TRG 102 - TR Druckgase 102

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Anlage 1 TRG 102 - Technische Gasgemische - Anlage 1 (1)

Ausgabe März 1985 (BArbBl. 3/1985 S. 106)

Zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 16. März 1998 (BArbBl. 6/1998 S. 79)

Spaltenbezeichung zur TRG 102 Anlage 1

SpalteInhalt
0Komponenten
1Bezeichnung
Füllen
6höchstzulässige Druck der Füllung bei 15 °C [bar]
Füllfaktor [kg/l]
Behältertyp Mindestprüfüberdruck [bar]
7aDa<= 1,50 m [bar]
7bDa> 1,50 m ohne Sonnenschutz [bar]
7cDa> 1,50 m mit Sonnenschutz [bar]
Eigenschaften
8sehr giftig [+]
9stark korrosiv [·]
Prüffristen
10Tankfahrzeuge Aufsetzfahrzeuge, Gefäßbatterien < 1000 l
11aTankfahrzeuge Aufsetzfahrzeuge, Gefäßbatterien > 1000 l W = wiederkehrende Prüfungen
11bTankfahrzeuge Aufsetzfahrzeuge, Gefäßbatterien > 1000 l Z = Zwischenprüfungen
12aTankcontainer W = wiederkehrende Prüfungen
12bTankcontainer Z = Zwischenprüfungen
13aEisenbahnkesselwagen W = wiederkehrende Prüfungen
13bEisenbahnkesselwagen Z = Zwischenprüfungen
14Bemerkungen
0 Erläuterungen167a7b7c891011a11b12a12b13a13b14
Gruppe 1.1: Gasgemische mit tk < -10 °C unbrennbar
Übliches Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge: nach Druck (manometrisch)
Argon mit 1 Vol.-% StickstoffoxidArgon + l Vol.-% NO200-1,5 × p15--1063584
Besondere Maßgaben
1.Die Behälter müssen aus ferritischen Stählen hergestellt sein
2.Die Absperreinrichtungen müssen aus den Werkstoffen Cu Zn 39 Pb 3 und X 10 Cr Ni Mo Ti 18 10 (Unterspindel) gefertigt sein. Für das Armaturengehäuse und die Unterspindel können andere Werkstoffe verwendet werden, wenn hierzu die Zustimmung der BAM vorliegt.
Der seitliche Anschlußstutzen der Gasflaschenventile muß das Gewinde 1" haben (Anschluß Nr. 8 nach DIN 477).
Argon mit 0,05 Vol.-% StickstoffoxidArgon + 0,05 Vol.-% NO (techn. Argon-Gemisch)200-1,5 × p15--1063584
Besondere Maßgaben
1.Die Behälter müssen aus ferritischen Stählen hergestellt sein
2.Die Absperreinrichtungen müssen aus den Werkstoffen Cu Zn 39 Pb 3 und X 10 Cr Ni Mo Ti 18 10 (Unterspindel) gefertigt sein. Für das Armaturengehäuse und die Unterspindel können andere Werkstoffe verwendet werden, wenn hierzu die Zustimmung der BAM vorliegt.
Der seitliche Anschlußstutzen der Gasflaschenventile darf außer dem Gewinde 1". (Anschluß Nr. 8 nach DIN 477) auch den Anschluß Nr. 6 nach DIN 477 haben
Edelgase (außer Xenon) (He, Ne, Ar, Kr)Verd. Edelgas oder z.B.: Helium + 10 Vol.-% Kr300-1,5 × p15--1063584s. TRG 104 Anlage 1 Gruppe A
0 Erläuterungen167a7b7c891011a11b12a12b13a13b14
LuftDruckluft (Preßluft)300-1,5 × p15--1063584
Besondere Maßgaben
1.Ist nach dem Ergebnis der inneren Untersuchung für die nächste wiederkehrende Prüfung die Frist von 10 Jahren nicht mehr zu verantworten, so ist die Frist von dem Sachverständigen im Benehmen mit dem Betreiber zu verkürzen. Ist der Betreiber hiermit nicht einverstanden, so kann er die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeiführen (vgl. § 16 Absatz 3 DruckbehV).
