Name des Begriffes: Lärm - EU-Recht
Beschreibungen des Begriffes:

Lärm - EU-Recht

1. Rechtsgrundlagen
 

Vor ziemlich genau zwanzig Jahren, im Jahr 1986 hat die EU mit der Richtlinie "Lärm" (86/188/EWG) zum ersten Mal einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen geschaffen, um die in vielen europäischen Staaten vorhandenen, zum Teil unterschiedlichen Regularien zur Prävention von Lärmschwerhörigkeit und anderen Schädigungen und Beeinträchtigungen durch Lärmeinwirkungen am Arbeitsplatz zu harmonisieren.

Die EU-Richtlinie "Lärm" wurde in Deutschland durch die BGV B3 "Lärm" in der Fassung vom 1. Januar 1990 in nationales Recht umgesetzt. Für Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsräume werden Lärmminderungsmaßnahmen "nach den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik" gefordert.

Die neue EU-Richtlinie "Lärm" (2003/10/EG) vom 15.02.2003 hätte eigentlich bis zum musste bis zum 15.02.2006 in allen EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Mit gut einjähriger Verspätung erfolgte in der Bundesrepublik die Umsetzung der Lärm-RL in Gestalt der Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 06.03.2007 (BGBl. I, S. 261).

1.1 Kernpunkte der Neuregelung

Häufig wird in den Diskussionen um die Novelle der Lärm-Richtlinie nach den Gründen für die Überarbeitung gefragt. Die EU begründet das mit den folgenden Erwägungen:

  • Der Rat sollte die Richtlinie auf Vorschlag der Kommission im Hinblick auf die Verringerung der betreffenden Gefahren überprüfen, wobei er insbesondere den Fortschritten von Wissenschaft und Technik Rechnung trägt (Erwägung (3)). Dies wird nochmals explizit auch als Verpflichtung der Arbeitgeber hervorgehoben (Erwägung 14). Dazu gibt es nach fast 20 Jahren mehrere Anlässe durch Erfolge der Präventions- bzw. Lärmminderungsmaßnahmen und durch Lärmminderungen aufgrund des technologischen Fortschritts bzw. der Einführung neuer Technologien bei Produktionsverfahren und Arbeitsformen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es auch einzelne neue Technologien gibt, die mit einem erneuten Ansteigen der Lärmemissionen und damit neuen Herausforderungen für Lärmminderungsmaßnahmen verbunden sind.
  • Die Europäische Kommission hat schon 1988 in ihrem "Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz" mit Kenntnis des Rates vorgesehen, dass der Geltungsbereich der Lärm-Richtlinie von 1986 ausgedehnt und die Schwellenwerte zur Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz überprüft werden sollten (Erwägung (4)).

Aktualisierungsbedarf bestand auch aufgrund der zunehmenden Bedeutung kommunikationsrelevanter Arbeitsabläufe in modernen Produktionsumgebungen. Um Leistungsminderungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen zu vermeiden, die auch unterhalb der bisher geltenden Aktionswerte für Lärmbelastungen von 85 dB(A) bzw. 90 dB(A) entstehen können, wurde eine Anpassung gefordert.

Die Lärm-Richtlinie von 1986 war vor allem auf den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen des Gehörs ausgerichtet (Art. 1(1)). In der Novelle ist die Zielsetzung erweitert worden, um dem modernen ganzheitlichen Verständnis des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der europäischen Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie besser zu entsprechen.

Ziel der Lärm-Richtlinie ist nun, die Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärmeinwirkung zu schützen. Gefährdungen des Gehörs zu vermeiden, wird weiterhin als explizite Zielrichtung benannt, diesmal jedoch als Ergänzung der allgemeinen Ausrichtung, Gefährdungen durch Lärmeinwirkungen zu vermeiden bzw. zu vermindern. Dadurch wird deutlich, dass die geforderten Präventionsmaßnahmen grundsätzlich auch den "Lärm-Stress" (Fachbegriff "Extraaurale Lärmwirkungen" bzw. nicht das Innenohr betreffende Lärmwirkungen) vermeiden bzw. vermindern sollen.

1.2 Umsetzungsverfahren in Deutschland

Die Umsetzung der EG-Richtlinien und des ILO-Übereinkommens erfolgte in Form einer auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Artikelverordnung. Artikel 1 bildet den Kern der Umsetzung in Form einer neuen "Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV)". Damit entsteht eine widerspruchsfreie Rechtsvorschrift, die den europäischen und internationalen Verpflichtungen der Bundesregierung gerecht wird. Die Verordnung gibt Spielräume für individuelle betriebliche Lösungen und stärkt somit die Eigenverantwortung der Arbeitgeber. Im Rahmen der weitgehend inhaltsgleichen Übernahme der Richtlinienvorgaben waren fachliche und sprachliche Anpassungen sowie Konkretisierungen erforderlich.

