Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

Todesursache fehlende Rück-Sicht

Presseberichten zufolge gab es in den vergangenen zwei Jahren mindestens 16 Todesopfer durch mangelnde Sicht an Baumaschinen der oberen Leistungsklasse. Die tatsächliche Anzahl dürfte noch wesentlich höher liegen. Immer wieder werden beim Rückwärtsfahren Mitarbeiter oder Passanten überrollt. In der Regel endet das mit dem Tod oder schweren Behinderungen wie Amputationen.
In den ersten Wochen des neuen Jahres gab es schon wieder zwei tödliche Unfälle: Am 4. Januar geriet in Brilon ein langjähriger Mitarbeiter eines Kompostwerkes unter einen vorbeifahrenden Radlader. Dabei wurde der 34-Jährige so schwer verletzt, dass er noch an der Unfallstelle verstarb. Am 18. Januar wurde bei Erdarbeiten in Ingolstadt ein 39-jähriger Mitarbeiter von einem Radlader überfahren. Er erlag einige Tage später seinen schweren Verletzungen.

Geänderte Rechtslage - andere Risiken

Unfallursache ist immer wieder der nicht einsehbare Bereich hinter und neben dem Arbeitsgerät. Oft halten die Personen sich im Gefahrenbereich auf, weil sie dort arbeiten müssen und gehen davon aus, dass sie vom Kollegen gesehen werden. Auf an den Maschinen befestigten Schildern steht zwar, dass der Aufenthalt im Gefahrenbereich verboten ist. Doch in der 2007 aktualisierten Fassung der BGR 500 (»Betreiben von Arbeitsmitteln«) wurden Beschlüsse des Fachausschusses Tiefbau berücksichtigt. Ihr Ziel war es, die alten Regelungen im Kapitel 2.12 an die Realität der Baustellenpraxis sowie an die Rechtslage anzupassen, die sich mit dem Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung geändert hatte

Nun heißt es dort unter Punkt 3.3 / Gefahrenbereich von Erdbaumaschinen: »Ist es aus betrieblichen Gründen unvermeidlich, dass Versicherte den Gefahrbereich betreten müssen, hat der Unternehmer auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festzulegen.« Mit anderen Worten: Der Aufenthalt in der Gefahrenzone ist jetzt unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

Die TOP-Regel für Baumaschinen

Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind Gefährdungen an der Quelle zu bekämpfen. Wenn sich die Gefahrenquelle nicht vermeiden lässt, greift auch hier die TOP-Regel der Arbeitssicherheit: Zuerst sind technische, dann organisatorische und zuletzt persönliche/verhaltensbezogene Maßnahmen zu ergreifen. Doch Arbeitsschützer weisen immer wieder darauf hin, dass manche Baumaschinen nicht einmal über einen Rückspiegel verfügen. Der allein löst allerdings auch nicht das gesamte Problem, bleiben doch konstruktionsbedingt tote Winkel an der Seite und hinter dem Fahrzeug: Spiegel gewährleisten keine umfassende Sicht hinter das Baggerheck. Bei diesen Baumaschinen werden sie rechts durch den Hubarm verdeckt.

Umfassende Abhilfe schaffen nur Kamera/Monitor- und Radarsysteme. Dieser Ansicht sind Experten wie Rudi Clemens, Betriebsratsvorsitzender bei der A. Frauenrath Bauunternehmen GmbH, Fachkraft für Arbeitssicherheit, gelernter Baumaschinenführer sowie Polier im Straßen-/Tiefbau. Er engagiert sich außerdem als Projektleiter bei INQA-Bauen und ist Mitglied im Bundesarbeitskreis »Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitsumwelt« bei der IG BAU.

»Es besteht eine Pflicht zum Nachrüsten«

Clemens ist sicher: »Die Gefährdung geht von der Maschine aus, weil der Maschinenführer keine ausreichende Sicht hat. Seit nunmehr 15 Jahren sind die Hersteller und Importeure aufgefordert, ihrer Verpflichtung, die sich aus der Maschinenrichtlinie ergibt, nachzukommen«.

Demnach müssten die Hersteller eine Risikoanalyse durchführen und alle Erdbaumaschinen, bei denen die Sicht eingeschränkt ist, serienmäßig mit Rückraumüberwachungssystemen ausrüsten. Aber auch die Unternehmen seien nach den relevanten Gesetzen und Verordnungen (unter anderem gemäß der Betriebssicherheitsverordnung) verpflichtet, diese Maßnahmen in die Wege zu leiten. Maschinen des Bestandes, die eine eingeschränkte Sicht aufweisen, seien mit geeigneten Mitteln nachzurüsten.

