Prüfaufzeichnung *) über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen
• soweit sie aus Flüssiggasflaschen versorgt werden oder
• soweit sie aus dauernd fest mit dem Fahrzeug verbundenen Brenngastanks versorgt werden
nach § 14 und Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV durch eine zur Prüfung befähigte Person
(DGUV Grundsatz 310-003)
Grundsatz
(bisher BGG 935)
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
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Stand der Vorschrift: Ausgabe Juni 2023
Änderungen gegenüber der vorherigen Ausgabe:
Die vorliegende Ausgabe nimmt Bezug auf die DGUV Regel 110-010 "Verwendung von Flüssiggas". Weiterhin wird auf den aktuellen Stand der TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" zum Zeitpunkt des Ausgabedatums dieses DGUV Grundsatzes Bezug genommen.
Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
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Prüfungen nach § 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) | 1 |
Prüfaufzeichnung | 2 |
Begriffe im Zusammenhang mit Prüfungen nach BetrSichV | 3 |
Auszug aus DGUV Regel 110-010 "Verwendung von Flüssiggas" | 4 |
Prüfaufzeichnung mit Stammblatt und Prüfbefund | Anhang |
bestehend aus Blatt I "Stammblatt" und Blatt II "Prüfbefund"