Artikel 2 bis 5 enthalten redaktionelle Änderungen und Berichtigungen der Biostoffverordnung, der Gentechnik-Sicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung. Die in die Gefahrstoffverordnung aufgenommenen Verwendungsbeschränkungen für krebserzeugende Korrosionsschutzmittel wurden in einem Notifizierungsverfahren von der EU-Kommission gebilligt.

Als Folgeänderung der LärmVibrationsArbSchV konnte gleichzeitig die 3. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenlärminformations-Verordnung) aufgehoben werden.

2. Wesentlicher Inhalt der EU-Richtlinie 2003/10/EG

Wie alle übrigen EU-Richtlinien wendet sich auch die neue Lärm-Richtlinie der EU vorrangig an den Arbeitgeber.

Abschnitt II der Richtlinie verpflichtet den Arbeitgeber im Einzelnen wie folgt:

  • Art. 4: Ermittlung und Bewertung der Risiken
  • Art. 5: Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition
  • Art. 6: Persönlicher Schutz
  • Art. 7: Begrenzung der Exposition
  • Art. 9: Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer

2.1 Ermittlung und Bewertung von Lärmbelastungen

Ermittlungs- und Bewertungspflichten des Arbeitgebers sind auch in der Richtlinie über Mindestvorschriften zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (2003/10/EG) vom 06.02.2003 vorrangig angesiedelt.

Art. 4 der "Lärm-Richtlinie" nimmt unmittelbar Bezug auf die einschlägige Bewertungs- und Beurteilungsvorschriften der Rahmen-Richtlinie.

Im Rahmen seiner Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 3 und, Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG nimmt der Arbeitgeber eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Messung des Lärms vor, dem die Arbeitnehmer ausgesetzt sind (Art. 4 Abs. 1).

Diese Bewertungen und Messungen müssen in angemessenen Zeitabständen sachkundig geplant und durchgeführt werden, wobei hinsichtlich der erforderlichen entsprechend befähigten Dienste oder Personen insbesondere Art. 7 der Richtlinie 89/391/EWG zu berücksichtigen ist.

Die entsprechenden Regelungen im nationalen Recht finden sich in den §§ 3 und 4 der Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 06.03.2007 (BGBl. I, S. 261).

2.2 Dokumentation von Lärm-Messungen

Die Dokumentationspflicht nach der "Lärm-Richtlinie" ist eingebettet in die Regelungen über die Risiko-Ermittlung und Bewertung.

Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie über Mindestvorschriften zum Schutz vor Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (2003/10/EG) vom 06.02.2003 müssen die aus den Bewertungen und/oder Messungen der Exposition gegenüber Lärm resultierenden Daten in einer geeigneten Form gespeichert werden, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.

Die entsprechenden Regelungen finden sich in den §§ 3 Abs. 4, 13 Abs. 5 Nr. 1 und 13 Abs. 6 der Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 06.03.2007 (BGBl. I, S. 261).

2.3 Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer über Lärm

Nach Art. 8 der Richtlinie über Mindestvorschriften zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (2003/10/EG) vom 06.02.2003 stellt der Arbeitgeber unbeschadet der Art. 10 und 12 der Richtlinie 89/391/EWG sicher, dass die Arbeitnehmer, die bei der Arbeit einer Lärmbelastung in Höhe der unteren Auslösewerte oder darüber ausgesetzt sind, und/oder ihre Vertreter Informationen und eine Unterweisung im Zusammenhang mit den durch die Exposition gegenüber Lärm entstehenden Risiken erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:

  • die Art derartiger Risiken;
  • die aufgrund dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung durch Lärm, einschließlich der Umstände, unter denen die Maßnahmen angewandt werden;
  • die in Art. 3 dieser Richtlinie festgelegten Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte;
  • die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen des Lärms gemäß Art. 4 dieser Richtlinie zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und potenziellen Gefahr;
  • die korrekte Verwendung des Gehörschutzes;
  • das Erkennen und Melden der Anzeichen von Gehörschädigungen;
  • die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer Anspruch auf Gesundheitsüberwachung haben, und den Zweck der Gesundheitsüberwachung gemäß Art. 10 dieser Richtlinie;
  • sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Exposition gegenüber Lärm.

Die nationalen Umsetzungsvorschriften finden sich in den §§ 13 Abs. 4 Satz 5, 10 Abs. 2 und 11 der Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 06.03.2007 (BGBl. I, S. 261).

2.4 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer

Die eher passive Einbindung der Arbeitnehmer in das Arbeitsschutzgeschehen durch Unterrichtung und Unterweisung wird durch eine aktive Komponente in Gestalt der Anhörung und Beteiligung der Mitarbeiter und ihrer Vertreter ergänzt.

Die Generalklausel, auf die sich, mit Ausnahme der Richtlinie über explosionsfähige Atmosphären (1999/92/EG) durchgängig alle übrigen Einzelrichtlinien also auch die Lärm-Richtlinie 2003/10/EG jeweils direkt beziehen, ist Art. 11 der (Rahmen-)Richtlinie 89/391/EWG.

