Die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie hat die Unfallverhütungsvorschrift BGV C24 außer Kraft gesetzt und durch die neue Regel »Sprengarbeiten« (BGR/GUV-R 241) ersetzt. Zu erwarten ist, dass weitere Berufsgenossenschaften diesem Vorgehen folgen. arbeitssicherheit.de erläutert, was sich durch die neue Vorschrift ändert.
BGV C24 »Sprengarbeiten« außer Kraft gesetzt
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem Beschluss der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) zugestimmt, die Unfallverhütungsschrift »Sprengarbeiten« (BGV C24) außer Kraft zu setzen. Die Außerkraftsetzung erfolgte zum 1. Dezember 2012.
Die Unfallverhütungsvorschrift (BGV C24) wird durch die vom Fachausschuss »Steine und Erden« erarbeitete Regel »Sprengarbeiten« (BGR/GUV-R 241) ersetzt. Die neue Regel entspricht dem aktuellen Stand des Vorschriften- und Regelwerks und bezieht den aktuellen Stand der Technik sowie Erfahrungen aus der Praxis mit ein. Es ist wahrscheinlich, dass weitere Berufsgenossenschaften sich diesem Vorgehen anschließen.
Das ist neu geregelt in der BGR/GUV-R 241
- Im Kapitel 1 wurden bestimmte Begriffe ersetzt: Nunmehr heißt es »unterirdische Hohlräume« und nicht mehr »unter Tage«. Der Grund: Sprengungen unter Tage finden ausschließlich unter Bergrecht statt.
- Ergänzt wurde der Anwendungsbereich durch Punkt 9: Plattierung, Umformung, Pulververdichtung, Hochgeschwindigkeitstechnik und Schockwellentechnologie.
- Kapitel 1 hat außerdem den Hinweis aufgenommen: »In Betriebsstellen, die unter Bergaufsicht stehen, sind vorrangig die bergrechtlichen Vorschriften und die Festlegungen in den jeweiligen Betriebsplänen zu beachten«.
Kapitel 2 – Begriffsbestimmungen
- Im Kapitel 2 »Begriffsbestimmungen« wurden viele Begriffe hinzugefügt und einige umbenannt.
- Neu ist beispielsweise der Begriff unter 2.2 »Auflegersprengung«. Gemeint ist die Zerkleinerung eines ganz oder teilweise freiliegenden Sprengobjektes mit an- bzw. aufgelegter Sprengladung.
- Unter Punkt 2.3 wird der neu hinzugefügte Begriff »Eissprengung« definiert als »Sprengungen zum Lösen von Eisdecken und Eisbarrieren«.
- Bei den Begriffsbestimmungen wird außerdem auf die DIN EN 13857-1 »Explosivstoffe für zivile Zwecke - Teil 1: Terminologie« und auf die DIN 20163 »Sprengtechnik - Begriffe, Einheiten, Formelzeichenhingewiesen.
Kapitel 3 – Aufgaben des Unternehmers
- Dieses Kapitel führt die Verpflichtungen des Unternehmers auf, die sich auch aus anderen Vorschriften ergeben. Darin enthalten sind Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung, zu Verantwortlichkeiten, zu Betriebsanweisungen, zur Unterweisung eigener Mitarbeiter wie auch Mitarbeitern von Fremdfirmen, zu persönlichen Schutzausrüstungen und zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Kapitel 4 – Durchführung der Sprengarbeiten
Das 4. Kapitel der neuen Vorschrift ist unterteilt in: »grundlegende Schutzmaßnahmen«, die für alle Sprengarbeiten gelten, und in »zusätzliche Schutzmaßnahmen«, die bei besonderen Sprengarbeiten gelten. Die besonderen Sprengarbeiten sind jeweils benannt.
- Im Abschnitt 4.1 »Grundlegende Schutzmaßnahmen bei allen Sprengarbeiten« wurden einige Begriffe an die Terminologie des Sprengstoffgesetzes angepasst.
Im Vergleich zum § 17 der UVV »Sprengarbeiten« haben sich die Regeln im Abschnitt 4.1.7 »Zündsysteme« stark verändert. Beispielsweise wird nicht mehr unterschieden hinsichtlich der wesentlichen Zündsysteme wie elektrische Zündung, nichtelektrische Zündung und elektronische Zündung. Das bedeutet: Grundsätzlich ist keine Erlaubnis des Unfallversicherungsträgers mehr nötig, wenn andere Zündungen als die elektrische vorgenommen werden. Allerdings ist die Schulung des Anwenders auf das jeweilige System sowie der Einsatz von zugelassenen Systemen Pflicht. - Im Abschnitt 4.1.9 »Zünden von Sprengladungen« ist die Pflicht zur Dokumentation neu hinzugekommen.
- Der Abschnitt 4.1.10 »Fremdelektrizität« orientiert sich verstärkt an neuen technischen Erkenntnissen. Die Durchführungsanweisungen zu »Einwirkungen von Hochfrequenzenergien« und »Einwirkung von elektrischen Anlagen« aus der UVV sind nun im Anhang 2 und 3 der neuen Regel aufgeführt. Anhang 2 enthält außerdem neue Hinweise zu elektronischen Zündern.
- Im Abschnitt 4.1.11 »Bohren« wurden die Regeln erweitert und die Vorschriften für das Herstellen von horizontalen Bohrlöchern an den Füßen von Steinbruchwänden stark reglementiert. Auch hier ist die Dokumentation der Bohrarbeiten als Pflicht hinzugekommen.
- Kapitel 4 wurde um den Abschnitt 4.2.3 »Geophysikalische Sprengarbeiten« erweitert. Hier werden die Regeln zur sicheren Durchführung von Sprengarbeiten für geologische und geophysikalische Untersuchungen ausführlich erläutert.
- Der Abschnitt 4.2.7 befasst sich mit »Sprengungen in heißen Massen«. Künftig müssen die eingesetzten Sprengstoffe und Zündmittel für die zu erwartenden Temperaturen geeignet sein.
Kapitel 5 – Unterrichtung der Behörde
- Hier sind die Anzeige- und Meldepflichten bei Vorkommnissen aus verschiedenen Vorschriften aufgelistet.
Anhänge der BGR/GUV-R241
- Die Regeln aus Anhang 1 der UVV »Sprengarbeiten« befinden sich jetzt im Anhang 4 »Verfahren zum sachgemäßen Vernichten«.
- Die Durchführungsanweisung zu § 36, Abs.1 der UVV befindet sich nun im Anhang 5 unter »Hinweise für Bau und Beschaffenheit von Deckungsräumen«.
- Der Anhang 2 der UVV »Ermittlung des Mindestabstandes zu Hochfrequenzsendern« wurde übernommen. Ergänzt wurde der Anhang um die Bestimmung, dass für elektronische Zünder die gleichen Schutzabstände einzuhalten sind wie für HU-Zünder, sofern der Hersteller nicht andere Werte für die zulässige Feldstärke angibt.
Quelle/Text: BGVR-Bibiliothek, Redaktion arbeitssicherheit.de
Foto: © Jürgen Fälchle - Fotolia.com
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