Im Gesundheitswesen sind Biologische Arbeitsstoffe – »Biostoffe« – neben den Gefahrstoffen eine bekannte Begrifflichkeit, auch wenn naturgemäß die Teilgruppe der Krankheitserreger dort die Hauptrolle spielt. Zunehmend treten die biologischen Arbeitsstoffe auch in anderen Arbeitsbereichen stärker in das sicherheitstechnische Bewusstsein, etwa wenn es um Laboratorien, Schlachthöfe, die Abfallwirtschaft oder sogar um Kitas geht.
Weniger bekannt sind Gefahren durch Mikroorganismen in Klima- und Befeuchtungsanlagen, der Wasserversorgung, bei wässrigen Kühlschmiermitteln oder auch im Haushalt. Weil der gesunde Mensch über natürliche Abwehrmechanismen verfügt, werden die Gefahren oft erst bei Erkrankungen richtig wahrgenommen.
Im Mittelpunkt der Biostoffverordnung (BioStoffV) stehen daher wie immer im Arbeitsschutz eine Gefährdungsbeurteilung und vorbeugende Maßnahmen. Im Unterschied zu den Gefahrstoffen ist das Schutzkonzept mit nur vier Risikogruppen sehr überschaubar aufgebaut, gut verständlich und sicher handhabbar.
Schwieriger ist die Zuordnung der Biostoffe zu einer Risikogruppe. Im technischen Regelwerk (TRBA) sind zur Entlastung des Arbeitgebers viele bekannte Biostoffe fachlich richtig zugeordnet und können gegebenenfalls auch als Beispiel für eine eigene Bewertung genutzt werden.
Die BiostoffV gilt auch für gentechnisch veränderte Organismen (GVO), sofern das Gentechnikrecht nicht gleichwertige oder strengere Regelungen vorsieht. Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) entschieden, dass die GVO-Richtlinie 2001/18/EG »prozessorientiert« und nicht »ergebnisorientiert« zu verstehen ist (Urteil vom 25.7.2018, Rechtssache C-528/16). Es kommt also vor allem auf die Arbeitsmethode an, um zu entscheiden, ob die GVO-Richtlinie oder die Biostoff-Richtlinie der EU gilt. Ein rechtsfreier Raum existiert daher nicht.
Weiterführende Informationen auch mit ausführlichen Übersichtstabellen und einer eingehenden Kommentierung der BiostoffV finden sich in der Loseblattsammlung Gefahrstoffrecht und Chemikaliensicherheit. Dort sind auch alle technischen Regeln (TRBA) einschließlich der Tabellen mit der Risikogruppen-Zuordnung von Biostoffen enthalten.
Quelle/Text: Dr. Helmut A. Klein
Stand: August 2018
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