Danach hören die Arbeitgeber die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter an und ermöglichen deren Beteiligung bei allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz. Dies beinhaltet:

  • die Anhörung der Arbeitnehmer,
  • das Recht der Arbeitnehmer bzw. ihrer Vertreter, Vorschläge zu unterbreiten,
  • die ausgewogene Beteiligung nach den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken (Art. 11 Abs. 1).

Die Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer sollen in ausgewogener Weise nach den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken beteiligt oder im Voraus angehört werden (Art. 11 Abs. 2).

Diese Mitarbeiter haben zudem das Recht, den Arbeitgeber um geeignete Maßnahmen zu ersuchen und ihm diesbezüglich Vorschläge zu unterbreiten, um so jeder Gefahr für die Arbeitnehmer vorzubeugen, und/oder die Gefahrenquellen auszuschalten (Art. 11 Abs. 3).

Weiterhin schreibt Art. 11 für Mitarbeiter mit Sonderfunktionen fest:

  • das Nachteilsverbot,
  • das Lohnfortzahlungsprinzip bei Weiterbildungsmaßnahmen sowie
  • das Recht sich an die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständige Behörde zu wenden, wenn sie der Auffassung sind, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen.

Schließlich müssen die Vertreter der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, bei Besuchen und Kontrollen der zuständigen Behörden ihre Bemerkungen vorzubringen.

Im Rahmen von Art. 9 der Lärm-Richtlinie 2003/10/EG bezieht sich die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer insbesondere auf:

  • die Bewertung von Risiken und die Ermittlung der zu treffenden Maßnahmen gemäß Artikel 4;
  • die Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung durch Lärm gemäß Artikel 5;
  • die Auswahl Persönlicher Gehörschutzeinrichtungen gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c).

Die nationale Umsetzung ergibt sich im Wesentlichen aus den allgemeinen Beteiligungs- und Mitwirkungsvorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und des BetrVG (§ 87).

Ergänzend ist zu verweisen auf § 14 Abs. 5 der Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und D2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 06.03.2007 (BGBl. I, S. 261).

3. Technische Anforderungen aus der neuen Lärm-Richtlinie

Die wesentliche Neuerung durch die RL 2003/10/EG "Lärm" ist, dass die Schallpegelwerte für die Präventionsmaßnahmen gegenüber den bisher geltenden Werten um 5 dB (A) herabgesetzt werden. Der Tages-Lärmexpositionspegel der neuen Richtlinie entspricht dabei als Kennwert grundsätzlich dem bisher üblichen Beurteilungspegel.

4. Weitere Korrekturen des EU-Rechts durch die Änderung der Outdoor-Richtlinie 2000/14/EG

Die seit 03.01.2006 geltenden verschärften Lärm-Grenzwerte für Maschinen und Geräte, die im Freien verwendet werden, würden für einige Maschinen ein Verkaufs- und Betriebsverbot bedeuten. Deshalb wurde die Umsetzung von Stufe II der sogenannten EG-Outdoor-Richtlinie für einige Maschinen verschoben.

Eine von der EG-Kommission eingesetzte Arbeitsgruppe hat die Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen überprüft. Die Arbeitsgruppe gelangt zu dem Schluss, dass es in einigen Fällen technisch nicht möglich ist, die seit 3. Januar 2006 verbindlichen verschärften Grenzwerte der Stufe II einzuhalten. Damit dürften die betroffenen Maschinen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Europa verkauft werden.

Ein Verkaufs- und Betriebsverbot für diese Maschinen wäre eine Folgerung, die mit der Richtlinie nicht beabsichtigt war. Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben sich vor diesem Hintergrund darauf geeinigt, bei einigen Maschinen die Umsetzung der Stufe II der Richtlinie zu verschieben. Geregelt ist dies durch die am 27.12.2005 in Kraft getretene Änderungsrichtlinie 2005/88/EG (EU-Amtsblatt L 344 vom 27.12.2005).

Die Änderungsregelung betrifft:

  • Handgeführte Vibrationswalzen
  • Rüttelplatten (> 3 kW)
  • Vibrationsstampfer
  • Planierraupen
  • Kettenlader (> 55 kW)
  • Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor
  • Straßenfertiger mit (einfacher) Verdichtungsbohle
  • Handgeführte Betonbrecher
  • Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer mit Verbrennungsmotor (15 kg < Masse < 30 kg)
  • Rasenmäher, Rasentrimmer und Rasenkantenschneider

Für diese aufgeführten Maschinen gilt der für Stufe II festgelegte maximal zulässige Schallleistungspegel vorerst nur als Richtwert. Die Europäische Kommission sollte bis zum 3. Januar 2007 einen Bericht über die Erfahrungen mit der Umsetzung der Richtlinie vorlegen. Neue verbindliche Werte sollen bei einer eventuellen Änderung der Richtlinie nach Vorlage des Berichts festgeschrieben werden. Wird die Richtlinie nicht geändert, gelten die Werte für Stufe 1 auch für Stufe II.

Typ des Begriffes: definition
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