DGUV Regel 112-199 - Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten

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Abschnitt 3.1 - 3 Grundsätzliches
3.1 PSA-Verordnungen

Nach § 2 PSA-Benutzungsverordnung dürfen nur solche persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) ausgewählt, bereitgestellt und benutzt werden, die den Bedingungen für das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen gemäß der europäischen PSA-Verordnung 2016/425 entsprechen. Einige Bestandteile der Rettungssysteme, wie z. B. Rettungsschlaufen, unterliegen nicht der PSA-Verordnung.

Persönliche Absturzschutzausrüstungen zum Retten sind in die Risikokategorie III (Schutz vor tödlichen oder irreversiblen Gesundheitsschäden) eingestuft. Zum Konformitätsbewertungsverfahren gehören daher eine EU-Baumusterprüfung und die Sicherstellung der Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle.