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Arbeitsunfall: Versicherungsschutz bei geringfügiger Unterbrechung des Arbeitsweges

Bei Umkehren auf Arbeitswegen kann Versicherungsschutz bestehen.
Foto: © Miljan Živković - stock.adobe.com

Bewegen sich Personen zu Fuß auf ihrem Arbeitsweg in entgegengesetzter Richtung, kann ausnahmsweise Versicherungsschutz bestehen. Voraussetzung: Es handelt sich lediglich um eine geringfügige Unterbrechung des direkten Weges.

Der Fall: Die Angestellte eines Konservenherstellers fuhr morgens im Juli 2018 auf direktem Weg mit dem Pkw zur Arbeit. Sie stellte ihr Auto auf dem Firmenparkplatz ab. Von dort aus ging sie auf direktem Weg zu ihrer Arbeitsstätte. Nach wenigen Schritten bemerkte sie, dass sie vergessen hatte zu überprüfen, ob das Fahrzeug tatsächlich verschlossen war. Die Hilfsarbeiterin wollte deshalb zum Pkw zurückgehen und den Türgriff ziehen. Als sie umdrehte, stolperte sie. Sie stürzte ein bis zwei Meter vom Pkw entfernt auf den Boden des Firmenparkplatzes und verletzte sich die linke Schulter. Die gesetzliche Unfallversicherung sah in dem Ereignis keinen Arbeitsunfall. Die Begründung: Es bestehe kein Zusammenhang mit ihrer betrieblichen Tätigkeit. Sie habe den unter Versicherungsschutz stehenden direkten Weg zur Arbeitsstelle mit der Drehung zurück in Richtung Pkw verlassen und sich auf einem aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewählten Abweg befunden. Die Beschäftigte legte Widerspruch ein und klagte schließlich vor dem Sozialgericht Landshut (SG).

Die Entscheidung: Das SG Landshut hat die Klage abgewiesen. Zwar habe die Klägerin sich zu Fuß auf direktem Weg zu Arbeitsstätte bewegt. Allerdings sei der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit und somit der Versicherungsschutz dann unterbrochen worden, als sie aus eigenwirtschaftlichen Gründen in Richtung ihres Pkw umkehrte. Gegen das Urteil legte sie Berufung ein.

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) gab ihr Recht. Die Richter urteilten, dass es sich um einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII handelte. Das LSG sieht – entgegen der Vorinstanz – einen sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis. Durch das Umdrehen in Richtung Pkw hat die Klägerin den unmittelbaren und versicherten Weg zur Arbeitsstätte nur in geringfügiger Weise unterbrochen. Dies lasse den Versicherungsschutz unberührt.

Quelle/Text: Bayerische Staatskanzlei / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

Urteil: Lesen Sie auch »Nicht jeder Unfall auf dem Weg zur Arbeit ist automatisch ein Wegeunfall« >>

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