2.Flaschen für Tauchgeräte zu Sport-, Arbeits- oder Rettungszwecken müssen unmittelbar hinter der Gasbezeichnung gekennzeichnet sein mit "FÜR TAUCHGERÄTE" (zulässige Abkürzung: "DRUCKLUFT-TG" oder "PRESSLUFT-TG"). Für diese Flaschen beträgt die Prüffrist zwei Jahre. Satz 2 gilt auch für Flaschen, für die nach den bisherigen Bestimmungen andere Prüffristen festgelegt waren
3.Flaschen für Atemschutzgeräte zu Arbeits- oder Rettungszwecken müssen unmittelbar hinter der Gasbezeichnung gekennzeichnet sein mit "FÜR ATEMSCHUTZGERÄTE" (zulässige Abkürzung: "DRUCKLUFT-TG" oder "PRESSLUFT-AG"). Für diese Flaschen beträgt die Prüffrist sechs Jahre. Satz 2 gilt auch für Flaschen, für die nach den bisherigen Bestimmungen andere Prüffristen festgelegt waren
4.Jede nach Maßgabe 2 zu kennzeichnende Flasche ist, sofern sie völlig entleert zum Füllen angeliefert wird, einer Besichtigung des Flascheninnern zu unterziehen. Die Flasche darf nur gefüllt werden, wenn sich das Innere der Flasche in einem einwandfreien Zustand befindet oder der einwandfreie Zustand wiederhergestellt worden ist
5.Die Maßgaben 2 bis 4 gelten sinngemäß, wenn der Druckluft (Preßluft) der Flaschen für Tauch- oder Atemschutzgeräte noch andere Komponenten beigemischt sind
6.Die Maßgaben 2 und 3 gelten nur für Flaschen, die vom Träger der Geräte mitgeführt werden. Die Maßgaben gelten z. B. nicht für Flaschen, die auf einem Taucherschiff aufgestellt sind
Sauerstoff mit 5 Vol.-% KohlendioxidSauerstoff + 5 Vol.-% CO2 (Carbogen) 200-1,5 × p15--1063584
Besondere Maßgabe
Die zu Druckluft genannte besondere Maßgabe 1 gilt entsprechend
>= 20 Vol.-% Edelgase (außer Xenon) Rest: Stickstoff und/oder < 20 Vol.-% Sauerstoff und/oder <= 20 Vol.-% Kohlendioxid200-1,5 × p15--1063584
Besondere Maßgaben
1.Jeder Behälter muß mit der Einstempelung "VERD. EDELGAS" gekennzeichnet sein
2.Behälter und Armaturen müssen denen für Edelgase (außer Xenon) entsprechen
3.Vor dem Füllen eines Behälters muß die jeweilige Füllung (Angabe aller Komponenten und ihrer Konzentration oder ihrer Konzentrationsbereiche) durch Farbbeschriftung (Aufschablonierung oder Aufklebefolie) und auf dem Behältermantel haltbar und deutlich wiedergegeben worden sein
>= 60 Vol.-% Argon und 20 bis <= 40 Vol.-% Kohlendioxid200-1,5 × p15--1063584
Besondere Maßgaben
1. Jeder Behälter muß mit der Einstempelung "VERD. EDELGAS" gekennzeichnet sein.
2. Behälter und Armaturen müssen denen für Edelgase (außer Xenon) entsprechen.
3. Vor dem Füllen eines Behälters muß die jeweilige Füllung (Angabe der Komponenten und ihrer Konzentration oder ihrer Konzentrationsbereiche) durch Farbbeschriftung (Aufschablonierung oder Aufklebefolie) auf dem Behältermantel haltbar und deutlich wiedergegeben worden sein.
4. Die Füllung kann manometrisch, gravimetrisch oder volumetrisch erfolgen. Sorgfältige Massen-, Temperatur- und Druckbestimmungen werden dabei vorausgesetzt: Der angegebene Stoffmengengehalt ist identisch mit dem Volumengehalt im Normzustand (0 °C, 1,013 bar). Im einzelnen ist folgendes zu beachten:
4.1 Manometrische Füllung
Die zulässige CO2-Masse im Druckgasbehälter beträgt 114 g/l.
