TRG 500 - TR Druckgase 500

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Abschnitt 8 TRG 500 - Betreiben (1)

8.1 Anwendung der TRG 280 bis 282

Für das Betreiben gelten die TRG bis 282, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.2 Füllen

8.2.1 Für das Füllen gelten die zutreffenden Bestimmungen nach TRG 400 bis 402, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.2.2 Das Füllen ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

  1. 1.

    Die zum Erfüllen der Anforderungen nach Nummer erforderlichen Festlegungen müssen getroffen und Prüfungen müssen durchgeführt sein.

  2. 2.

    Eine Füllanweisung muß vorliegen.

  3. 3.

    Das Füllverfahren und die Einrichtungen zum Füllen müssen die Begrenzung der Füllung nach Art und Menge gewährleisten.

8.2.3 Über Festlegungen und Prüfungen nach Nummer 8.22Ziffer 1 sind vom Füllbetrieb Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und gutachtlichen Äußerungen der PTB und der BAM sind aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde und dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.

8.2.4 Es dürfen nur Behälter gefüllt werden, die einschließlich ihrer Ausrüstung den Anforderungen nach Nummern 3bis 6 entsprechen.

8.2.5 Waagen und Manometer müssen vor jeder Schicht auf richtige Anzeige überprüft werden.

8.2.6 Zu füllen sind

  1. 1.

    Flüssigkeiten nach Gewicht oder nach Volumen,

  2. 2.

    Pulver nach Gewicht,

  3. 3.

    Druckgase, die im Behälter nur in gasförmiger Phase vorliegen, nach Druck (manometrisch),

  4. 4.

    Druckgase mit -10 °C <= tk < + 70 C nach Gewicht (gravimetrisch),

  5. 5.

    Druckgase mit tk >= + 70 C nach Gewicht (gravimetrisch) oder nach Volumen (volumetrisch); Ziffer 2 bleibt unberührt.

Es darf abweichend von den Ziffern 1 bis 5 verfahren werden, wenn dem Füllbetrieb hierzu die positive Äußerung der PTB vorliegt.

8.2.7 Beim Füllen nach Druck (manometrisch) muß sichergestellt sein, daß der Behälter während des Füllens auch kurzzeitig nicht Drücken ausgesetzt wird, die den Prüfüberdruck des Behälters überschreiten.

8.3 Druckgasbehälter ohne Einrichtungen nach Nummer 5.7

Druckgasbehälter ohne Einrichtungen nach Nummer dürfen leer oder gefüllt nur befördert oder gelagert werden, wenn sie in eine Verpackung eingelegt sind, welche die Absperreinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen hinreichend gegen Beschädigen schützt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)