Sprengarbeiten
(bisher: BGR/GUV-R 241)
Regel
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Stand der Vorschrift: März 2012
DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen die Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können. DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger. Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht. |
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Neben dieser Regel sind das Sprengstoffgesetz mit zugehörigen Verordnungen und Richtlinien sowie die Gefahrstoffverordnung besonders zu beachten.
Soweit nicht anders bestimmt, richtet sich diese Regel an Unternehmer, die Sprengarbeiten durchführen sowie an Versicherte, die in diesen Unternehmen tätig sind. Dies betrifft auch Unternehmen, in denen Sprengarbeiten als Dienstleistung durchgeführt werden.
Inhaltsübersicht(1) | Abschnitt |
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Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Aufgaben des Unternehmers | 3 |
Gefährdungsbeurteilung | 3.1 |
Verantwortlichkeiten | 3.2 |
Betriebsanweisungen | 3.3 |
Unterweisung | 3.4 |
Persönliche Schutzausrüstungen | 3.5 |
Arbeitsmedizinische Vorsorge | 3.6 |
Durchführung der Sprengarbeiten | 4 |
Grundlegende Schutzmaßnahmen bei allen Sprengarbeiten | 4.1 |
Sprenghelfer | 4.1.1 |
Bereithalten während der Arbeitszeit | 4.1.2 |
Hilfsmittel | 4.1.3 |
Brandschutzbereich | 4.1.4 |
Transport innerhalb der Arbeitsstätte | 4.1.5 |
Verwendung von Sprengstoffen | 4.1.6 |
Zündsysteme | 4.1.7 |
Umgang mit Sprengzubehör | 4.1.8 |
Zünden von Sprengladungen | 4.1.9 |
Fremdelektrizität | 4.1.10 |
Bohren | 4.1.11 |
Laden | 4.1.12 |
Aufbringen von Besatz | 4.1.13 |
Abdecken von Sprengladungen und Sprengstellen | 4.1.14 |
Sprengbereich | 4.1.15 |
Sprengsignale | 4.1.16 |
Verhalten nach Sprengungen | 4.1.17 |
Verhalten bei Versagern | 4.1.18 |
Beseitigen von Versagern | 4.1.19 |
Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei besonderen Sprengarbeiten | 4.2 |
Schutzmaßnahmen für das Schnüren sowie für Kessel- und Lassensprengungen | 4.2.1 |
Großbohrlochsprengungen | 4.2.2 |
Geophysikalische Sprengarbeiten | 4.2.3 |
Sprengungen von Bauwerken und Bauwerkteilen | 4.2.4 |
Sprengungen für unterirdische Hohlräume | 4.2.5 |
Sprengungen unter Wasser | 4.2.6 |
Sprengungen in heißen Massen | 4.2.7 |
Eissprengungen | 4.2.8 |
Schneefeldsprengungen | 4.2.9 |
Unterrichtung der Behörde | 5 |
Vorschriften, Regeln und Informationen | Anhang 1 |
Ermittlung des Mindestabstandes zu Hochfrequenzsendern | Anhang 2 |
Ermittlung des Mindestabstandes von elektrischen Anlagen | Anhang 3 |
Verfahren zum sachgemäßen Vernichten | Anhang 4 |
Hinweise für Bau und Beschaffenheit von Deckungsräumen | Anhang 5 |
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell ergänzt.