Der Überdruck bei 15 °C darf in Abhängigkeit von dem Stoffmengengehalt an CO2 folgende Werte nicht überschreiten:
Stoffmengengehalt an CO2
%
Überdruck bei 15 °C
bar
25200
30162
35135
40117
4.2 Gravimetrische Füllung
Folgende Füllfaktoren dürfen bei der Füllung der Druckgasbehälter nicht überschritten werden:
Stoffmengengehalt
an CO2
%
Füllfaktor
des CO2
g/l
Füllfaktor
des Ar
g/l
2088319
25114310
35172294
40210285
4.3 Volumetrische Füllung
Beim volumetrischen Füllverfahren muß das Gemisch im entspannten Zustand hergestellt werden. Bei der anschließenden Kompression darf ein Überdruck von 200 bar bei 15 °C nicht überschritten werden. Während des Füllvorganges muß die Temperatur des Gemisches im Behälter mindestens 15 °C betragen
> 80 Vol.-% Stickstoff
Rest: Sauerstoff und/ oder Kohlendioxid und/ oder Edelgase (außer Xenon)
200-1,5 × p15--1063584
Besondere Maßgaben
1.Jeder Behälter muß mit der Einstempelung "STICKST0FF" gekennzeichnet sein
2.Behälter und Armaturen müssen denen für Stickstoff entsprechen
3.Vor dem Füllen eines Behälters muß die jeweilige Füllung (Angabe aller Komponenten und ihrer Konzentration oder ihrer Konzentrationsbereiche) durch Farbbeschriftung (Aufschablonierung oder Aufklebefolie) auf dem Behältermantel haltbar und deutlich wiedergegeben worden sein
0 Erläuterungen167a7b7c891011a11b12a12b13a13b14
Stickstoff mit max. 5 Vol.-% Äthylen200-1,5 × p15--1063584
Besondere Maßgaben
1.Jeder Behälter muß mit der Einstempelung "STICKSTOFF" gekennzeichnet sein
2.Behälter und Armaturen müssen denen für Stickstoff entsprechen
3.Vor dem Füllen eines Behälters muß die jeweilige Füllung (Angabe aller Komponenten und ihrer Konzentration oder ihrer Konzentrationsbereiche) durch Farbbeschriftung (Aufschablonierung oder Aufklebefolie) auf dem Behältermantel haltbar und deutlich wiedergegeben worden sein
>= 20 Vol.-% Sauerstoff Rest:
Edelgase (außer Xenon) und/oder Stickstoff
300-1,5 × p15--106352,584
Besondere Maßgaben:
1.Jeder Behälter muß mit der Einstempelung "SAUERSTOFF" gekennzeichnet sein
2.Behälter und Armaturen müssen denen für Sauerstoff entsprechen
3.Vor dem Füllen eines Behälters muß die jeweilige Füllung (Angabe aller Komponenten und ihrer Konzentration oder ihrer Konzentrationsbereiche) durch Farbbeschriftung (Aufschablonierung oder Aufklebefolie) auf dem Behältermantel haltbar und deutlich wiedergegeben worden sein
4.Ist nach dem Ergebnis der inneren Untersuchung für die nächste wiederkehrende Prüfung die Frist von 10 Jahren nicht mehr zu verantworten, so ist die Frist von dem Sachverständigen im Benehmen mit dem Betreiber zu verkürzen. Ist der Betreiber hiermit nicht einverstanden, so kann er die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeiführen (vgl. § 16 Absatz 3 DruckbehV).
5.Flaschen für Tauchgeräte zu Sport-, Arbeits- und Rettungszwecken müssen unmittelbar hinter der Gasbezeichnung gekennzeichnet sein mit "Für Tauchgeräte" (zulässige Abkürzung: "Sauerstoff-TG"). Für diese Flaschen beträgt die Prüffrist zwei Jahre. Satz 2 gilt auch für Flaschen, für die nach den bisherigen Bestimmungen andere Prüffristen festgelegt waren
6.Flaschen für Atemschutzgeräte zu Arbeits- und Rettungszwecken müssen unmittelbar hinter der Gasbezeichnung gekennzeichnet sein mit "FÜR ATEMSCHUTZGERÄTE" (zulässige Abkürzung: "SAUERSTOFF-AG"). Für diese Flaschen beträgt die Prüffrist sechs Jahre. Satz 2 gilt auch für Flaschen, für die nach den bisherigen Bestimmungen andere Prüffristen festgelegt waren
7.Jede nach Maßgabe 5 zu kennzeichnende Flasche ist, sofern sie völlig entleert zum Füllen angeliefert wird, einer Besichtigung des Flascheninneren zu unterziehen. Die Hasche darf nur gefüllt werden, wenn sich das Innere der Hasche in einem einwandfreiem Zustand befindet oder der einwandfreie Zustand wieder hergestellt worden ist
8.Die Maßgaben 5 bis 7 gelten sinngemäß, wenn dem Sauerstoff der Flaschen für Tauch- oder Atemschutzgeräte noch andere Komponenten beigemischt sind
>= 20 Vol.-% Sauerstoff Rest: Edelgase (außer Xenon) und/ oder Stickstoff und/ oder <= 20 Vol.-% Kohlendioxid200-1,5 × p15--1063584
Besondere Maßgaben
