Abschnitt 4.2 - 4.2 Wertsachen
DGUV Vorschrift 25 | |||
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§ 18 Wertsachen | |||
Die Paragrafen 5 bis 9, 11, 12, 15 und 19 dieser DGUV Vorschrift gelten entsprechend für Wertsachen. | |||
Wenn Versicherte Zugriff auf Wertsachen im Sinne der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" haben, ist sicherzustellen, dass die allgemeinen Regelungen dieser DGUV Regel zu den §§ 5-9 sowie die speziellen Anforderungen dieser DGUV Regel zu den §§ 11, 12 und 15 und die sonstigen Anforderungen dieser DGUV Regel zum § 19 auch für den Umgang mit diesen Wertsachen beachtet werden.
Ergänzend sollte der Unternehmer bzw. die Unternehmerin auch Maßnahmen zur Betreuung Betroffener nach Überfällen, entsprechend den Vorgaben dieser DGUV Regel zum § 20, festlegen.