Wenn in einem Betrieb zahlreiche Beschäftigte an der höchst ansteckenden Schweinegrippe erkranken und deshalb die Arbeit zum Erliegen kommt, kann Kurzarbeit eingeführt werden. Darauf weist die im Bund-Verlag, Frankfurt, erscheinende Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" in ihrer neuesten Ausgabe 9/2009 hin.
Nach dem Sozialgesetzbuch III könne es nicht nur „wirtschaftliche Gründe" für Kurzarbeit geben. Auch wenn „ein unabwendbares Ereignis" zu erheblichem Arbeitsausfall führe, sei die Einführung von Kurzarbeit möglich. Zu solchen „unabwendbaren Ereignissen" zählten auch Infektionskrankheiten wie die Schweinegrippe. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bestätigte dies gegenüber der Fachzeitschrift. Komme in einer Firma die Produktion wegen der Pandemie zum Stillstand, könne auch „Kurzarbeit Null" eingeführt werden. Bei der BA werde derzeit bereits im Fall eines bayerischen Metallbetriebes geprüft, ob wegen der Schweinegrippe die Zahlung von Kurzarbeitergeld in Frage kommt, berichtet die „Soziale Sicherheit" in einem vierseitigen Artikel zur „Schweinegrippe und den möglichen Folgen im Job".
Ein kurzfristig vom Arbeitgeber angeordneter Betriebsurlaub sei wegen der Schweinegrippe nicht möglich, berichten die Autoren, Rechtsanwalt Michael Felser und Redakteur Rolf Winkel. Ein möglicher Arbeitsausfall wegen Schweinegrippe gehöre zum typischen Risiko des Arbeitgebers. Dieses dürfe er nicht auf die Beschäftigten abwälzen, indem er ihnen kurzfristig einen Zwangsurlaub verordne.
- Die Zeitschrift informiert auch ausführlich über die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, wenn sie selbst an der Schweinegrippe erkranken,
- Angehörige erkrankt sind,
- der Kindergarten oder die Schule des eigenen Kindes wegen der Grippe schließt,
- eine „abstrakte" Gefährdung vorliegt,
- es um die Vorbeugung geht.