1.Jeder Behälter muß mit der Einstempelung "SAUERSTOFF" gekennzeichnet sein
2.Behälter und Armaturen müssen denen für Sauerstoff entsprechen
3.Vor dem Füllen eines Behälters muß die jeweilige Füllung (Angabe aller Komponenten und ihrer Konzentration oder ihrer Konzentrationsbereiche) durch Farbbeschriftung (Aufschablonierung oder Aufklebefolie) auf dem Behältermantel haltbar und deutlich wiedergegeben worden sein
4.Die zu Druckluft genannte besondere Maßgabe 1 gilt entsprechend
0 Erläuterungen167a7b7c891011a11b12a12b13a13b14
Gruppe 1.2: Gasgemische mit tk < -10 °C, brennbar
Übliches Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge: nach Druck (manometrisch)
Methanhaltige Kohlenwasserstoffe (MKW) (CH4, CmHn) und Erdgas Methanhaltige Kohlenwasserstoffe (MKW)200-1,5 × p15--563584
Besondere Maßgaben
1.Es dürfen nur Gemische gefüllt sein, die frei von Cyanwasserstoff sind. Gemische, die Schwefelverbindungen enthalten, dürfen nur gefüllt sein, wenn das Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin oder einer anderen sachkundigen Stelle darüber vorliegt, daß die Schwefelverbindungen nach Art und Menge Spannungsrißkorrosion nicht verursachen können
2.Ein mit methanhaltige Kohlenwasserstoffe oder MKW gekennzeichneter Behälter darf auf ein anderes Druckgas nur umgestempelt werden, wenn der Sachverständige nach einer geeigneten Untersuchung keine Bedenken erhoben hat. Die Bezeichnung "METHANHALTIGE KOHLENWASSERSTOFFE" oder "MKW" ist zu durchkreuzen; sie darf nicht entfernt werden
3.Das Gas muß trocken sein, d. h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen
H2, CH4 CO, CmHn, N2, CO2Stadtgas (Leuchtgas)200-1,5 × p15+·23--4-
Besondere Maßgaben
1.Es darf nur Stadtgas (Leuchtgas) gefüllt sein, dessen Gehalt an Cyanwasserstoff 0,2 g/100 m3 (0 °C und 1,01325 bar) nicht übersteigt
2.Behälter für Stadtgas (Leuchtgas) sind beim wiederkehrenden Prüfen zusätzlich auf Spannungsrißkorrosion zu prüfen
3.Ein mit Stadtgas (Leuchtgas) gekennzeichneter Behälter darf auf ein anderes Druckgas nur umgestempelt werden, wenn der Sachverständige nach geeigneter Untersuchung keine Bedenken erhoben hat. Die Bezeichnung "STADTGAS" oder "LEUCHTGAS" ist zu durchkreuzen; sie darf nicht entfernt werden
4.Das Gas muß trocken sein d.h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen auf TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen
0 Erläuterungen167a7b7c891011a11b12a12b13a13b14
Wasserstoff im Gemisch mit MethanWasserstoff + Methan (Vulkangas)200-1,5 × p15--563584
Besondere Maßgabe
Das Gas muß trocken sein, d.h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen
> 2 Vol.-% Wasserstoff Rest: Edelgase (außer Xenon) und/oder Stickstoff300-1,5 × p15--563584
Besondere Maßgaben
1.Jeder Behälter muß mit der Einstempelung "WASSERSTOFF" gekennzeichnet sein
2.Behälter und Armaturen müssen denen für Wasserstoff entsprechen
3.Vor dem Füllen eines Behälters muß die jeweilige Füllung (Angabe aller Komponenten und ihrer Konzentration oder ihrer Konzentrationsbereiche) durch Farbbeschriftung (Aufschablonierung oder Aufklebefolie) auf dem Behältermantel haltbar und deutlich wiedergegeben worden sein
> 2 Vol.-% Methan Rest: Edelgase (außer Xenon) und/oder Stickstoff300-1,5 × p15--563584
Besondere Maßgaben
1.Jeder Behälter muß mit der Einstempelung "METHAN" gekennzeichnet sein
2.Behälter und Armaturen müssen denen für Methan entsprechen
3.Vor dem Füllen eines Behälters muß die jeweilige Füllung (Angabe aller Komponenten und ihrer Konzentration oder ihrer Konzentrationsbereiche und/oder Angabe der gebräuchlichen Handelsbezeichnung) durch Farbbeschriftung (Aufschlablonierung oder Aufklebefolie) auf dem Behältermantel haltbar und deutlich wiedergegeben worden sein
0 Erläuterungen167a7b7c891011a11b12a12b13a13b14
Gruppe 2.1: Gasgemische mit -10 °C <= tk < +70 °C unbrennbar, chemisch stabil
Übliches Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge: nach Gewicht (gravimetrisch)
Gemische aus
Bromtrifluor-
methan und Stickstoff für Feuerlösch-
zwecke
Bromtrifluormethan
+ Stickstoff (Halon 1301 + N2)
--10------Der Füllfaktor gilt für Halon 1301 der höchstzulässige Überdruck Halon 1301 mit Stickstoffaufladung.
