Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung im Rettungsdienst
(DGUV Regel 105-003)
Regel
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
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Stand der Vorschrift: Mai 2016
Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können. Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger. Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht. |
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Inhaltsübersicht | Abschnitt |
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Vorbemerkung | |
Anwendungsbereich | 1 |
Pflichten | 2 |
Grundsatz | 2.1 |
Verantwortung | 2.2 |
Gefährdungsbeurteilung | 2.3 |
Kostenübernahme | 2.4 |
Allgemeines | 3 |
Arten von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) | 3.1 |
Grundlegende Anforderungen an PSA | 3.2 |
EG-Konformitätserklärung | 3.3 |
Auswahl geeigneter PSA | 4 |
Kopf-, Augen- und Gesichtsschutz | 4.1 |
Schutzkleidung | 4.2 |
Handschutz | 4.3 |
Fußschutz | 4.4 |
Schutz vor Infektionen | 4.5 |
Waschbarkeit und Desinfektion | 4.6 |
Kennzeichnung und Herstellerinformation | 4.7 |
Weitere Empfehlungen | 4.8 |
Infektionsrisiko im Rettungsdienst | Anhang 1 |
Desinfektionswaschverfahren für Schutzkleidung im Rettungsdienst | Anhang 2 |
Infektionsschutz-Sets | Anhang 3 |
Widerstand gegen Entflammung | Anhang 4 |
Vorbemerkung
Diese DGUV Regel erläutert § 29 der DGUVVorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sowie Abschnitt 4.2.7 der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (TRBA 250) hinsichtlich der Bereitstellung von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (PSA).
Die in dieser DGUV Regel enthaltenen Empfehlungen basieren auf einer Gefährdungsbeurteilung aller am Rettungsdienst Beteiligten und konkretisieren den Sicherheitsmaßstab der Anforderungen an persönliche Schutzausrüstung. Sie dienen dem Verantwortlichen zur richtigen Auswahl von geeigneter PSA.