Technische Regeln für Dampfkessel
Betrieb
Zusätzliche Anforderungen zu TRD 602 für Dampfkessel der Gruppe IV mit Rostfeuerungen für Kohle (TRD 602 Blatt 1 und Blatt 2 Anlage 1)
Ausgabe Februar 1971 (ArbSch. 6/1971 S. 187)
Geändert durch die Bekanntmachung vom Mai 1981 (BArbBl. 5/1981 S. 70)
Dampfkessel der Gruppe IV (Dampf- und Heißwassererzeuger) mit Rostfeuerungen für Kohle können unter mittelbarer Beaufsichtigung betrieben werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: