Abschnitt 1 - 1 Prüfungen nach § 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Die in diesem DGUV Grundsatz beschriebenen Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen sind Arbeitsmittel, deren Prüfungen in § 14 BetrSichV geregelt sind. Entsprechend § 14 BetrSichV sind die Prüfungen der in diesem DGUV Grundsatz beschriebenen Flüssiggasanlagen zu folgenden Anlässen durchzuführen:
vor der ersten Inbetriebnahme die zusammengebaute Anlage (§ 14 Abs. 1 BetrSichV),
wiederkehrend nach den in Tabelle 1 dieses DGUV Grundsatzes genannten Höchstfristen für Prüfungen (§ 14 Abs. 2 BetrSichV),
nach prüfpflichtigen Änderungen vor Wiederinbetriebnahme (§ 14 Abs. 3 Satz 1 BetrSichV),
nach außergewöhnlichen Ereignissen vor Wiederinbetriebnahme (§ 14 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV), z. B. nach Brandunfällen oder Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr.
Hinweis:
Zusätzlich zu den Prüfungen nach § 14 BetrSichV gibt es Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 BetrSichV, welche in den §§ 15, 16 und 17 der BetrSichV geregelt sind. Vorschriften zur Prüfung dieser überwachungsbedürftigen Anlagen und Anlagenteile nach Anhang 2, z. B. die Vorschriften zur Prüfung des überwachungsbedürftigen Brenngastanks, sind nicht Gegenstand dieses DGUV Grundsatzes.