Ob Grillfest oder Fahrradtour: Die Sommerzeit bietet sich für Gemeinschaftsaktivitäten an. Allerdings ist nicht jede Unternehmung von Beschäftigen mit Kollegen ein Betriebsausflug.
Laden Unternehmen ihre Angestellten zum Zweck des Teambuildings zu Betriebsausflügen oder Firmenfeiern ein, greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Allerdings gilt dieser nicht in allen Fällen. Es müssen einige Kriterien erfüllt sein, damit Beschäftigte auf Betriebsveranstaltungen unfallversichert sind. Die gesetzliche Unfallversicherung VBG klärt auf, welche das sind.
- Ziel der Veranstaltung ist es, das Betriebsklima und die Verbundenheit der Angestellten untereinander zu fördern.
- Die gesamte Belegschaft – also alle Angestellten des Betriebes – muss ohne Teilnahmepflicht eingeladen sein. Möchte nur eine einzelne Abteilung feiern, muss die Unternehmensleitung der Feierlichkeit zustimmen und die Abteilungsleitung den Rahmen vereinbaren, damit Versicherungsschutz besteht. Darüber hinaus muss die Abteilungsleitung oder eine Stellvertretung das Event organisieren und daran teilnehmen. Die Anwesenheit der Unternehmensleitung ist dann nicht erforderlich.
- Die Unternehmensleitung muss die Veranstaltung tragen. Das heißt: Die Veranstaltung wird von der Unternehmensleitung – oder durch eine von ihr beauftragte Person – geplant und durchgeführt.
- Der Veranstalter muss bei dem Betriebsausflug anwesend sein – also die Unternehmensleitung beziehungsweise deren Vertretung wie beispielsweise die Abteilungsleitung, die den Ausflug organisieren will, oder die Leitung der Untereinheit beziehungsweise deren Vertretung.
- Zum Veranstaltungsort sind nur direkte Hin- und Rückwege versichert.
- Während des Betriebsausflugs sind alle vorgesehenen oder üblichen Tätigkeiten versichert. Dazu zählt beispielsweise das Baden in der freien Zeit oder das Eisessen am Kiosk. Diese Aktivitäten müssen nicht von allen Teilnehmenden wahrgenommen werden, jedoch allen offenstehen.
- Wenn die Unternehmens- oder Abteilungsleitung oder eine stellvertretende Person die Veranstaltung für beendet erklärt, endet auch der Versicherungsschutz. Das gilt nicht für den direkten Weg nach Hause. Dieser ist noch versichert.
- Der Versicherungsschutz gilt auch für alle Vorbereitungen – sei es die Planung, der Aufbau oder das Aufräumen.
- An einem Betriebsausflug dürfen auch ehemalige Angestellte, Familienangehörige oder Gäste teilnehmen. Allerdings besteht für sie kein Versicherungsschutz.
- Nicht versichert sind Veranstaltungen mit Wettkämpfen, die nur einen eingeschränkten Teilnehmerkreis ansprechen. Dazu zählen zum Beispiel Firmen-Fußballturniere. Diese stellen keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dar.
Quelle/Text: VBG / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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