TRG 310 - TR Druckgase 310

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Abschnitt 8 TRG 310 - Ändern und Instandsetzen (1)

8.1 Folgende Arbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn zuvor der Sachverständige gehört worden ist (§ 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 DruckgasV):

  1. 1.

    Änderungen, soweit sie die Kennzeichnung (s. auch TRG 270 Nummern (2) und (3)) oder den Fassungsraum betreffen.

  2. 2.

    Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die mit einem Kaltumformen oder einem Erwärmen des Behälters verbunden sind (TRG 242 Nummer 7).

8.2 Arbeiten nach Nummer 8.1 Ziffer 2 dürfen nur von Werken ausgeführt werden, die die Voraussetzungen nach TRG 240 Nummer 3.2 erfüllen. Andere Arbeiten (z.B. Auswechseln von Absperreinrichtungen oder Sicherheitsventilen gegen gleichartige Ausrüstungsteile) dürfen nur von Fachkräften ausgeführt werden.

8.3 Flaschen, an denen Arbeiten nach Nummer 8.1 durchgeführt worden sind, dürfen mit Druckgas erst wieder gefüllt werden, wenn der Sachverständige sie geprüft und mit einem Prüfzeichen versehen hat (§ 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 DruckgasV).

Übergangsregeln

Mit der Anwendung der TRG 310 werden gegenstandslos:

Technische Grundsätze in der Fassung der Bekanntmachung des BMA vom 12.2.1970 - III b 5 - 1337/70 - Beilage zu Arbeitsschutz Heft 3/1970:
Ziffer 12. Absatz 1 TG
Ziffer 20, Absatz 3 (c) TG
Ziffer 60 TG

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Die Anforderungen an austenitische Stähle sind im Rahmen des Bauartzulassungsverfahrens festzulegen.

(3) Amtl. Anm.:

Die Prüfung erfolgt bei Flaschen mit einem äußern Durchmesser
> 140 mm an Querproben; bei Flaschen mit einem äußeren Durchmesser
<= 140 mm an Längsproben