Name des Begriffes: Immissionsschutzbeauftragter
Beschreibungen des Begriffes:

Immissionsschutzbeauftragter

Der Arbeitgeber muss zur Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen über eine betriebliche Arbeitsschutzorganisation verfügen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG). Dazu gehören neben Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten unter Umständen auch Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz.

Ein oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragter) muss der Unternehmer bestellen, wenn er eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des BImSchG betreibt und dies im Hinblick auf die Art oder Größe der Anlage wegen der von der Anlage ausgehenden Emission, technischen Problemen der Emissionsbegrenzung oder Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen, erforderlich ist (§ 53 Abs. 1 BImSchG). Ansonsten kann die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten im Einzelfall auch bei nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen behördlich angeordnet werden (§ 53 Abs. 2 BImSchG).

Der Unternehmer hat den Immissionsschutzbeauftragten unter Beteiligung des Betriebsrats schriftlich zu bestellen, die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen und dies der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 55 Abs. 1 und 1a BImSchG). Als Immissionsschutzbeauftragter kann nur bestellt werden, wer über entsprechende Fachkenntnisse und Zuverlässigkeit verfügt (§ 55 Abs. 2 BImSchG).


Der Immissionsschutzbeauftragte berät den Unternehmer und die Betriebsangehörigen in allen Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können (§ 54 Abs. 1 BImSchG). Zu diesem Zweck hat er folgende Aufgaben:

  • Unterstützung bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder Beseitigung der entstehenden Abfälle sowie zur Wärmenutzung
  • Unterstützung bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung
  • Mitwirkung bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse, insbesondere durch Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit
  • Überwachung der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und der erteilten Bedingungen und Auflagen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der Betriebsstätte, Messungen von Emissionen und Immissionen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel
  • Aufklärung der Betriebsangehörigen über die von der Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen sowie über präventive Einrichtungen und Maßnahmen
  • Jährliche Berichterstattung über die vom Immissionsschutzbeauftragten getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.


Damit der Immissionsschutzbeauftragte seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann, hat der Unternehmer den Immissionsschutzbeauftragten zu unterstützen und ihm insbesondere in erforderlichem Umfang Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen und die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen (§ 55 Abs. 4 BImSchG). Schließlich ist der Unternehmer verpflichtet, für eine Zusammenarbeit des Immissionsschutzbeauftragten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes beauftragten Personen zu sorgen (§ 55 Abs. 3 S. 3 BImSchG).

Typ des Begriffes: definition
Zurück