TRG 104 - TR Druckgase 104

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Anlage 1 TRG 104 - Wahlweise Verwendung von Druckgasbehältern
Gruppen (1)

Ausgabe März 1985 (BArbBl. 3/1985 S. 117)

Geändert (BArbBl. 2/1992 S. 89)

Grup-
pe
Druck-
gase
BehälterBesondere
Maßgaben
Flaschen Fässer Fahrzeug-
behälter
Großraum-
flaschen
Batterien,
Bündel
Isolierte
Behälter
Isolierte
Kanten
123a3b3c3d3e3f3g4
AEdel-
gase
(außer Xenon)
Helium
Neon
Argon
Krypton
Ge-
mische
vorge-
nannter
Edelgase
¤--¤¤--
  1. 1.

    Jeder Behälter (sowie jede Batterie und jedes Bündel) muß abweichend von TRG 104 Nummer 3.1 zur Bezeich-nung der Gasart mit der Einstempel-ung "VERD. EDELGAS" gekenn-zeichnet sein.

  2. 2.

    Behälter und Armaturen müssen den für Edelgasen mit tk < - 10 °C entsprechen.

BDruckgase mit tk<-10 C, ausgenommen Sauerstoff, unbrennbar, ungiftig
Edelgase (außer Xenon)
Stickstoff
Druckluft
Ge-
mische
vorge-
nannter
Druckgase
¤ (2)--¤¤--Jeder Behälter (sowie jede Batterie und jedes Bündel) muß abweichend von TRG 104 Nummer 3.1 zur Bezeich-
nung der Gasart mit der Einstempel-ung "VERD. EDELGAS oder "STICKSTOFF" oder "DRUCKLUFT" gekennzeich-
net sein. Die Armaturen müssen der jeweiligen Füllung entsprechen
B2Druckgase mit tk<-10 °C, einschließlich Sauerstoff, unbrennbar, ungiftig
Edelgase (außer Xenon)
Sauerstoff
Stickstoff
Druckluft
Gemische vorgenannter Druckgase
¤ (3)--¤¤--
  1. 1.

    Jeder Behälter (sowie jede Batterie und jedes Bündel) muß abweichend von TRG 104 Nummer 3.1 zur Bezeichnung der Gasart mit der Einstempelung "SAUERSTOFF" gekennzeich-
    net sein. Die Armaturen müssen der jeweiligen Füllung entsprechen.

  2. 2.

    Vor jeder Umstellung auf Sauerstoff muß jeder Behälter gereinigt werden. Der Reinigung bedarf es nicht, wenn die sonst zum wahlweisen Füllen vorgesehenen Druckgase in Kompressoren mit ölfreien Druckräumen verdichtet werden oder wenn aus der flüssigen Phase gefüllt wird.

  3. 3.

    Es gelten die für Sauerstoffbe-
    hälter in TRG 101 festgelegten Prüffristen.

CDruckgase mit tk<-10 °C, brennbar, ungiftig
Methan
Wasserstoff
Deuterium
Wasserstoff + Methan (Vulkangas)
¤--¤¤--
  1. 1.

    Jeder Behälter (sowie jede Batterie und jedes Bündel) muß abweichend von TRG 104 Nummer 3.1 zur Bezeichnung der Gasart mit der Einstempelung "METHAN" gekennzeich-
    net sein.

  2. 2.

    Jede Batterie und jedes Bündel müssen am Sammelrohr mit einem Hauptabsperr-
    ventil ausgerüstet sein.

  3. 3.

    Behälter und Armaturen müssen den für Methan entsprechen.

DDruckgase mit
-10 °C < tK< +70 °C
unbrennbar, ungiftig, chem. stabil
Bromtrifluormethan (R 13B1)
Chlortrifluormethan (R 13)
Gasgemisch R 503 (R503)
Trifluormethan (R 23)
¤--¤---
Grup-
pe
DruckgaseBehälterBesondere Maßgaben
EHalogen-Kohlenwasserstoffe mit tk>= 70 °C, unbrennbar, ungiftig,. chem. stabil
Bromchlordifluormethan (R 12B1)
Chlordifluormethan (R 22)
Chlorpentafluoräthan (R 115)
Chlortrifluoräthan (R 133a)
Dichlordifluormethan (R 12)
Dichlorfluormethan (R 21)
Dichlortetrafluoräthan (R 114)
Octafluorcyclobutan (R C318)
Gasgemisch R 500 (A 500)
Gasgemisch A 502 (R 502)
Heptafluorpropan (R 227)

Tetrafluorethan (R 134a)
Trichlor(mono)fluormethan (R 11)
Gemisch F 1
Gemisch F 2
Gemisch F 3

¤¤¤----Ist der Behälter auch für die Flüssigkeit Trichlormono-
fluormethan (R 11) vorgesehen, so muß im Zusammenhang mit der eingestempelt-
en Bezeichnung "R 11" ein dem Füllfaktor 1,34 kg/l entsprechendes höchstzuläs-
siges Füllgewicht angegeben sein
FHalogen-Kohlenwasserstoffe mit tk>= 70°C, brennbar, ungiftig, chem. stabil
Äthylchlorid (R 160)
Chlordifluoräthan (R 142b)
Methylchlorid (R 40)
¤¤¤----
GKohlenwasserstoffe mit tk>= 70 °C, ungiftig, chem. stabil
Propan - rein
Propan
Propylen - rein
Propylen
Normal-Butan
Iso-Butan
Butan
Butylen-1
Cis-Butylen-2
Trans-Butylen-2
Iso-Butylen
Butylen
Cyclopropan
Gemisch A
Gemisch A 0
Gemisch A 1
Gemisch B
Gemisch C
¤¤¤----
  1. 1.

