TRD 701 - TR Dampfkessel 701

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Abschnitt 11 TRD 701 - Prüfung (1)

11.1 Prüfungen vor Inbetriebnahme

Jeder nicht der Bauart nach zugelassene Dampferzeuger ist einer Vorprüfung, einer Bauprüfung und einer Wasserdruckprüfung durch den Sachverständigen zu unterziehen.

11.1.1 Dampferzeuger aus Stahl

Der Prüfüberdruck bei der Wasserdruckprüfung beträgt 2 bar. Sofern die Bemessung nicht nach Abschnitt 5.l.1 erfolgte, wird die Wasserdruckprüfung mit einem Prüfüberdruck von 4 bar durchgeführt.

11.1.2 Dampferzeuger aus Gußeisen

Es ist der Nachweis zu führen, daß die Anforderungen der Abschnitte 5.2.1 und 5.2.2 erfüllt sind. Die Wasserdruckprüfung ist mit einem Prüfüberdruck von mindestens 4 bar durchzuführen.

11.1.3 Dampfkesselanlage

11.1.3.1 Jede Dampfkesselanlage

(1) mit einem oder mehreren Dampferzeugern, die nicht der Bauart nach zugelassen sind, oder die

(2) mit einer Beheizungsleistung von 1 MW oder mehr je Dampferzeuger beheizt wird und somit der Erlaubnis bedarf,

ist hinsichtlich der Unterlagen des Erlaubnisantrages einer Vorprüfung und darüber hinaus einer Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen zu unterziehen.

11.1.3.2 Bei Anlagen, die nicht vom Sachverständigen zu prüfen sind, hat der Ersteller - im Regelfall unter Verwendung des vorgeschriebenen Anzeigevordruckes - zu bescheinigen, daß die Dampfkesselanlage ordnungsgemäß installiert ist.

11.2 Wiederkehrende Prüfung

Dampfkesselanlagen mit einem Dampferzeuger mit einem Wasserinhalt von mehr als 2000 Litern sind in jährlichen Abständen einer äußeren Prüfung zu unterziehen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)