DGUV Regel 115-005 - Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Transport von Banknoten

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§ 15 Transport von Banknoten
(1) Der Transport von Banknoten muss so gestaltet sein, dass er für Außenstehende im Ablauf, in der Abwicklung und hinsichtlich sonstiger Umstände nicht als solcher erkennbar ist.
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Der Transport von Banknoten innerhalb als auch außerhalb von Betriebsstätten ist nicht erkennbar, wenn dieser unregelmäßig (z. B. nicht täglich zur gleichen Uhrzeit oder an einem bestimmten Wochentag zur gleichen Zeit) erfolgt und z. B.:

  • die Transportwege,

  • die transportierenden Personen,

  • die Transportbehältnisse oder

  • die Fahrzeuge gewechselt werden.

Zum Transport von Banknoten sind Taschen, Koffer oder sonstige Transportbehältnisse einzusetzen, die keinen Rückschluss auf ihren Inhalt zulassen.

Geldtransporte sollten in ihrer Anzahl grundsätzlich auf ein Minimum reduziert werden.

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§ 15 Transport von Banknoten
(2) Kann der Transport von Banknoten nur so gestaltet werden, dass er für Außenstehende erkennbar ist, hat der Unternehmer abweichend von Absatz 1 dafür zu sorgen, dass
a.eine geeignete Transportsicherung eingesetzt wird oder
b.die Transportzeit oder der Transportweg unregelmäßig geändert werden. Dabei ist der Transport durch eine zweite Person zu sichern.
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Transportsicherungen sind geeignet, wenn die zu transportierenden Banknoten nach einem Überfall so verändert werden, dass sie für eine Täterin oder einen Täter unbrauchbar sind.

Die Auslösung der Transportsicherung hat nach einer erzwungenen Übergabe oder dem Entreißen des Transportbehältnisses oder bei unbefugtem Zugriff auf das Transportgut automatisch in einem angemessenen Zeitabstand zu erfolgen.

Der Einsatz eines zusätzlich installierten Ortungssystems und einer automatischen Alarmauslösung können sinnvoll sein.

Technische Transportsicherungen sind nur dann geeignet, wenn den Versicherten auf ihrer Wegstrecke ein Zugriff auf die Werte nicht möglich ist und somit einer Erpressbarkeit weitgehend entgegengewirkt wird.

Werden Transporte mit zwei Personen durchgeführt, transportiert eine Person die Banknoten und die zweite Person beobachtet alarmierungsbereit, gemäß den Forderungen dieser DGUV Regel zu § 6, das Umfeld.

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§ 15 Transport von Banknoten
(3) Setzt der Unternehmer für den Transport von Banknoten Versicherte ein, müssen diese mindestens 18 Jahre alt, geeignet und für diese Aufgabe besonders unterwiesen sein.
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Versicherte, die den Transport von Banknoten durchführen sollen, müssen zuverlässig und sicherheitsbewusst sein. Sie sind speziell für diese Tätigkeit zu unterweisen und mit den Verhaltensweisen für einen unauffälligen Transport sowie während und nach einem Überfall vertraut zu machen.