TRG 330 - TR Druckgase 330

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Abschnitt 5 TRG 330 - Ausrüstung (1)

5.1 Allgemeine Anforderungen

Die Ausrüstung der Fässer muß den allgemeinen Anforderungen nach TRG 250 genügen.

5.2 Besichtigungs- und Reinigungsöffnungen sowie blindverschlossene Öffnungen

Das Innere von Fässern muß einer ausreichenden Besichtigung unterzogen werden können. Für vorgesehene Besichtigungs- und Reinigungsöffnungen sowie für blindverschlossene Öffnungen gilt TRG 252. TRG 252 Tafel 1 Fußnote 1 findet auch auf Fässer mit Da <= 800 mm Anwendung, wenn die Fässer für nicht stark korrosiv wirkende Druckgase bestimmt sind.

5.3 Absperreinrichtung

5.31 Für Absperreinrichtungen gilt TRG 253.

5.32 Fässer sollen nicht mehr als zwei Absperreinrichtungen haben.

5.33 Absperreinrichtungen müssen als Spindel- oder Rückschlagventile ausgeführt sein.

5.4 Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen

5.41 Fässer sollen in der Regel nicht mit Sicherheitsventilen der Berstscheiben-Einrichtungen ausgerüstet sein.

5.42 Wenn Fässer mit Sicherheitsventilen oder Berstscheiben-Einrichtungen ausgerüstet werden, gilt für diese Sicherheitseinrichtungen TRG 254.

5.43 Sicherheitsventile oder Berstscheiben-Einrichtungen sind nicht zulässig bei Fässern für giftige oder selbstentzündliche Druckgase und bei Fässern für ein Druckgas, dem in TRG 101 oder TRG 102 bestimmt ist, daß die Fässer mit einer gasdicht schließenden Schutzkappe ausgerüstet sein müssen. Berstscheiben-Einrichtungen sind darüber hinaus nicht zulässig bei Fässern für brennbare Druckgase.

5.44 Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen dürfen in Einrichtungen nach Nummer 5.3 eingebaut sein.

5.5 Verbindungen und Zubehör

5.51 Für Verbindungen (einschließlich Anschlüsse) und Zubehör (Schrauben, Bolzen. Muttern und Dichtungen sowie Dichtungs-, Schmier- und Gleitmittel) gilt TRG 251 (2).

5.52 Die dem Füllen oder dem Entleeren dienenden Anschlüsse müssen mit Verschlüssen nach TRG 252 Nummer 3 ausgerüstet sein.

5.53 Der Einbau von Drehpeilrohren ist zulässig.

5.6 Einrichtungen zur Handhabung

5.61 Rollreifen

Rollreifen müssen

  1. 1.

    ein geeignetes Profil haben und so beschaffen sein. daß sie die Beanspruchungen auf Dauer sicher aufnehmen können; ein Vollprofil ist erst zulässig ab einer Nennwanddicke des Fasses von mind. 8 mm ,

  2. 2.

    ausreichend fest mit dem Behälter verbunden sein,

  3. 3.

    eine Profilhöhe von 30 ±2 mm haben.

5.62 Einrichtungen zum Anschlagen von Lastaufnahmemitteln

Für Einrichtungen zum Anschlagen von Lastaufnahmemitteln gilt TRG 256 Nummern 2.12 und 2.13. Durch diese Einrichtungen darf die Rollbarkeit des Fasses nicht behindert werden.

5.7 Einrichtungen zum Schutz von Absperreinrichtungen, Sicherheitsventilen und Berstscheiben-Einrichtungen

Absperreinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen müssen durch eine Einrichtung nach TRG 256 Nummer 5.1 geschützt sein. Die Anforderung nach TRG 256 Nummer 5.12 Satz 1 ist als erfüllt anzusehen, wenn die zu schützenden Einrichtungen

  1. 1.

    in einer Tasche liegen oder

  2. 2.

    schützend von einem Ring umgeben sind, der mit einem Boden durch Schmeißen verbunden ist, oder

  3. 3.

    geschützt in einem nach innen gewölbten Böden liegen.

In indem der Fälle nach Ziffern 1 bis 3 müssen die zu schützenden Einrichtungen außerdem durch Hauben. Kappen o.ä. schützend abgedeckt sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

In Vorbereitung