Die Bezugstempe- raturen sowie die Angaben auf der Flasche über das höchstzulässige Füllgewicht für Halon 1301 und den höchstzulässigen Gesamtüberdruck nach Stickstoffauf- ladung haben ausschließlich sicherheitstechnische Bedeutung. Rückschlüsse auf die Löschwirkung können nicht gezogen werden
Besondere Maßgaben bei 15 °C gilt für
1.Abhängig vom Füllfaktor und voAbhängig vom Füllfaktor und vom höchstzulässigen Gesamtüberdruck nach Stickstoftaufladung bei 15 °C gelten die in der Tabelle genannten Mindestprufüberdrücke
Füllfaktorhöchstzul.
Überdruck
bei 15 °C
Bezugstemperatur
70 °C80 °C
Mindestprüfüberdruck
kg/lbarbar
bis 0,80235665
397788
55105118
bis 0,90235769
398194
55110126
bis 1,00236276
3990106
55121138
bis 1,10237087
39101119
55134151
bis 1,15237695
39109129
55143161
2.Die erhöhte Bezugstemperatur von 80 °C gilt für Feuerlöscher, die dazu bestimmt sind, an oder in Fahrzeugen zum Ablöschen von Fahrzeugbränden mitgeführt zu werden
3.Es sind nur Flaschen zulässig. Jede Flasche muß mit dem höchstzulässigen Füllgewicht für Halon 1301 und mit dem höchstzulässigen Gesamtüberdruck nach Stickstoffaufladung bei 15 °C gekennzeichnet sein
4.Die Füllmenge des Halon 1301 ist nach Gewicht, die Aufladung mit Stickstoff ist nach Druck zu bestimmen
0 Erläuterungen167a7b7c891011a11b12a12b13a13b14
Kohlendioxid mit max. 10 Gew.-% Stickstoff, Sauerstoff oder Luft--10-------
Besondere Maßgaben
Es sind nur Flaschen zulässig. Jede Flasche muß die eingestempelte Kennzeichnung "KOHLENDIOXID" tragen und für 190 oder 250 bar Prüfüberdruck ausgelegt sein. Das Gasflaschenventil muß DIN 477 Kohlendioxid entsprechen. Die Ausrüstung mit einer für CO2 zugelassenen Berstscheibensicherung ist zulässig
1.Beimischung
Gew.%
Prüfüberdruck der Flasche
190 bar250 bar
N2LuftO2N2LuftO2
Füllfaktor f in kg/l
bis 10,640,640,640,730,730,74
> 1 bis 20,610,620,630,710,720,73
> 2 bis 30,590,600,610,700,700,71
> 3 bis 40,570,580,600,680,690,70
> 4 bis 50,550,560,580,670,670,69
> 5 bis 60,530,540,560,650,660,68
> 6 bis 70,520,520,550,630,640,67
> 7 bis 80,500,510,530,620,630,56
> 8 bis 90,490,500,520,610,610,65
> 9 bis 100,480,480,510,590,600,64
2.Abhängig vom Prüfüberdruck der Flasche und der Gemischzusammensetzung gelten die in der Tabelle genannten Füllfaktoren
3.Vor dem Füllen einer Flasche müssen die jeweilige Füllung, der Anteil der Bemischung in Gew.-% und das höchstzulässige Füllgewicht des Gemisches durch Farbbeschriftung (Aufschablonierung oder Aufklebefolie) auf dem Behältermantel haltbar und deutlich wiedergegeben worden sein; z. B.: CO2 + 5 Gew.-% N2 Füllgewicht des Gemisches ... kg
4.Für Behälter aus Stahl V 70 Mn beträgt die Prüffrist 6 Jahre. Behälter aus diesem Stahl sind bei den Prüfungen einer besonders sorgfältigen inneren Untersuchung zu unterziehen
5.Die zu Druckluft genannte besondere Maßgabe 1 gilt entsprechend, soweit im Gemisch Sauerstoff oder Luft ist
0 Erläuterungen167a7b7c891011a11b12a12b13a13b14
60 Gew.-% CClF3 + 40 Gew.-% CHF3Gasgemisch R 503 (R 503)0,1131-31--5
(10)
63584
0,2042--
0,21--42
0,66100--
0,76--100
