Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten
(DGUV Regel 112-199)
Regel
(bisher BGR/GUV-R 199)
![]() | DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
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Stand der Vorschrift: Ausgabe Juli 2022
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Änderungen zur letzten Ausgabe von Juli 2012:
Neuer Titel
Änderung Kapitel "Bereitstellung" zu Kapitel "Grundsätzliches"
Neues Kapitel "Rettungssysteme"
Kapitel "Gefährdungsbeurteilung" wurde komplett überarbeitet
Neues Kapitel "Rettungskonzept"
Neues Kapitel "Beispiele Rettungsverfahren"
Muster-Betriebsanweisung überarbeitet
Neuer Anhang "Gefährdungen bei der Rettung und mögliche Maßnahmen"
Neuer Anhang "Muster-Rettungskonzept"
Weitere inhaltliche Anpassungen in verschiedenen Kapiteln
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DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können. DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger. Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht. |
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Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
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Vorbemerkung | |
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Grundsätzliches | 3 |
PSA-Verordnungen | 3.1 |
EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung | 3.2 |
Produktkennzeichnung und Informationen des Herstellers | 3.3 |
Rettungssysteme | 4 |
Gefährdungsbeurteilung | 5 |
Rettungskonzept | 6 |
Vorgehensweise | 6.1 |
Rettungsausrüstung und Arbeitsmittel zur Rettung | 6.2 |
Anforderungen an rettende Personen | 6.3 |
Rettung durch die Feuerwehr oder eine Hilfeleistungsorganisation | 6.4 |
Unterweisung Rettungskonzept | 6.5 |
Beispiele Rettungsverfahren | 7 |
Rettung aus Schächten, Behältern, Silos und engen Räumen | 7.1 |
Rettung aus einer Steigschutzeinrichtung | 7.2 |
Rettung einer frei hängenden Person | 7.3 |
Bergung aus einer Seilschwebebahn | 7.4 |
Rettung aus einer Windenergieanlage | 7.5 |
Auswahl | 8 |
Allgemeine Hinweise | 8.1 |
Rettungsgurte nach DIN EN 1497 | 8.2 |
Rettungsschlaufen nach DIN EN 1498 | 8.3 |
Rettungshubgeräte nach DIN EN 1496 | 8.4 |
Abseilgeräte nach DIN EN 341 | 8.5 |
Verbindungselemente nach DIN EN 362 | 8.6 |
Seil- und Bandklemmen nach DIN 19428 | 8.7 |
Anschlageinrichtungen | 8.8 |
Benutzung | 9 |
Allgemeines | 9.1 |
Hinweise für die Erste Hilfe | 9.2 |
Hinweise zu Abseilgeräten und Rettungshubgeräten | 9.3 |
Hinweise zu Tragmitteln | 9.4 |
Hinweise zu Verbindungselementen nach DIN EN 362 | 9.5 |
Hinweise zur Gebrauchsdauer | 9.6 |
Hinweise zur Gebrauchsanleitung des Herstellers | 9.7 |
Betriebsanweisung, Unterweisung | 10 |
Betriebsanweisung | 10.1 |
Unterweisung | 10.2 |
Ordnungsgemäßer Zustand | 11 |
Wartung | 11.1 |
Instandsetzung | 11.2 |
Prüfung | 11.3 |
Dokumentation | 11.4 |
Muster EU-Konformitätserklärung | Anhang 1 |
Muster einer Betriebsanweisung | Anhang 2 |
Muster einer Dokumentation der Prüfung | Anhang 3 |
Gefährdungen bei der Rettung und mögliche Maßnahmen | Anhang 4 |
Muster eines Rettungskonzepts | Anhang 5 |
Literaturverzeichnis | Anhang 6 |
Vorbemerkung
Diese DGUV Regel findet Anwendung, nachdem die Gefährdungsbeurteilung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers ergeben hat, dass die Gefährdungen nicht durch allgemein schützende technische Einrichtungen (kollektive Schutzmaßnahmen) oder durch organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Sie erläutert die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hinsichtlich der Rettung von Personen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten.
In dieser DGUV Regel sind die Vorschriften
des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG),
der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA- BV),
der Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung - PSA-V),
der Achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. ProdSV) sowie
des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (PSA- Durchführungsgesetzes - PSA-DG)
berücksichtigt.
Die in dieser DGUV Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen, nicht aus.