TRAC 206 - TR Acetylenanlagen 206

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Abschnitt 6 TRAC 206 - Betrieb (1)

6.1 Allgemeine Anforderungen

6.1.1 (1) Acetylenflaschen von Batterieanlagen im Freien müssen von einer Schutzzone von mindestens 5 m umgeben sein. Die Schutzzone wird von den Anschlußstellen der Raschen gemessen.

(2) Acetylenflaschen von Kleinanlagen und ortsveränderlichen Batterieanlagen müssen von einer Schutzzone von mindestens 3 m umgeben sein.

(3) Die Schutzzone kann durch bauliche Maßnahmen (z.B. öffnungslose Wände) verringert werden.

6.1.2 Innerhalb der Schutzzonen und der besonderen Aufstellungsräume sind der Umgang mit Feuer, glühenden Gegenständen. offenem Licht sowie das Rauchen unzulässig. Es dürfen dort keine leicht entzündlichen oder explosionsfähigen Stoffe gelagert werden.

6.1.3 Abweichend von den Nummern 4.2.7 und 6.1.2 dürfen Kraftfahrzeuge, Hebezeuge und Fördermittel normaler Bauart auch innerhalb von Schutzzonen und Aufstellungsräumen betrieben werden, soweit dies der Betrieb der Batterieanlage erfordert und dafür gesorgt ist, daß Acetylen nicht in gefahrdrohender Menge an die genannten Transporteinrichtungen gelangt.

6.1.4 (1) Acetylenflaschen einer Batterieanlage, ausgenommen Kleinanlagen und ortsveränderliche Batterieanlagen, müssen, nach der Länge des Gasweges gemessen,

  1. 1.

    von Wegen des öffentlichen Verkehrs mindestens 5 m,

  2. 2.

    von Gleisen und Verkehrswegen. auf denen Fahrzeuge mit Funkenfluggefahr, z.B. feuerbeheizte Lokomotiven, verkehren, mindestens 10 m und

  3. 3.

    von Gleisen der Bahnen des öffentlichen Verkehrs mindestens 15 m

entfernt sein.

(2) Die Abstände können durch bauliche Maßnahmen (z.B. öffnungslose Wände) verringert werden.

6.1.5 Am Aufstellungsort von Batterieanlagen nach Nummer 4.1.3 Absatz 1 müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen (z.B. Pulverlöscher nach DIN 14406 Teil 1) vorhanden sein.

6.2 Prüfungen vor Inbetriebnahme

6.2.1 Vor der erstmaligen Inbetriebnahme sind Batterieanlagen einer Prüfung daraufhin zu unterziehen, ob sie den Anforderungen dieser TRAC entsprechen. Dabei sind insbesondere die ordnungsgemäße Aufstellung und Ausrüstung zu prüfen.

6.2.2 (1) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme sind die druckführenden Teile der Batterieanlage durch den Ersteller einer Druckprüfung zu unterziehen. Die Prüfung kann abschnittweise durchgeführt werden, wenn die Verbindungselemente in die Prüfung einbezogen werden. Von der Druckprüfung ausgenommen sind Meßgeräte, Druckbegrenzungseinrichtungen, Druckminderer und Abblaseleitungen.

(2) Der Prüfdruck im Hochdruckteil beträgt mindestens 300 bar.

(3) Der Prüfdruck im Mitteldruckteil beträgt, ausgenommen im Falle des Absatzes 4, mindestens 24 bar.

(4) Der Prüfdruck im Niederdruckteil sowie im Mitteldruckteil für einen Betriebsdruck von nicht mehr als 0.4 bar beträgt mindestens 2,5 bar.

(5) Die Druckprüfungen sind im Falle des Absatzes 2 mit Wasser und in den übrigen Fällen mit Wasser oder unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen mit inertem Gas oder Luft durchzuführen.

(6) Die Druckprüfung durch den Ersteller nach Absatz 1 kann entfallen, wenn die Druckprüfung durch den Sachverständigen oder im Falle des § 11 Abs. 3 AcetV(2) durch den Sachkundigen (TRAC 402) vorgenommen wird.

6.2.3 Vor der erstmaligen Inbetriebnahme ist die betriebsfertige Batterieanlage ferner einer Dichtheitsprüfung unter Betriebsverhältnissen zu unterziehen. Diese kann auch mit Acetylen unter Beachtung der Nummer 6.2.5 durchgeführt werden.

