TRG 500 - TR Druckgase 500

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Abschnitt 5 TRG 500 - Ausrüstung (1)

5.1 Allgemeine Anforderungen

Die Ausrüstung muß den allgemeinen Anforderungen nach TRG genügen.

5.2 Besichtigungs- und Reinigungsöffnungen sowie blindverschlossene Öffnungen

Für etwaige besondere Besichtigungs- und Reinigungsöffnungen sowie für etwaige blindverschlossene Öffnungen gilt TRG .

5.3 Absperreinrichtungen

Die Art der Absperreinrichtungen ist freigestellt. Die Absperreinrichtungen müssen aber den Anforderungen nach TRG genügen.

5.4 Sicherheitsventile und Berstscheibeneinrichtungen

5.4.1 Jeder Druckgasbehälter darf ausgerüstet sein mit einem Sicherheitsventil, einer Berstscheiben-Einrichtung oder einem Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe.

5.4.2 Einrichtungen nach Nummer 5.41 dürfen in Einrichtungen nach Nummer 5.3 eingebaut sein.

5.4.3 Für Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen gilt TRG .

5.5 Verbindungen (einschließlich Anschlüsse) und Zubehör

5.5.1 Art und Ausführung der Verbindungen von Absperreinrichtungen, Sicherheitsventilen und Berstscheiben-Einrichtungen mit dem Behälter oder untereinander sind freigestellt. Freigestellt sind ferner Art und Ausführung der dem Füllen oder dem Entleeren dienenden Anschlüsse an Absperreinrichtungen. Wird aber ein dem Füllen oder dem Entleeren dienender Anschluß entsprechend TRG 251 ausgeführt, so muß der Druckgasbehälter für ein Druckgas bestimmt sein, das zu dem betreffenden Anschluß in TRG 251 genannt ist. Im übrigen müssen die Verbindungen und die Anschlüsse sowie etwaiges Zubehör (Schrauben, Bolzen, Muttern und Dichtungen sowie Dichtungs-, Schmier- und Gleitmittel) den Anforderungen nach TRG 251 genügen.

5.5.2 Verschlüsse nach TRG 252 Nummer zu Füll- und Entnahmeanschlüssen bedarf es nicht.

5.6 Einrichtungen zur Handhabung

Für die Einrichtungen am Behälter, die seinem Tragen, seinem Aufhängen o.ä. Zwecken dienen, gilt TRG 256 Nummer 2.12. Als Standkonstruktionen sind zulässig die bei Flaschen zulässigen Konstruktionen (s. TRG 310 Nummer 5.61), an den Boden angeklebte Standringe aus Kunststoff, aus dem Boden herausgedrückte Standwarzen und nach innen gewölbte Böden.

5.7 Einrichtungen zum Schutz von Absperreinrichtungen, Sicherheitsventilen und Berstscheiben-Einrichtungen

5.7.1 Absperreinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen müssen geschützt sein.

5.7.2 Einer Schutzeinrichtung nach Nummer bedarf es nicht, wenn die Maßgaben nach Nummer beachtet sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)