Zwei Männer schießen einen Taxifahrer nieder. Der Mann ist schwer verletzt. Handelt es sich bei diesem Vorfall um einen Arbeitsunfall? Die Berufsgenossenschaft sagt nein. Und die Richter?
Ein Taxifahrer hat vor Gericht geklagt, weil die Berufsgenossenschaft die Anerkennung seines »Unfalls« als Arbeitsunfall abgelehnt hatte.
Schusswaffe statt Elektroschocker
Das war geschehen: Im Jahr 2009 war der Kläger niedergeschossen worden, als er zwei Männer, die sich lautstark seinem Taxistand näherten, zur Ruhe ermahnte und aufforderte, sich vom Ort zu entfernen. Nach mehrfacher, erfolgloser Aufforderung zog einer der beiden eine Waffe und richtete sie auf den Kopf des Berufsfahrers, ohne dass sich ein Schuss löste. Weil er die Schusswaffe zunächst für einen Elektroschocker hielt, näherte sich der Taxifahrer daraufhin erneut den Männern und wiederholte seine Ermahnung. Da lud der Täter die Waffe und schoss dem Fahrer in den Bauch.
Die Berufsgenossenschaft weigerte sich, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Taxifahrer habe nicht aus betrieblichen Gründen gehandelt, sondern habe die Bevölkerung vor einer Ruhestörung bewahren wollen. In diesem Fall sei der Vorfall nicht gesetzlich versichert. Die Sache ging vor das Hessische Landessozialgericht.
Handlung erfolgte aus betrieblichen Gründen
Die Richter hingegen urteilten zugunsten des Klägers, weil dieser aus ihrer Sicht eben doch aus betrieblichen Gründen gehandelt hatte, indem er laut seinen Aussagen einen störungsfreien Taxibetrieb sicherstellen wollte. Mögliche Neukunden habe er vor einer Abschreckung durch die beiden Männer bewahren wollen. Auch sei das Handeln des Taxifahrers, das die BG als sorglos und unvernünftig bewertet hatte, weil er ein zweites Mal auf die Männer zugegangen war, nachdem einer von ihnen die Waffe gezogen hatte, nicht allein als wesentliche Ursache für den Vorfall anzusehen. Schließlich habe der Kläger die Waffe zunächst für einen Elektroschocker gehalten. Ein privates Überfallmotiv hat laut Richter nicht vorgelegen.
Das Urteil (AZ L 9 U 41/13) des 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts wurde am 21. Juli veröffentlicht. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle/Text: Hessisches Landessozialgericht, Redaktion arbeitssicherheit.de
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