Fachbeitrag  Recht und Urteile, Arbeitssicherheit  

ASR A3.4: Beleuchtungsregeln erstrahlen in neuem Licht

Technische Regel für Arbeitsstätten zur Beleuchtung
Foto: © Ongushi - stock.adobe.com

Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.4 hat eine Novelle erfahren. Neben Beleuchtung geht es dabei auch um Sichtverbindungen nach außen. Was sich geändert hat, lesen Sie hier. 

»Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben« – ausgehend von dieser Vorgabe aus dem Anhang zur Arbeitsstättenverordnung, Punkt 3.4 Absatz 1 haben die Regelsetzer im Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) und im Bundesarbeitsministerium (BMAS) bereits im Jahr 2011 (GMBl. Nr. 16 vom 01.06.2011, Seite 303) eine Technische Regel für »Beleuchtung« (ASR A3.4) geschaffen, die, wie keine zweite ihrer Art mit den anderen derzeit neunzehn ASRen verbunden und verwoben ist (dazu eingehend: Kreizberg, Arbeitsstättenverordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juni 2023). 

Nicht weniger als fünfzehn der aktuell insgesamt zwanzig ASRen nehmen ausdrücklich oder zumindest inhaltlich Bezug zu Anforderungen im Kontext von Licht und Beleuchtung. 

Nach einer Generalrevision der ASR A3.4 im Frühjahr 2022 (GMBl. Nr. 9-11 vom 18.03.2022, Seite 248 ff.), bei der auch weite Teile der dabei zeitgleich aufgehobenen technischen Regel für »Sicherheitsbeleuchtung« (ASR A3.4/7) übernommen wurden, erfolgte im Mai 2023 eine weitere Novelle (GMBl. Nr. 32 vom 05.05.2023, Seite 679 ff.), bei der das schon im Arbeitsstätten-Anhang benannte Themenfeld »Sichtverbindung nach außen« als neuer Abschnitt 4 ergänzend eingefügt wurde. 

Ein weiteres »Face-lift« erfuhren im Rahmen der jüngsten Novelle auch die Anhänge, deren Zahl von zwei auf vier erweitert wurde und bei denen ebenfalls das Thema »Sichtverbindung nach außen« einen eigenen Stellwert erhielt. 

In der Gesamtschau stellen sich die Neuerungen wie folgt dar. 

Abschnitt 4 Sichtverbindung nach außen 

Der neue Abschnitt enthält insgesamt zwei Unterabschnitte mit den Themen 

  • 4.1 Grundsatz und 
  • 4.2 als Sichtverbindung dienende Fenster, Türen und Wandflächen, wobei insbesondere der letztgenannte Unterabschnitt den Kern der Novelle beinhaltet, wenn dort behandelt werden: 
    • 4.2.1 Beschaffenheit,
    • 4.2.2 Lage und Fläche, 
    • 4.2.3 Sichtverbindung in offene Innenhöfe und überglaste Atrien sowie 
    • 4.2.4 Sichtverbindung durch einen anderen Raum hindurch. 

Im Abschnitt 4.1 wird der Grundsatz formuliert, dass der visuelle Kontakt zur Umwelt in Verbindung mit den positiven Effekten von Tageslicht der Erhaltung der körperlichen und seelischen Gesundheit dienen sollen. Insbesondere soll das Gefühl, eingeschlossen zu sein, vermindert werden. 

Flächen zur Sichtverbindung müssen verzerrungsfrei und farbneutral sein (Abschnitt 4.2.1 Abs. 1). Im Übrigen müssen Beschäftigte Sonnenschutzsysteme (»Rollos«) selbst bedienen können (Abschnitt 4.2.1 Abs. 2). 

Der Abschnitt 4.2.2 enthält zahlreiche technische Mindestvorgaben für Fenster, Türen und durchsichtige Türen.  

Hierbei dürfte sich dann auch eine Querverbindung zu anderen ASRen ergeben, wie zum Beispiel der ASR A1.6 »Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände« sowie der ASR A1.7 »Türen und Tore«. 

Für Innenhöfe und Atrien gelten zusätzliche Anforderungen, um den in den vorstehenden Vorschriften gesetzten Maßstäben gerecht zu werden (Abschnitt 4.2.3). So muss die Tiefe eines Innenhofes oder Atriums orthogonal zur Fassade mindestens 6 m betragen. 

»Häuserschluchten«, wie man sie noch von den Berliner Mietskasernen mit zweitem und drittem Hinterhof aus wilhelminischer Zeit kennt, sind demnach unzulässig. 

Transparenz im Unternehmen, im rein technischen Sinne verlangt Abschnitt 4.2.4, wenn die Licht- und Sichtverhältnisse in mehreren hintereinander liegenden Räumen angesprochen werden. 

Anhänge 1 bis 4 

Im Rahmen der Novelle sind nur die beiden ersten Anhänge von herausgehobenem Interesse, da die neuen Anhänge 3 und 4 den vormaligen Anhängen 1 und 2 entsprechen. 

Anhang 1 (neu) enthält eine Entscheidungshilfe dazu, ob die Anforderung an eine Sichtverbindung nach Nr. 3.4 Abs. 1 des Anhangs zur ArbStättV für einen konkreten Raum gilt. 

Dabei spielen neben dem Zeitfaktor betriebs- und produktionstechnische Gründe ebenso eine Rolle wie bautechnische Gründe. 

Anhang 2 (neu) benennt zahlreiche mögliche Ausgleichsmaßnahmen für den nicht auszuschließenden Fall unzureichender Sichtverbindung. Bespielhaft und damit keineswegs abschließend oder gar vollständig werden dazu sechs Maßnahmen aufgelistet, darunter auch zeitbezogene Maßnahmen wie die Begrenzung des Aufenthalts in dem betroffenen Raum oder regelmäßige Erholungszeiten in Räumen mit Sichtverbindung nach außen oder im Freien. 

Quelle/Text: Dr. jur. Kurt Kreizberg

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Über den Autor

Dr. jur. Kurt Kreizberg
Rechtsanwalt in Solingen
seit 2013: Lehrbeauftragter für Arbeits- und Sozialrecht an der FOM Essen
seit 2016: Autor des Loseblatt-Kommentars (Carl Heymanns Verlag)
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