TRD 701 - TR Dampfkessel 701

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Abschnitt 7 TRD 701 - Beheizung (1)

7.1 Für die sicherheitstechnischen Einrichtungen der Beheizung von Dampferzeugern gelten, soweit zutreffend, bei:

-ÖlfeuerungenTRD 411
-GasfeuerungenTRD 412
-KohlenstaubfeuerungenTRD 413
-HolzfeuerungenTRD 414
-elektrische BeheizungenDIN VDE 0700 Teil 1

7.2 Der Feuerraum ist so zu gestalten bzw. abzudecken, daß dampfberührte Wandungsteile Temperaturen von nicht mehr als 400 °C ausgesetzt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)