Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand
zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"
(DGUV Regel 115-005)
Regel
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
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Stand der Vorschrift: April 2021
DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können. DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger. Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht. |
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Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
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Vorbemerkung | |
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen | 1 |
Geltungsbereich | 1.1 |
Begriffsbestimmungen DGUV Vorschrift | 1.2 |
Begriffsbestimmungen DGUV Regel | 1.3 |
Grundpflichten | 2 |
Allgemeine Grundsätze | 2.1 |
Beurteilung der Arbeitsbedingungen zur Prävention von Überfällen | 2.2 |
Gestaltung der Betriebsstätte | 2.3 |
Alarmierung | 2.4 |
Aufzeichnung von Überfällen | 2.5 |
Betriebsanweisungen | 2.6 |
Unterweisung | 2.7 |
Umgang mit Bargeld | 3 |
Ausgabe von Banknoten | 3.1 |
Annahme von Banknoten | 3.2 |
Verwahrung von Banknoten | 3.3 |
Versorgung von Automaten mit Banknoten | 3.4 |
Bearbeitung von Banknoten | 3.5 |
Transport von Banknoten | 3.6 |
Umgang mit Münzen | 3.7 |
Besondere Bestimmungen für sonstige Zahlungsmittel und Wertsachen | 4 |
Sonstige Zahlungsmittel | 4.1 |
Wertsachen | 4.2 |
Sonstige Anforderungen | 5 |
Kennzeichnung | 5.1 |
Betreuung von Überfallbetroffenen | 5.2 |
Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen | 5.3 |
Umgang mit Mängeln und Störungen | 5.4 |
Ordnungswidrigkeiten | 6 |
Hinweis zu den §§ 24, 25 und 26 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" | 7 |
Banknotenautomaten | Anlage 1 |
Vorschriften und Regeln | Anlage 2 |
Hinweisschilder | Anhang 1 |
Vorbemerkung
Diese DGUV Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkretisiert und erläutert die DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" für Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand.
Konkretisierungen oder Erläuterungen sind den Bestimmungstexten der Unfallverhütungsvorschrift, die kursiv erfolgen, unmittelbar nachgeordnet.
Weitere Hinweise, wie die Schutzziele der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" erreicht werden können, finden Sie für
Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute in der DGUV Regel 115-003 "Überfallprävention in Kreditinstituten",
Spielstätten in der DGUV Regel 115-004 "Überfallprävention in Spielstätten",
Verkaufsstellen in der DGUV Regel 108-010 "Überfallprävention in Verkaufsstellen".
Wird in einer Betriebsstätte der öffentlichen Hand parallel ein Kreditinstitut, eine Verkaufsstelle oder eine Spielstätte betrieben, sollte in diesem Bereich die entsprechende, oben aufgeführte DGUV Regel angewendet werden.