TRG 402 - TR Druckgase 402

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Abschnitt 4 TRG 402 - Anforderungen an die zu füllenden Druckgasbehälter und deren Ausrüstung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1 Ein Druckgasbehälter darf mit Druckgas nur gefüllt werden,

  1. 1.
    1. a.

      wenn der Druckgasbehälter mit dem Prüfzeichen des Sachverständigen der zuletzt durchgeführten Prüfung versehen ist,

    2. b.

      wenn die Ausrüstungsteile

      • der Bauart nach zugelassen sind oder
      • einzeln vom Sachverständigen geprüft und mit dem Prüfzeichen des Sachverständigen versehen sind oder
      • den Anforderungen der verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen,

    3. c.

      wenn das angegebene Datum (Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung noch nicht verstrichen ist und

    4. d.

      wenn er einschließlich seiner Ausrüstung keine Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können

    oder

  2. 2.

    wenn er den Anforderungen der verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entspricht.

4.2 Zur Vermeidung von Korrosionsschäden muß sichergestellt werden, daß in Druckgasbehältern keine Flüssigkeit in solcher Menge enthalten ist, die gefährliche Korrosion auslösen kann. Es ist daher folgendes einzuhalten:

  1. 1.

    Alle Druckgasbehälter sind nach der Wasserdruckprüfung sorgfältig zu trocknen. Der Prüfbetrieb muß die Trocknung in den organisatorischen Prüfablauf zwangsläufig einbauen und sich vor dem Einbau des Ventils durch Inaugenscheinnahme davon überzeugen, daß die Druckgasbehälter auf der Innenseite trocken sind.

  2. 2.

    Bei Druckgasbehältern für korrosive Gase (TC, TFC, TOC, siehe Rn. 2201 GGVS/ADR) und bei Druckgasbehältern für solche Gase, für die hinsichtlich des Taupunktes Anforderungen gestellt werden, ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Aufheizen, Entleeren, Evakuieren, Wiegen) oder technische Einrichtungen (z.B. Restdruckventile) sicherzustellen, daß die Druckgasbehälter vor dem Wiederbefüllen keine Flüssigkeitsmengen, die gefährliche Korrosion auslösen, enthalten.