Wer Chemikalien kaufen oder verkaufen will, kommt an der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nicht vorbei. Nur wenige Eingeweihte verstanden bisher die Reichweite der Verordnung ohne zusätzliche Fortbildung. Mit der Neufassung 2017 ändert sich das grundlegend.
Anstelle von schwer lesbaren Tabellen wird jetzt bezüglich der EU-weit geltenden Beschränkungen insbesondere auf die REACH-Verordnung verwiesen. Für die nationalen Abgabebestimmungen werden die CLP-Regelungen über die chemikalienrechtliche Kennzeichnung in Bezug genommen. Da jeder, der sich beruflich mit Chemikalien beschäftigen muss, zwangsläufig auch Grundkenntnisse der REACH- und CLP-Bestimmungen braucht, ist die Neuregelung eine deutliche Entlastung für den Chemiehandel. Zukünftig sind nur noch einige nationale Besonderheiten zu beachten.
Neu ist, dass alle Sachkundigen sich zukünftig fortbilden müssen. Die Erleichterungen für die gewerbliche Abgabe blieben in der Neufassung erhalten. Auch für die Abgabe wichtiger Chemikalien wie Kraftstoffe oder einfacher Pyrotechnika an Privatpersonen gelten weiterhin großzügige Ausnahmen.
Die Verordnung unterscheidet jetzt deutlich zwischen:
- Verboten und Beschränkungen des Inverkehrbringens in Abschnitt 2. Dabei handelt es sich um EU-weit geltende Regelungen, für deren Kenntnis man unbedingt die einschlägigen EU-Vorschriften braucht und
- Regelungen zur Abgabe in Abschnitt 3. Dabei handelt es sich um nationale Handelsbestimmungen mit Anforderungen zur Sachkunde, Erlaubnis- und Anzeigepflichten, Identitätsfeststellungen, Dokumentationspflichten, Versandregelungen u.a..
Beachte:
- Durch die Umstellung auf die CLP-Kennzeichnung können gewisse Stoffe und Gemische entfallen, wogegen andere Chemikalien jetzt erstmals unter die Verordnung fallen können. Anhand ihrer Gefahrstoffverzeichnisse sollten betroffene Betriebe selbst prüfen, ob sich insoweit eine Änderung bei Ihnen ergibt.
- Die Verordnung gilt nicht nur für Stoffe und Gemische, sondern auch für Erzeugnisse, die bestimmte Stoffe und Gemische enthalten oder freisetzen können. Vor allem Importeure trifft hier eine besondere Verantwortung.
- Für den Handel mit Privatpersonen (»nicht gewerbsmäßige Abgabe« bzw. »nicht wirtschaftliche Unternehmung«) gelten erhöhte Anforderungen.
Weiterführende Informationen zur ChemVerbotsV
Weiterführende Informationen auch mit ausführlichen Übersichtstabellen zu den Anlagen der ChemVerbotsV sowie zu REACH- und CLP und anderen EU-Vorschriften finden sich in der Loseblattsammlung »Gefahrstoffrecht und Chemikaliensicherheit« >>.
Quelle/Text: Dr. Helmut A. Klein
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