DGUV Grundsatz 310-003 - Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen soweit sie aus Flüssiggasflaschen versorgt werden oder soweit sie aus dauernd fest mit dem Fahrzeug verbundenen Brenngastanks versorgt werden nach § 14 und Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV durch eine zur Prüfung befähigte Person

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Abschnitt 4 - 4 Auszug aus DGUV Regel 110-010 "Verwendung von Flüssiggas"

Abschnitt 6.5 "Prüfung der Flüssiggasanlage nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV"

Nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV ist eine Flüssiggasanlage wie folgt zu prüfen:

auf

  1. 1.

    sichere Installation,

  2. 2.

    Aufstellung,

  3. 3.

    Dichtheit,

  4. 4.

    sichere Funktion.

Folgende Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind zu beachten:

Tabelle 1: Höchstfristen für Prüfungen

FlüssiggasanlageWiederkehrende Prüfung
Flüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugenmindestens alle 2 Jahre

Quelle: BetrSichV Anhang 3Abschnitt 2 Tabelle 1