Abschnitt 4 - 4 Auszug aus DGUV Regel 110-010 "Verwendung von Flüssiggas"
Abschnitt 6.5 "Prüfung der Flüssiggasanlage nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV"
Nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV ist eine Flüssiggasanlage wie folgt zu prüfen:
vor der ersten Inbetriebnahme die zusammengebaute Anlage (§ 14 Absatz 1 BetrSichV),
wiederkehrend nach den in Tabelle 1 genannten Höchstfristen für Prüfungen (§ 14 Absatz 2 BetrSichV),
nach prüfpflichtigen Änderungen vor Wiederinbetriebnahme (§ 14 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV), z. B. prüfpflichtige Änderungen infolge Instandsetzungsarbeiten,
nach außergewöhnlichen Ereignissen vor Wiederinbetriebnahme (§ 14 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV), z. B. nach Brandunfällen oder Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr
auf
- 1.
sichere Installation,
- 2.
Aufstellung,
- 3.
Dichtheit,
- 4.
sichere Funktion.
Folgende Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind zu beachten:
Tabelle 1: Höchstfristen für Prüfungen
Flüssiggasanlage | Wiederkehrende Prüfung |
---|---|
Flüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugen | mindestens alle 2 Jahre |
Quelle: BetrSichV Anhang 3Abschnitt 2 Tabelle 1