TRD 602 Blatt 1 und Blatt 2 Anlage 1 - TR Dampfkessel 602 Blatt 1 und Blatt 2 Anlage 1

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Abschnitt 3 TRD 602 Blatt 1 und Blatt 2 Anlage 1 - Abschalten der Brennstoffzufuhr in Störfällen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Zusätzlich zu den Anforderungen in TRD 602 - Abschalten der Beheizung bei Überschreiten von Druck und Temperatur bzw. Unterschreiten des niedrigsten Wasserstandes - ist die Brennstoffzufuhr bei Inbetriebnahme und während des Betriebs selbsttätig in folgenden Fällen abzusperren:

  1. 1.

    bei Ausfall oder bei unzureichender Zufuhr der Verbrennungsluft,

  2. 2.

    bei Ausfall der Steuerenergie,

  3. 3.

    bei nicht hinreichend geöffnetem Abgasschieber und

  4. 4.

    bei Ausfall des Saugzuggebläses.

Bei den Störfällen (2) bis (4) ist zusätzlich die Luftzufuhr selbsttätig auf das erforderliche Maß zu verringern. Das erforderliche Maß ist bei Konzentrationen folgender Gase im Rauchgas gegeben:

Brenngas (CH4, CO, H2) <= 5 Vol-%
oder
Sauerstoff (O2) <= 4 Vol-%
oder
Inertgas (N2, CO2) >= 90 Vol-%