TRD 602 Blatt 1 und Blatt 2 Anlage 1 - TR Dampfkessel 602 Blatt 1 und Blatt 2 Anlage 1

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Abschnitt 2 TRD 602 Blatt 1 und Blatt 2 Anlage 1 - Sicherung gegen Ausdampfen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Nach dem Abschalten der Feuerung darf es nicht zu einem unzulässigen Ausdampfen des im Dampfkessel vorhandenen Wasservorrats kommen.

2.1. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn nach dem Abschalten der Feuerung aus Vollastbeharrung und bei einem auf Höhe NW liegenden Wasserstand die Rauchgastemperatur in Höhe des höchsten Feuerzuges (HF) 400 °C unterschreitet, bevor der Wasserstand auf 50 mm über HF abgesunken ist. Über die Forderungen der TRD 401 und TRD 402 hinaus muß die NW-Marke so festgelegt sein daß die vorstehenden Forderungen eingehalten sind Die Wasserstand-Anzeigevorrichtung ist so anzuordnen daß das Maß "50 mm über HF" zu erkennen ist.

2.2. Durch Ausdampfversuche ist nachzuweisen daß die Voraussetzung nach Nummer 2.1 erfüllt ist. Die Versuche sind bei abgeschalteter Speisung und bei der Möglichkeit "voller Dampfentnahme durchzuführen Für Heißwassererzeuger gilt diese Forderung sinngemäß. Die Ergebnisse von Ausdampfversuchen können auf ähnliche Kesselbauarten mit ähnlichen Rostfeuerungen übertragen werden.

2.3. Die Ausdampfversuche noch Nummer 2.2 und die Anforderungen in Nummer 2.1 können entfallen, wenn sich die zweite Speisevorrichtung bei Ausfall der ersten Vorrichtung selbsttätig einschaltet. Hierbei müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. 1.

    Bei Ausfall der ersten Speisevorrichtung müssen die Regel- und Steuergeräte betriebsfähig bleiben.

  2. 2.

    Es muß stets ausreichender Speisewasservorrat vorhanden sein.