6.2.4 Das Ergebnis der Prüfungen nach den Nummern 6.2.1, 6.2.2 und 6.2.3 ist zu bescheinigen.

6.2.5 Vor der erstmaligen Inbetriebnahme einer Batterieanlage ist das gesamte Leitungsnetz von den Anschlußleitungen der Flaschen bis zu den Entnahmestellen mit Acetylen oder einem flammenerstickenden Gas gründlich zu durchspülen. Bei Spülungen mit Acetylen ist das abströmende Gasgemisch gefahrlos ins Freie zu leiten.

6.2.6 Werden bestehende Anlagen erweitert, umgebaut oder geändert, so gelten die Nummern 6.2.2 bis 6.2.5 entsprechend, jedoch nur für die neu installierten Anlageteile.

6.3 Betrieb und Wartung

6.3.1 (1) Acetylenflaschen und -bündel sind gasdicht an die Anschlußleitungen anzuschließen.

(2) Vor dem Anschließen eines Flaschenbündels ist die Sammelleitung innerhalb des Bündels kurz mit Acetylen zu durchspülen. um die eingedrungene Luft zu entfernen.

(3) Sämtliche Flaschenventile aller gleichzeitig zur Gasentnahme angeschlossenen Acetylenflaschen müssen bei der Gasentnahme geöffnet sein.

6.3.2 (1) Bevor entleerte Acetylenflaschen oder -bündel von der Sammelleitung getrennt werden, sind die Absperrarmaturen nach Nummer 5.1.1 Absatz 1 und die Flaschenventile zu schließen.

(2) Acetylenflaschen und -bündel dürfen nur mit geschlossenen Flaschenventilen transportiert werden. Vor dem Transport von einzelnen Acetylenflaschen sind außerdem die Schutzkappen aufzuschrauben.

6.3.3 Bei längeren Arbeitsunterbrechungen (z.B. während der Nacht oder am Wochenende) sind mindestens die Hauptabsperrventile vor dem Hauptdruckminderer zu schließen.

6.3.4 Zum Transport von Acetylenflaschen und -bündeln dürfen nur geeignete Transportmittel benutzt werden. Die Verwendung von Magnetkränen ist nicht zulässig.

6.3.5 Reparaturarbeiten an Acetylenflaschen und -bündeln dürfen nur vorn Füllwerk vorgenommen werden. Das Nachziehen von Stopfbuchsen und dergleichen durch den Betreiber ist zulässig.

6.3.6 Die Batterieanlagen sind auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Zustand zu überwachen. Undichte und schadhafte Teile sind durch sachkundige Personen auszuwechseln oder zu reparieren. Für bauartzugelassene Armaturen müssen Original-Ersatzteile verwendet werden.

6.3.7 (1) trockene Gebrauchsstellenvorlagen sind mindestens jährlich auf Sicherheit gegen Gasrücktritt zu prüfen.

(2) Nasse Gebrauchsstellenvorlagen (Wasservorlagen) müssen mindestens einmal je Arbeitsschicht und nach Flammenrückschlägen auf ausreichenden Wasserstand geprüft, mindestens einmal jährlich gereinigt und auf Sicherheit gegen Gasrücktritt geprüft werden.

6.3.8 Trockene Gebrauchsstellenvorlagen dürfen mit nassen Gebrauchsstellenvorlagen nicht so geschaltet werden, daß sie gleichzeitig dasselbe Verbrauchsgerät speisen.

6.4 Verhalten bei Schadensfällen

6.4.1 Im Brandfall ist die Feuerwehr auf das Vorhandensein von Batterieanlagen aufmerksam zu machen.

6.4.2 Auf das berufsgenossenschaftliche "Merkblatt zur Verhütung von Acetylenflaschen-Explosionen" wird verwiesen.

6.4.3 Acetylenflaschen, die gebrannt haben oder einer Brandeinwirkung oder einem Flammenrückschlag mit Acetylenzersetzung ausgesetzt waren, dürfen nicht weiterbenutzt werden.

Sie sind deutlich zu kennzeichnen.

Bei der Rückgabe ist der Lieferant oder das Füllwerk entsprechend zu unterrichten.

6.4.4 Im übrigen wird auf § 20 und § 26 der AcetV(3) verwiesen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)