TRD 701 - TR Dampfkessel 701

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Abschnitt 8 TRD 701 - Kennzeichnung (1)

8.1 Jeder Dampferzeuger ist mit einem leicht erkennbaren Schild (2) auszurüsten, auf dem dauerhaft angegeben sein müssen:

(1) Name und Wohnsitz des Herstellers oder das Herstellerzeichen,

(2) Herstellnummer und Herstelljahr,

(3) zulässiger Betriebsüberdruck in bar,

(4) zulässige Dampferzeugung in kg/h bzw. zulässige Wärmeleistung in kW für die in Frage kommenden Brennstoffarten,

(5) Wasserinhalt in Litern beim niedrigsten Wasserstand, bei Dampferzeugern mit Bauartzulassung ferner

(6) Bauartzulassungskennzeichen.

Bei Dampfkesseln, für die keine Bauartzulassung erteilt worden ist, ist auf dem Schild Platz für den Stempel des Sachverständigen vorzusehen.

8.2 Bei Dampferzeugern aus Gußeisen sind die einzelnen Kesselglieder mit folgenden Angaben, die eingegossen vorhanden sein müssen, zu kennzeichnen:

(1) Hersteller oder Herstellerzeichen,

(2) Werkstoffangabe nach DIN 1691,

(3) Gießdatum,

(4) Bauartzulassungskennzeichen, sofern ein solches erteilt worden ist.

8.3 Soweit Wassererwärmer Bestandteile des Dampferzeugers sind, müssen für die Wassererwärmer die nach DIN 4753 Teil 1 erforderlichen Angaben auf dem Schild nach Abschnitt 8.1 oder auf einem eigenen Schild vorhanden sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Das Schild kann auch Angaben enthalten, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bedeutsam sind, z.B. das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit Registriernummer bzw. das DIN-DVGW-Zeichen mit Registriernummer.