Abschnitt 3.2 - 3.2 Grundlegende Anforderungen an PSA
Die verwendeten persönlichen Schutzausrüstungen müssen den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen, die sich aus der 8. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - ProdSG (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt - 8. ProdSV) ergeben.
In Anlehnung an die PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit) muss PSA insbesondere
Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen (dazu gehört z. B. ein entsprechend der Veröffentlichung "Definition - Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich des Widerstandes gegen Entflammen für Kleidung aus dem Rettungsdienst" eingehaltener Widerstand gegen Entflammung - siehe Anhang 4)
für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein
den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Versicherten Rechnung tragen
der tragenden Person angepasst werden, wenn es die Art der persönlichen Schutzausrüstung erfordert
über die gesamte Nutzungsdauer die in dieser DGUV Regel beschriebenen Eigenschaften aufweisen
PSA darf nicht durch das nachträgliche Anbringen von Firmenlogos, Applikationen oder durch andere Veränderungen umgestaltet werden.