Beschäftigte, die in Baumaschinen keine Sicht nach hinten haben, dürften das Gerät ohne technische Hilfen zur Verbesserung der Sicht oder Einweiser gar nicht rückwärts bewegen. »Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen«, ergänzt Clemens und verweist dabei auf § 17 des Arbeitsschutzgesetzes (»Rechte der Beschäftigten«).

 

Rechtsgrundlagen und Normen

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • BGR 500 / Kapitel 2.12 (Stand Oktober 2006)
  • BGR 118
  • BGV 29 (§ 46)
  • TRBS 2111
  • ISO/DIS 5006
  • ISO/DIS 16001
  • Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
  • Maschinenrichtlinie

Sinnvolle technische Lösungen

Zur Verbesserung der Sichtverhältnisse an Baumaschinen können, abhängig vom Einsatzort, Hilfsmittel wie Spiegel, Kamerasysteme oder selbsttätige Erkennungssysteme wie Ultraschall-, Radar-, Infrarot- oder Lasersysteme eingesetzt werden. So definiert es die TRBS 2111 Teil 4 2.1.1. (siehe Erläuterungen zu technischen Maßnahmen).

So hat die Firma A. Frauenrath verschiedene Bagger, Radlader und Dumper aus- und nachgerüstet, bei denen der tote Winkel jetzt der Vergangenheit angehört. »Kamerasysteme sind erprobt und bezahlbar. Die Maschinisten haben nun einwandfreie Sicht nach allen Seiten«, bestätigt Clemens. Auch die Variante Radar / Ultraschall habe sehr viele Vorteile. »Hier handelt es sich um ein aktives System, das den hinteren und den seitlichen Bereich weiträumig überwachen kann und bei einem Hindernis akustische Warnsignale an den Fahrer abgibt ? aber eben nur, wenn sich ein Mensch oder Hindernis im Gefahrenbereich aufhält.« Damit unterschieden sich diese Systeme wesentlich von den weit verbreiteten Dauerpiepern, die wiederum zu den fragwürdigen Maßnahmen zählen.

»Dauerpieper sind nicht geeignet«

Bei manchen technischen Hilfsmitteln mahnt Clemens zur Vorsicht. So seien akustische Rückfahrwarner wie Dauerpieper denkbar ungeeignet. »Sie verlagern die Verantwortung des Fahrers auf das mögliche Opfer und stellen damit ein fragwürdiges, weil gänzlich passives System dar. Wenn jemand das Piepen nicht hört oder wegen konzentrierter Arbeit nicht darauf achtet, ist er selbst schuld. Bei mehreren Geräten auf der Baustelle wird das Piepen als lästig empfunden und steigert den ohnehin stressigen Baulärm noch erheblich. Die Folge ist häufig, dass die Pieper abgeklemmt oder mit Putzlappen oder Kaugummi manipuliert werden.« Deshalb seien derartige Systeme auch nicht in der DIN EN 474 vorgesehen. Sie erfüllen nicht die Anforderungen aus Maschinenrichtlinie und Betriebssicherheitsverordnung zur Verbesserung der Sicht.

Einweiser werden oft selbst überfahren

Mitarbeiter, die dem Baggerfahrer verabredete Zeichen geben und alle Beteiligten bei Gefahren warnen, zählen zu den organisatorischen Maßnahmen und sollten nur in Notfällen eingesetzt werden. »Oft genug werden Einweiser selbst überfahren«, sagt Clemens. Er weist auch darauf hin, dass personenbezogene Maßnahmen (etwa das Tragen von Warnwesten) zwar gegenüber technischen und organisatorischen Maßnahmen als nachrangig zu betrachten sind. Aber: »Selbstverständlich sollten Warnwesten immer getragen werden, nicht nur im öffentlichen Verkehrsraum.«

Fazit

Gerade am Bau passieren immer wieder schwere Arbeitsunfälle, die sich offenbar leicht vermeiden ließen. Es gibt verschiedene technische Mittel, um mangelnde Sicht an Baumaschinen auszuschließen. Hersteller wie Unternehmer sind aufgefordert, ihrer Verantwortung nachzukommen. Laut Rudi Clemens sind technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik vorgeschrieben. Diesen Anforderungen könnten nur Kamera/Monitorsysteme sowie Radar-/Ultraschallsysteme gerecht werden. Rücksicht kann hier Leben schützen.

Christine Lendt

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