Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

Transport- und Ladungssicherung

Das Ziel aller Maßnahmen von Transport- und Ladungssicherung ist nicht nur, die transportieren Güter möglichst effizient und unversehrt abzuliefern, sondern alle Gefahren für Mensch und Umwelt zu vermeiden. Ladungssicherung ist damit sowohl Gegenstand des Verkehrsrechts wie auch Thema im Arbeitsschutz und zu Recht ein Schwerpunkt der neuen Präventionskampagne »Risiko raus« der Berufsgenossenschaften für 2010 und 2011.

Alle Beteiligten stehen in der Verantwortung

Der Fahrzeughalter hat einen geeigneten Fahrzeugführer zu stellen sowie ein Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand und sachgerechter Ausrüstung. Zweifelt ein Versender oder Verlader an der Eignung für den geplanten Transportvorgang, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zurückzuweisen.

Der Fahrzeugführer hat für ein betriebssicheres Beladen zu sorgen, dazu gehört, dass

  • die Ladung die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt (Lenkfähigkeit, Stabilität),
  • zulässige Abmessungen, Gesamtgewicht und Achslasten eingehalten werden (Lastverteilungsplan),
  • die Ladungssicherungsmaßnahmen vor Abfahrt geprüft und
  • auch unterwegs kontrolliert werden, ggf. Zurrmittel nachgespannt werden usw.

Der Verlader, also derjenige, der die zu transportierenden Güter auf das Fahrzeug bringt, ist verantwortlich für eine beförderungssichere Beladung und damit für:

  • eine der Ware und dem Transportweg angemessene Verpackung
  • die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Ladegüter
  • das Bilden geeigneter Ladeeinheiten (Palette, Gitterbox, Behälter etc.)
  • das Stauen der Ladung im Laderaum
  • die Befestigung und das Sichern der Ladung auf dem Fahrzeug
  • den ordnungsgemäßen Einsatz von Flurförderfahrzeugen, Kranen usw.
Die wichtigsten Gesetze, Normen und Richtlinien rund um Transport- und Ladungssicherung

1. Gesetze

Für besondere Transporte wie Gefahrgut gelten die Bestimmungen aus Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) und Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB / ADR). Zusätzliche Vorschriften gibt es auch z.B. für den Transport von Lebendvieh oder bei übergroßer Fracht oder Schwertransporten, die teils Begleitfahrzeuge oder die Absicherung durch die Polizei nötig machen. Weiterhin sind bei allen Be- und Entladevorgängen auch die Bestimmungen aus Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu berücksichtigen.

2. Regeln und Normen

Die anerkannten Regeln der Technik sind dokumentiert in DIN EN Normen sowie VDI-Richtlinien, insbesondere in DIN EN 12195 (Ladungssicherungseinrichtungen auf Straßenfahrzeugen) und VDI 2700ff. In knapp zwei Dutzend »Blättern« der VDI 2700 geht es um Beladungsregelungen für spezielle Fahrzeugtypen und Transportarten. Die jüngsten Aktualisierungen befassen sich u.a. mit rutschhemmenden Materialien (Blatt 15) und Absetzkipperfahrzeugen (Blatt 17). Vor Gericht dienen diese Regeln ggf. als anerkannte Entscheidungsgrundlage.

3. Berufsgenossenschaftliches Regelwerk

Aus dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk besonders relevant sind die

4. Richtlinien

Insbesondere für das Packen von Ladung in Containern gelten seit 1999 die internationalen CTU-Packrichtlinien zur Ladung (außer Schüttgut) in bzw. auf Beförderungseinheiten zu Wasser und zu Land. Sie ersetzen die frühere Container-Pack-Richtlinie. CTU steht für »Cargo Transport Unit« und kann ein Container sein, aber auch ein Fahrzeug, Tank, Wechselbehälter usw.

Gefahrenzone Be- und Entladen

Bei allen Transportvorgängen die Unversehrtheit der Ware anzustreben, darf nicht dazu führen, die Sicherheit der beteiligten Mitarbeiter zu vernachlässigen. Insbesondere die diversen Schnittstellen und Umschlagpunkte zwischen Lager, innerbetrieblichem Transport und öffentlichem Straßenverkehr gelten als Gefahrenbrennpunkte. Immer wieder kommt es zu oft schweren Unfällen beim Be- und Entladen in den Verladezonen, an Rampen und Hebebühnen. Rückwärtsfahren, Rangieren, Kuppeln, dazu Lärm durch Kühlaggregate, Zugluft und Hektik aufgrund Termindrucks bergen Risiken.

Mitarbeiterunterweisung dringend erforderlich

Sämtliche Be- und Entladevorgänge sind in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen, für richtige Stauung sind ggf. Betriebsanweisungen oder Ladevorschriften zu erstellen und Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen. Unternehmen mit Werksverkauf sind gut beraten, auch alle Selbstabholer von Waren auf die Verpflichtung zur Ladungssicherung hinzuweisen und ggf. Verladeanweisungen auszugeben.

Eine weitere Gefahrenquelle sind die diversen maschinellen innerbetrieblichen Einrichtungen, die beim Beladen nötig sein können: Flurförderfahrzeuge, Krane, Förderbänder usw. Jeder Staplerfahrer muss seine Eignung nachgewiesen haben, muss ausgebildet worden sein und schriftlich beauftragt werden. Weitere Regeln zu den Anforderungen an Staplerfahrer und zum Betrieb von Flurförderfahrzeugen finden sich in der Unfallverhütungsvorschrift BGV D27 »Flurförderzeuge« sowie den BGI 545 »Gabelstaplerfahrer« u.a., Krane werden in den BGV D8 behandelt.

Auch alle beim Be- und Entladen eingesetzten Anschlagmittel, Hebezeuge, Seilzüge usw. müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und regelmäßig überprüft werden. Neue Technologien und Schutzeinrichtungen wie etwa sensorgesteuerte Kollisionsschutzsysteme helfen, heikle Situationen von vorneherein zu vermeiden. Mehr Informationen zum sicheren Arbeiten mit Fahrzeugen an Laderampen finden sich in den BGI 5042.

Autor: Dr. Friedhelm Kring

Bei dem Beitrag handelt es sich um einen Auszug des im arbeitssicherheit.journal 2.10 erschienenen umfangreicheren Artikels. Sie interessiert der ganze Artikel? Hier in der Bibliothek anmelden und weiterlesen >>

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