0,93190--
0,95-190-
0,97--190
0,98225--
1,00-225-
1,02--225
0 Erläuterungen167a7b7c891011a11b12a12b13a13b14
Gruppe 2.3: Gasgemische mit -10 °C <= tk < +70 °C, chemisch instabil (im allgemeinen brennbar)
Übliches Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge: nach Gewicht (gravimetrisch)
Kohlendioxid mit max.: 17 Gew.-% ÄthylenoxidKohlendioxid + max.: 17 Gew.-% Äthylenoxid-0,66190----563584
0,73--190
0,75250--
0,78--250
Besondere Maßgaben
1.Die Behälter dürfen nicht mit einer Berstscheibe ausgerüstet sein
2.Jeder Behälter muß gekennzeichnet sein mit dem Hinweis: "NUR AUS DER FLÜSSIGEN PHASE ENTNEHMEN". Dem Betreiber bleibt es unbenommen, ob er den Behälter aus "Überkopfstellung" oder über ein Steigrohr entleert
0 Erläuterungen167a7b7c891011a11b12a12b13a13b14
Gruppe 3.2: Gasgemische mit tk >= +70 °C, brennbar, chemisch stabil
Übliches Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge: nach Gewicht (gravimetrisch) oder nach Volumen (volumetrisch)
sog. "Flüssiggas" in der Zusammensetzung nach DIN 51622Gemisch Butan-0,49121010--1063584s. TRG 104 Anlage 1 Gruppe G
Gemisch Buten (Butylen)-0,51101010--1063584
Gemisch Propan-4,25302825--1063584
Gemisch Propen (Propylen)-0,43302825--1063584
Gemische aus Kohlenwasserstoffen (insbesondere Butane und Propan)Gemisch A-0,50101010--1063584s. TRG 104 Anlage 1 Gruppe G
Gemisch A 0-0,47151412--1063584
Gemisch A 1-0,46201816--1063584
Gemisch B-0,43252320--1063584
Gemisch C-0,42302725--1063584
Besondere Maßgabe
Jedes Gemisch muß dem Füllen zuverlässig klassifiziert worden sein, und zwar entsprechend
DIN 51619, DIN 51618 und DIN 51640
Methanhaltige Kohlenwasserstoffe
(CH4, CmHn)
Methanhaltige Kohlen-wasserstoffe (MKW)1500,187225----5------
2000,244300----5------
Besondere Maßgaben
1.Es sind nur Flaschen zulässig
2.Jede Flasche muß mit dem höchstzulässigen Überdruck der Füllung bei 15 °C und dem höchstzulässigen Füllgewicht gekennzeichnet sein
3.Die Füllmenge ist nach Druck und nach Gewicht zu bestimmen
4.Die zu methanhaltige Kohlenwasserstoffe nach Gruppe 1.2 genannten besonderen Maßgaben gelten entsprechend
0 Erläuterungen167a7b7c891011a11b12a12b13a13b14
Methylbromid mit StickstoffMethylbromid + Stickstoff (CH3Br + N2) 91,4230--+-5------Der Füllfaktor gilt für Methylbromid: der höchstzulässige Überdruck gilt für Methylbromid mit Stickstoff aufladung
Besondere Maßgaben
1.Es sind nur Flaschen zulässig. Jede Flasche muß mit dem höchstzulässigen Füllgewicht für Methylbromid und dem höchstzulässigen Gesamtdruck für Methylbromid mit Stickstoff bei 15 °C gekennzeichnet sein
2.Die Füllmenge von Methylbromid ist nach Gewicht, die Füllmenge des Stickstoffs ist nach Druck zu bestimmen
Methylbromid mit max. 2 Gew.-% Chlorpikrin (Trichlor-nitromethan) und StickstoffCH3 Br + max. 2 Gew.-% CCl3NO2 + N291,4230--+-5------Der Füllfaktor gilt für das Gemisch Methylbromid/ Chlorpikrin; der höchstzulässige Überdruck gilt für das Gemisch mit
Stickstoffaufladung
Besondere Maßgaben
