TRD 604 Blatt 1 Anlage 1 - TR Dampfkessel 604 Blatt 1 Anlage 1

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Abschnitt 10 TRD 604 Blatt 1 Anlage 1 - Nachweise (1)

Soweit in den Abschnitten 3 bis 9 besondere Nachweise gefordert werden, sind diese im Rahmen der Prüfungen nach TRD 504 wie folgt, zu erbringen:

Die Nachweise, ausgenommen die nach Abschnitt 10.5 und 10.6, sind für den Betriebszustand "Abschalten der Feuerung aus der Vollastbeharrung" zu führen.

Für den Nachweis ist derjenige Brennstoff einzusetzen, der für den späteren Betrieb verwendet wird.

Der Betreiber hat die für die Nachweisführung erforderlichen Meßgeräte bereitzustellen und die Messungen im Einvernehmen mit dem Sachverständigen zu veranlassen.

10.1 Nachweis der Konzentration der Gase im Rauchgas

Die Messungen sind an geeigneter Stelle der Dampfkesselanlage, z.B. am Rauchgasaustritt des Dampfkessels, als Einzelpunktmessungen für das Abschaltkriterium "Ausfall der Steuerenergie" zu führen. Die Gaskonzentrationen sind nach dem Abschalten der Feuerung für die Dauer von 30 Minuten aufzuzeichnen.

10.2 Nachweis der gefahrlosen Rauchgasabführung

Der Nachweis der gefahrlosen Rauchgasabführung nach dem Abschalten der Feuerung erfolgt durch Messung des Unterdrucks im Feuerraum.

10.3 Nachweis der Sicherheit gegen unzulässiges Ausdampfen

Die Versuche sind bei

  • Anlagen nach Abschnitt 4.3.1 bei voller Dampfentnahme und abgeschalteter Speisung,

  • Anlagen nach Abschnitt 4.3.2 bei voller Dampfentnahme und beim niedrigsten zulässigen Wasserstand im Speisewasserbehälter

durchzuführen.

Auf die volle Dampfentnahme kann verzichtet werden, wenn bei den Abschaltungen nach Abschnitt (2) die Dampfentnahme richtig reduziert oder unterbrochen wird.

Sind bei Dampferzeugern zulässige Druckänderungsgeschwindigkeiten vom Hersteller vorgegeben und ist ihre Einhaltung durch entsprechende Einrichtungen gewährleistet, so können diese Druckänderungsgeschwindigkeiten dem Ausdampfversuch zugrunde gelegt werden.

Die Ergebnisse von Ausdampfversuchen können auf gleiche Dampfkesselbauarten mit gleichen Rostfeuerungen und vergleichbaren Brennstoffqualitäten übertragen werden.

10.4 Nachweis gegen unzulässiges Erwärmen der Heizfläche

Der Nachweis erfolgt durch Messung der Heizflächentemperatur.

10.5 Nachweis der Sicherung gegen Rückbrand

Der Nachweis der Sicherung gegen Rückbrand besteht aus einer Systemprüfung im Rahmen der Vorprüfung und einer Funktionsprüfung im Rahmen der Abnahmeprüfung. Bei der Funktionsprüfung sind der Temperaturwächter und die Einrichtung zur Temperaturabsenkung auf Signalabgabe und Signalverarbeitung zu prüfen.

10.6 Nachweis der Sicherung gegen unzulässiges Erwärmen im Bereich des Schlackeabwurfs

Der Nachweis der Sicherung gegen unzulässiges Erwärmen im Bereich des Schlackeabwurfs besteht aus einer Funktionsprüfung des Temperaturbegrenzers mit simulierter Wärmequelle.

10.7 Nachweis gegen unzulässiges Erwärmen des Rostkühlsystems

Der Nachweis erfolgt durch Messung der Wandtemperatur der wesentlichen tragenden Bauteile.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Der Nachweis ist im Regelfall durch eine Bauteilprüfung zu erbringen.