TRD 604 Blatt 1 Anlage 1 - TR Dampfkessel 604 Blatt 1 Anlage 1

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Abschnitt 4 TRD 604 Blatt 1 Anlage 1 - Sicherung gegen unzulässiges Ausdampfen (1)

4.1 Nach dem Abschalten der Feuerung darf es nicht zu einem unzulässigen Ausdampfen des im Dampferzeuger vorhandenen Wasservorrates kommen. Die überschüssige Wärme muß gefahrlos aus dem Dampferzeuger abgeführt werden können.

4.2 Die Einhaltung der Forderung des Abschnitts 4.1 ist durch einen Ausdampfversuch nach Abschnitt 10.3 nachzuweisen.

4.3 Die Einhaltung der Forderung des Abschnitts 4.1 kann folgendermaßen erfüllt werden:

4.3.1 Dampferzeuger mit ausreichendem Wasservorrat im Dampferzeuger

Nach dem Abschalten der Feuerung aus Vollastbeharrung und bei einem auf Höhe NW liegenden Wasserstand muß die Rauchgastemperatur in Höhe des höchsten Feuerzuges (HF) 400 °C unterschreiten, bevor der Wasserstand auf 50 mm über HF, bei Wasserrohrkesseln bis auf die Höhe der höchstgelegenen Fallrohranschlüsse (siehe DDA-Auslegung 1975/2) abgesunken ist. Die Wasserstandanzeigeeinrichtung ist so anzuordnen, daß das Maß "50 mm über HF", bei Wasserrohrkesseln bis auf die Höhe der höchstgelegenen Fallrohranschlüsse zu erkennen ist.

4.3.2 Dampferzeuger mit Nachspeiseeinrichtung

Die Dampfkesselanlage muß mit mindestens zwei Speisepumpen nach Abschnitt 3.5 der TRD 401 ausgerüstet sein.

Bei Ausfall der Betriebspumpe oder spätestens bei Erreichen des niedrigsten Wasserstandes muß sich die zweite Speisepumpe selbsttätig einschalten. Hierbei muß sichergestellt sein, daß innerhalb einer Zeitspanne, die nicht länger als die Absinkdauer nach Abschnitt 2.9 der TRD 401 ist, die ausreichende Speiseleistung zur Verfügung steht. Es müssen dabei jeweils folgende Bedingungen erfüllt sein:

(1)Beide Speisepumpen müssen mit voneinander unabhängigen Regel- und Steuergeräten ausgerüstet
(2)Es muß stets ein für den sicheren Abfahrbetrieb ausreichender Speisewasservorrat vorhanden und durch einen Wasserstandbegrenzer besonderer Bauart überwacht sein (s. Abschnitt 2 [8]).
(3)Der Ausfall der Betriebsspeisepumpen muß erkennbar bleiben

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)