1.Es sind nur Flaschen zulässig. Jede Flasche muß mit dem höchstzulässigen Füllgewicht für das Gemisch Methylbromid/Chlorpikrin sowie mit dem höchstzulässigen Gesamtdruck für das Gemisch mit Stickstoff bei 15 °C gekennzeichnet sein
2.Die Füllmenge von Methylbromid und Chlorpikrin ist nach Gewicht, die Füllmenge des Stickstoffs ist nach Druck zu bestimmen
Methylsilan, - Dimethylsilan und Trimethylsilan einzeln oder im Gemisch miteinander, mit einer Verunreinigung von höchstens 2 Gew.-% WasserstoffMethylsilane-0,39225----5------s.TRG 104 Anlage 1 Gruppe K
Besondere Maßgabe
Es sind nur Flaschen zulässig
0 Erläuterungen167a7b7c891011a11b12a12b13a13b14
Gruppe 3.3: Gasgemische mit tk >= +70 °C; chemisch instabil (i. allg. brennbar)
Übliches Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge: nach Gewicht (gravimetrisch) oder nach Volumen (volumetrisch)
Besondere Maßgaben für chemisch instabile Gasgemische
Gasgemische dieser Gruppe dürfen nur gefüllt werden, wenn auf Grund ihrer Reinheit, ihrer Stabilisierung und/oder sonstiger Maßnahmen (z. B. Reinigung der Behälter vor dem Füllen) unzulässige Drücke oder Temperaturen unter den Lager- und Beförderungsbedingungen nicht zu erwarten sind
Äthylenoxid mit max. 10 Gew.-% KohlendioxidÄthylenoxid + max. 10 Gew.-% CO2-0,7328-24--563584
Besondere Maßgaben
1.Gasflaschenventile müssen am seitlichen Anschlußstutzen das für Äthylenoxid vorgeschriebene Gewinde haben
2.Jeder Behälter muß gekennzeichnet sein mit dem Hinweis: "NUR AUS DER FLÜSSIGEN PHASE ENTNEHMEN". Dem Betreiber bleibt es unbenommen, ob er den Behälter aus "Überkopfstellung" oder über ein Steigrohr entleert
Äthylenoxid mit >= 50 Gew.-% Methylformiat
Äthylenoxid + min. 50 Gew.-% Methylformiat-0,8010----5------
Besondere Maßgaben
1.Es sind nur Flaschen zulässig
2.Gasflaschenventile müssen am seitlichen Stutzen das für Äthylenoxid vorgeschriebene Gewinde haben
3.Jeder Behälter muß gekennzeichnet sein mit dem Hinweis: "NUR AUS DER FLÜSSIGEN PHASE ENTNEHMEN". Dem Betreiber bleibt es unbenommen, ob er den Behälter aus "Überkopfstellung" oder über ein Steigrohr entleert
45 Gew.-% Äthylenoxid,
45 Gew.-% Methylformiat und
10 Gew.-% Kohlendioxid
-0,7328-24--5------
Besondere Maßgaben
1.Gasflaschenventile müssen am seitlichen Stutzen das für Äthylenoxid vorgeschriebene Gewinde haben
2.Jede Gasflasche muß mit einem annähernd bis zum Flaschenboden reichenden Steigrohr ausgerüstet sein. Auf den Gasflaschen ist der Hinweis: "Flasche muß zur Entnahme des Gasgemisches aufrecht stehen" anzubringen
0 Erläuterungen167a7b7c891011a11b12a12b13a13b14
Dichlordifluor-
methan mit 12 Gew.-% Äthylenoxid
R 12 + 12 Gew.-% C2H4O -1,09181615--563584un-
brenn-
bar
Besondere Maßgaben
1.Gasflaschenventile müssen am seitlichen Anschlußstutzen das für Dichlordifluormethan vorgeschriebene Gewinde haben
2.Jeder Behälter muß gekennzeichnet sein mit dem Hinweis: "NUR AUS DER FLÜSSIGEN PHASE ENTNEHMEN". Dem Betreiber bleibt es unbenommen, ob er den Behälter aus "Überkopfstellung" oder über ein Steigrohr entleert
Methylacetylen/ Propadien-Gemisch I-0,49252321--5 (10)63584
(die Konzentrationsangaben gelten für die Analyse nach dem Verdampfen der flüssigen Phase)
