Abschnitt 13 TRD 701 - Rauchgas-Wasservorwärmer (1)
Für absperrbare und nicht absperrbare Rauchgas-Wasservorwärmer gelten die Anforderungen dieser TRD mit folgenden Abweichungen:
Zu Abschnitt 5 - Bemessung
Rauchgas-Wasservorwärmer sind wie Dampferzeuger zu behandeln. Hinsichtlich des zu verwendenden Bemessungsverfahrens ist die Wärmeleistung des Rauchgas-Wasservorwärmers maßgebend. Der Prüfüberdruck bei der Wasserdruckprüfung muß 2 ·p1 betragen, mindestens jedoch 4 bar.
Bezüglich der kleinsten zulässigen Wanddicken gelten die Werte der Tafel 2 für wasserberührte Wände.
Zu Abschnitt 6 - Ausrüstung
Die Anforderungen dieses Abschnittes werden durch folgende Festlegungen ersetzt:
Wasserseitig absperrbare Rauchgas-Wasservorwärmer sind mit einem Sicherheitsventil und einem Manometer auszurüsten. Das Sicherheitsventil muß TRD 721 entsprechen, bauteilgeprüft und so bemessen sein, daß die erzeugte Wärmeleistung in Dampfform abgeführt werden kann.
Rauchgas-Wasservorwärmer müssen entlüftet und entleert werden können. Die Rauchgaszüge müssen abhängig vom Brennstoff der Reinigung ausreichend zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können.
Zu Abschnitt 7 - Beheizung
Die Anforderungen dieses Abschnitts entfallen.
Zu Abschnitt 8- Kennzeichnung
Die Anforderungen des Abschnitts 8.1 (5) entfallen.
Zu Abschnitt 11 - Prüfung
Abweichend von Abschnitt 11.1.1 beträgt der Prüfüberdruck 1,3 · p1 mindestens jedoch 4 bar.