Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

Beleuchtung am Arbeitsplatz

Ausreichend Licht am Arbeitsplatz ist wichtig.
Foto: © Crisp - stock.adobe.com

Herbst und Winter sind geprägt von Dunkelheit. Vor allem zu diesen Jahrezeiten kommt es auf die richtige Beleuchtung am Arbeitsplatz an. Licht sorgt nicht nur dafür, Gefahrenquellen zu erkennen, sondern ebenso für eine bessere Arbeitsqualität.

Das Tageslicht lässt sich im Winter nur selten blicken. Kommt ein wolkenloser Sommertag auf eine Lichtstärke von 100.000 Lux (Messwert für die Beleuchtungsstärke), erreicht die Mittagszeit eines trüben Novembertags gerade einmal 6.000 Lux. Doch für die Gesundheit, das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit von Beschäftigten ist Tageslicht von Bedeutung, denn am Arbeitsplatz kann unzureichendes Licht zu gesundheitlichen Beschwerden sowie Fehlbeanspruchungen führen und das Unfallrisiko steigen lassen. Es ist daher ratsam, an Arbeitsplätzen das Tageslicht so gut wie möglich zu nutzen. Über die Bedeutung von Tageslicht am Arbeitsplatz berichtet auch die Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro und Medienerzeugnisse (BG ETEM) im Versichertenmagazin »impuls«. Doch in den dunklen Jahreszeiten kommt kaum ein Arbeitsplatz ohne künstliche Beleuchtung aus.

Künstliche Beleuchtung am Arbeitsplatz

Wie die Beleuchtung an Arbeitsplätzen gestaltet sein sollte, regelt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Genaueres beschreibt zudem die Technische Regel für Arbeitsstätten Beleuchtung (ASR A 3.4). Dort steht (Abschnitt 5 der ASR A 3.4), dass eine künstliche Beleuchtung erforderlich ist, wenn Tageslicht aus örtlichen und zeitlichen Gründen nicht in ausreichendem Maße vorhanden ist. Arbeitsstätten müssen mit angemessener künstlicher Beleuchtung ausgestattet sein, um den Sicherheits- und Gesundheitsschutz von Beschäftigten zu gewährleisten. Wichtig ist, dass mit zunehmendem Alter das Sehvermögen nachlässt. Augen neigen dann zu Empfindlichkeit und benötigen mehr Licht. So kann sich eine höhere Anforderung an die Beleuchtungsqualität ergeben.

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Bei Büroarbeitsplätzen mit Tätigkeiten wie Schreiben und Datenverarbeitung muss die Beleuchtung mindestens 500 Lux betragen. Sind technische Zeichnungen per Hand Teil der Arbeit, müssen es mindestens 750 Lux sein. Bei dem Werkstattarbeitsplatz eines Augenoptikers sind beispielsweise 1.500 Lux vorgeschrieben. Gleiches gilt für Prüf- und Justieraufgaben in Elektrowerkstätten. Die Maßgaben in Abhängigkeit der jeweiligen Tätigkeit regelt Anhang 1 ASR A3.4. Die Mindestwerte dürfen nicht unterschritten werden. Zudem können je nach Arbeitsplatz individuelle Anforderungen hinsichtlich Beleuchtung notwendig sein. Dies kann sich unter anderem aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.

Tätigkeitsbereiche richtig ausleuchten

Darüber heißt es in Abschnitt 5 ASR A 3.4: »An keiner Stelle im Bereich des Arbeitsplatzes darf das 0,6-fache der mittleren Beleuchtungsstärke unterschritten werden. Der niedrigste Wert darf nicht im Bereich der Hauptsehaufgabe liegen». Das bedeutet: Der Arbeitsplatz ist gleichmäßig auszuleuchten. Zu hohe punktuelle Beleuchtungsstärken sind zu vermeiden. Dies ist insbesondere bei der Auswahl der Beleuchtung von Bedeutung. Zudem können dunkle Wände oder Decken zu subjektivem Störempfinden führen. Verfügen Räume nur über den Mindestwert an Beleuchtungsstärke, können Arbeitsplatzleuchten die Lichtverhältnisse auf die je nach Tätigkeit erforderliche Helligkeit anheben. So lässt sich beispielsweise die Teilfläche eines mit 500 Lux beleuchteten Arbeitsbereichs auf 1.000 Lux steigern. Allerdings sollten die Werte nicht all zu weit auseinander liegen, um größere Helligkeitsunterschiede zwischen Arbeitsplatz und Umgebungsbereich zu vermeiden.

Orientierung in diesem Zusammenhang bietet unter anderem die Information 215-210 »Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten« der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Diese fasst wesentliche Regelungen der ArbStättV sowie ASR zusammen und zeigt anschaulich, was hinsichtlich Beleuchtung am Arbeitsplatz umzusetzen ist.

Eine detaillierte Erläuterung zu der ASR A3.4 finden Sie auch in dem Werk »Kreizberg: Arbeitsstättenverordnung«.

Quelle/Text: BG ETEM, DGUV; Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

Stand: aktualisiert Oktober 2019

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