TRD 701 - TR Dampfkessel 701

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Abschnitt 13 TRD 701 - Rauchgas-Wasservorwärmer (1)

Für absperrbare und nicht absperrbare Rauchgas-Wasservorwärmer gelten die Anforderungen dieser TRD mit folgenden Abweichungen:

Zu Abschnitt 5 - Bemessung

Rauchgas-Wasservorwärmer sind wie Dampferzeuger zu behandeln. Hinsichtlich des zu verwendenden Bemessungsverfahrens ist die Wärmeleistung des Rauchgas-Wasservorwärmers maßgebend. Der Prüfüberdruck bei der Wasserdruckprüfung muß 2 ·p1 betragen, mindestens jedoch 4 bar.

Bezüglich der kleinsten zulässigen Wanddicken gelten die Werte der Tafel 2 für wasserberührte Wände.

Zu Abschnitt 6 - Ausrüstung

Die Anforderungen dieses Abschnittes werden durch folgende Festlegungen ersetzt:

Wasserseitig absperrbare Rauchgas-Wasservorwärmer sind mit einem Sicherheitsventil und einem Manometer auszurüsten. Das Sicherheitsventil muß TRD 721 entsprechen, bauteilgeprüft und so bemessen sein, daß die erzeugte Wärmeleistung in Dampfform abgeführt werden kann.

Rauchgas-Wasservorwärmer müssen entlüftet und entleert werden können. Die Rauchgaszüge müssen abhängig vom Brennstoff der Reinigung ausreichend zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können.

Zu Abschnitt 7 - Beheizung

Die Anforderungen dieses Abschnitts entfallen.

Zu Abschnitt 8- Kennzeichnung

Die Anforderungen des Abschnitts 8.1 (5) entfallen.

Zu Abschnitt 11 - Prüfung

Abweichend von Abschnitt 11.1.1 beträgt der Prüfüberdruck 1,3 · p1 mindestens jedoch 4 bar.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)