüfens¤
Wiederkehrendes Prüfen
24Prüfzeichen des Sachverständigen¤
25Datum (Monat/Jahr) oder Jahr des nächsten wiederkehrenden Prüfens¤

2. Erläuterungen und Maßgaben

Zu den unter Nummer 1 zusammengestellten Kennzeichen gelten folgende Erläuterungen und Maßgaben:

Kennzeichen nach Nummer 1Erläuterungen und Maßgaben
1 bis 10Es gelten die entsprechenden Erläuterungen und Maßgaben nach TRG 270 Anlage 3. jedoch nicht Satz 2 der Erläuterung zum Kennzeichen 3.
11Es handelt sich um das Zulassungszeichen, unter dem die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) für die poröse Masse und das Lösungsmittel die Zulassung nach § 14 DruckgasV erteilt hat.
Für des Schema des Zulassungszeichens gilt die Erläuterung zum Kennzeichen 6 in TRG 270 Anlage 1 mit der Maßgabe, daß zwischen dem Kennbuchstaben des Landes und der die Zulassungsbehörde kennzeichnenden Ziffer der Buchstabe "M" eingefügt ist (Beispiel: 05 D M 6).
12 bis 13Es gelten die entsprechenden Erläuterungen und Meßgaben nach TRG 270 Anlage 1.
14Die Bezeichnung der Masse ist vom Antragsteller der Zulassungsbehörde im Benehmen mit der BAM vorzuschlagen.
14aDie Bezeichnung des Lösungsmittels ist vom Antragsteller der Zulassungsbehörde im Benehmen mit der BAM vorzuschlagen.
16Der auf der Flasche angegebene Wert des höchstzulässigen Überdruckes der Füllung bei 15 °C muß dem in der Zulassung genannten Wert entsprechen.
17Das TARA-Gewicht, bei Acetylen-Flaschen auch bezeichnet mit FERTIG-Gewicht, ist die Summe folgender Einzelgewichte:
  1. a.

    Leergewicht (s. Kennzeichen 5)

  2. b.

    Gewicht der porösen Masse

  3. c.

    Gewicht den Lösungsmitteln

  4. d.

    Gewicht des Flaschenventiles.

18Das NETTO-Gewicht (FÜLL-Gewicht) ist das höchstzulässige Gewicht des Acetylens. Dieses Gewicht schließt das Gewicht des Sättigungsacetylens ein.
19 bis 25Es gelten die entsprechenden Erläuterungen und Maßgaben nach TRG 270 Anlage 1.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)