    Ein Druckgasbehälter, der zur Bezeichnung der Füllung nur mit "PROPAN" und dem für dieses Gas vorgeschriebenen höchstzulässigen Füllgewicht gekennzeichnet ist, darf wahlweise auch für alle übrigen Druckgase der Gruppe G verwendet werden, ohne daß es für die übrigen Druckgase der Einstempelung nach TRG 104 Nummer 3.1 und der Angabe der jeweiligen Füllung nach TRG 104 Nummer 3.3 bedarf, wenn auch für die übrigen Druckgase das für Propan angegebene höchstzulässige Füllgewicht zugrunde gelegt wird. Durch den Verzicht auf die Angabe nach TRG 104 Nummer 3.3 wird eine für den Verwender gebotene Angabe der jeweiligen Füllung nicht berührt.

  2. 2.

    Ist eine Flasche oder ein Faß nur zur wahlweisen Verwendung für "PROPAN" und "BUTAN" bestimmt und entsprechend TRG 104 Nummer 3.1 gekennzeichnet bedarf es der Angabe der jeweiligen Füllung nach TRG 104 Nummer 3.3 nicht. Ziffer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

  3. 3.

    Ist eine Flasche oder ein Faß nur mit "BUTAN" gekennzeichnet, darf der Behälter wahlweise auch für NormalButan oder Iso-Butan verwendet werden, ohne daß es der Kennzeichnung nach TRG 104 Nummern 3.1 und 3.3 bedarf, wenn für alle Isomere das für Butan vorgeschriebene höchstzulässige Füllgewicht zugrunde gelegt wird. Ziffer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

  4. 4.

    Ist eine Flasche oder ein Faß nur mit "BUTYLEN" gekennzeichnet, darf der Behälter wahlweise auch für Butylen-1, Cis-Butylen-2, Trans-Butylen-2 und Iso-Butylen verwendet werden, ohne daß es der Kennzeichnung nach TRG 104 Nummern 3.1 und 3.3 bedarf, wenn für alle Isomere das für Butylen vorgeschriebene höchstzulässige Füllgewicht zugrunde gelegt wird. Ziffer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

  5. 5.

    Ist eine Flasche oder ein Faß nur mit "PROPYLEN" gekennzeichnet, darf der Behälter wahlweise auch für Propylen - rein verwendet werden, ohne daß es der Kennzeichnung nach TRG 104 Nummern 3.1 und 3.3 bedarf, wenn auch für Propylen - rein das für Propylen vorgeschriebene höchstzulässige Füllgewicht zugrunde gelegt wird. Ziffer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

HDruckgase mit tk>= 70 °C, brennbar
alle Druckgase der Gruppe G und ferner
Butadien
Vinylchlorid
¤¤¤----Mit "BUTADIEN" gekennzeichnete Fahrzeugbehälter müssen einen Sonnenschutz haben
IDruckgase mit tk>= 70 °C, brennbar
alle Druckgase der Gruppe G und ferner
Ammoniak
Äthylamin
Methylamin
Dimethylamin
Trimethylamin
¤¤¤----Vor jedem Wechsel des Füllgutes Ammoniak auf ein anderes Füllgut der Gruppe 1 sind die Behälter vollständig zu entleeren, zu entspannen und zu reinigen; durch eine sachkundige Person ist zu prüfen und zu bescheinigen, daß die Behälter frei von Spuren des vorangegangenen Füllgutes sind
KDruckgase mit tk>= 70 °C, brennbar
Methylsilan
Dimethylsilan
Trimethylsilan
Gemische aus vorgenannten Druckgasen
¤------Jede Flasche muß anstelle der Bezeichnung der einzelnen Gase die eingestempelte Kennzeichnung "METHYLSILANE" tragen
LFlüssige tiefkalte Druckgase, unbrennbar
Argon - tief kalt
Helium - tief kalt
Krypton - tief kalt
Neon - tief kalt
Xenon - tief kalt
Sauerstoff - tief kalt
Stickstoff - tief kalt
Luft - tief kalt
Gemisch aus vorgenannten flüssigen tief kalten Druckgasen
-----¤¤
  1. 1.

    Die Isolierung muß unbrennbar sein.

  2. 2.

    An die Stelle der Kennzeichnung nachTRG 104 Nummer 3.1 Ziffer 2 tritt die Kennzeichnung mit dem "höchstmöglichen Füllgewicht" in kg.

  3. 3.

    Die Armaturen müssen der jeweiligen Füllung entsprechen.

MFlüssige tief kalte Druckgase, brennbar
Äthan - tiefkalt
Äthylen - tief kalt
Methan - tief kalt
Wasserstoff - tief kalt
-----¤¤
NAlle flüssigen tief kalten Druckgase der Gruppen L und M-----¤¤
  1. 1.

    Die Isolierung muß unbrennbar sein.

  2. 2.

    Bei Druckgasen der Gruppe L tritt an die Stelle der Kennzeichnung nach TRG 104 Nummer 3.1 Ziffer 2 die Kennzeichnung mit dem "höchstmöglichen Füllgewicht" in kg.

  3. 3.

    Die Armaturen müssen der jeweiligen Füllung entsprechen.

  4. 4.

    Sicherheitszeichen mit dem Symbol "FLAMME" müssen für die Dauer der Verwendung für ein unbrennbares Druckgas abgedeckt sein.

  5. 5.

    Bei der Umstellung von einer brennbaren auf eine unbrennbare Füllung (sowie umgekehrt) müssen der Behälter völlig entleert und die Änderungen entsprechend Ziffern 3 und 4 vorgenommen werden.

OAlle Druckgase der Gruppen F und G¤¤¤----

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Gilt nicht für Druckluft

(3) Amtl. Anm.:

Gilt nicht für Druckluft