  Methylacetylen + Propadienmax. 63 Vol.-%
  davon Propadienmax. 38 Vol.-%
+ C4-Kohlenwasserstoffe 14 Vol.-%
 davon Iso-Butan oder Normal-Butanmin. 13 Vol.-%
+ Propan + Propylenmax. 24 Vol.-%
  davon Propylenetwa 8 Vol.-%
Besondere Maßgaben
1.Gasflaschenventile müssen am seitlichen Anschlußstutzen das Innengewinde W 21,80 x 1/14" links nach DIN 477 haben
2.Das Gemisch darf nur aus der flüssigen Phase entnommen werden. Abweichend von Satz 1 darf auch aus der gasförmigen Phase entnommen werden
abei Flaschen mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 79 1,
bbei sonstigen Behältern, wenn durch analytische Überwachung sichergestellt ist, daß eine gefährliche Anreicherung von Methylacetylen und von Propadien verhindert ist
3.Die Entnahme aus der gasförmigen Phase zum Verbrauch darf nur über Druckminderer mit fest verbundener Gasrücktrittssicherung und mit Flammenrückschlagsperre erfolgen. Gasrücktrittssicherung und Flammenrückschlagsperre sind Ausrüstungsteile, die die Sicherheit der Behälter beeinflussen, auch dann, wenn sie erst beim Verwender der Druckgasbehälter mit den Behältern verbunden werden
Methylacetylen/ Propadien-Gemisch III-0,49252321--5 (10)63584
(die Konzentrationsangaben gelten für die Analyse nach dem Verdampfen der flüssigen Phase)
Methylacetylen + Propadienmax. 42,2 Vol.-%
davon Propadienmax. 18 Vol.-%
+ Propan + Propylen50 bis 58 Vol.-%
davon Propylenmax. 53 Vol.-%
+ Butadien -1,3max. 2,4 Vo.-%
+ sonstige C4-Kohlenwasserstoffe min. 6 Vol.-%
Besondere Maßgaben
Es gelten die zum Methylacetylen/Propadien-Gemisch I genannten besonderen Maßgaben
0 Erläuterungen167a7b7c891011a11b12a12b13a13b14
Methylacetylen/ Propadien-Gemisch IV-0,45252321--5
(10)
63584
(die Konzentrationsangaben gelten für die Analyse nach dem Verdampfen der flüssigen Phase)
Methylacetylen + Propadienmax. 27,3 Vol.-%
davon Propadienmax. 11,2 Vol.-%
+ Propan + Propylen64 bis 68 Vol.-%
davon Propylen37 bis 39 Vol.-%
+ n-Butan4 bis 8 Vol.-%
Besondere Maßgaben
Es gelten die zum Methylacetylen/Propadien-Gemisch I genannten besonderen Maßgaben
Methylacetylen/Propadien-Gemisch V-0,43302725--5
(10)
63584
(die Konzentrationsangaben gelten für die Analyse nach dem Verdampfen der flüssigen Phase)
  Methylacetylen + Propadienmax. 48 Vol.-%
  davon Propadienmax. 21 Vol.-%
+Acetylenmax. 5,2 Vol.-%
+ Propan + Propylenmin. 34 Vol.-%
  davon Propylenmax. 10 Vol.-%
+n-Butan + i-Butanmin. 10 Vol.-%
Besondere Maßgaben
Es gelten die zum Methylacetylen/Propadien-Gemisch I genannten besonderen. Maßgaben
Methylacetylen/ Propadien-Gemisch VI-0,43302725--5
(10)
63584
(die Konzentrationsangaben gelten für die Analyse nach dem Verdampfen der flüssigen Phase)
1. Methylacetylen + Propadienmax. 13,5 Vol.-%
2. davon Propadienmax. 6,0 Vol.-%
3. Propen (Propylen)min. 70 Vol.-%
4. Propanmind. wie Anteile von 1
5. n- und i-Butanmind. 20 % der Anteile von 1
Besondere Maßgaben
Es gelten die zum Methylacetylen/Propadien-Gemisch I genannten besonderen Maßgaben

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)