DGUV Regel 105-003 - Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung im Rettungsdienst

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Abschnitt 4.1 - 4 Auswahl geeigneter PSA
4.1 Kopf-, Augen- und Gesichtsschutz

Zum Schutz des Kopfes gegen Anstoßen, pendelnde, herab- bzw. umfallende oder wegfliegende Gegenstände ist für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung ein Schutzhelm zur Verfügung zu stellen.

Entsprechend DIN EN 1789 "Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung" sollen Notfallkrankenwagen und Rettungswagen mit Helmen entsprechend DIN EN 14052 ausgestattet sein.

Auf Grundlage qualifizierter Gefährdungsbeurteilungen sollte jedoch einem Schutzhelm nach DIN EN 443 "Feuerwehrhelme" bzw. DIN EN 16473 "Feuerwehrhelme - Helme für technische Rettung" mit Kinnriemen, Gesichts- und Nackenschutz der Vorzug gegeben werden:

  • Des Gesichtsschutzes (Visier) bedarf es, weil bei der Rettungstätigkeit mit Funkenflug oder mit wegfliegenden Teilen (z. B. beim Einschlagen einer Scheibe) zu rechnen ist.

  • Der Nackenschutz ist erforderlich, da zwischen dem Kragen der Schutzkleidung und dem Helmende anderenfalls kein Schutz, z. B. gegen Glassplitter oder Funkenflug, besteht.

Unbeschadet des Visiers sollten zum Schutz der Augen, z. B. gegen Verspritzen von infektiöser Flüssigkeit, für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Schutzbrille mit indirekter Belüftung und seitlichem Spritzschutz auf den Einsatzfahrzeugen vorgehalten werden.

Aus Gründen der Hygiene und im Hinblick auf die anzustrebende persönliche Verantwortlichkeit der tragenden Person für den Helm bzw. der ordnungsgemäßen Pflege sollte dieser der jeweiligen Person persönlich zugeordnet sein. Wird dagegen auf dem Einsatzfahrzeug die notwendige Anzahl von Helmen für die Besatzung durch mehrere Personen (wechselnde Besatzung, Schichtdienst) benutzt, müssen entsprechende Hygienemaßnahmen eine Übertragung von Mikroorganismen verhindern, z. B. durch Verwendung von unter dem Helm zu tragenden Papierschonmützen.