TRG 104 - TR Druckgase 104

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Abschnitt 3 TRG 104 - Allgemeine Maßgaben (1)

3.1 Der Druckgasbehälter muß durch Einstempelung deutlich und so übersichtlich, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind, gekennzeichnet sein mit

  1. 1.

    den Druckgasen, für die die wahlweise Verwendung vorgesehen ist,

  2. 2.

    dem höchstzulässigen Füllgewicht für jedes Druckgas soweit es sich um Druckgase mit tk >= -10 °C oder unbrennbare oder hochgiftige flüssige tiefkalte Druckgase handelt,

  3. 3.

    dem höchstmöglichen Füllgewicht für jedes Druckgas soweit es sich um unbrennbare und nicht hochgiftige flüssige tiefkalte Druckgase handelt.

3.2 Soweit es sich um flüssige tiefkalte Druckgase handelt, wird die niedrigste Betriebstemperatur des Behälters durch das auf dem Behälter angegebene flüssige tiefkalte Druckgas mit der niedrigsten Betriebstemperatur bestimmt.

3.3 Die Bezeichnung des jeweils eingefüllten Druckgases muß zusätzlich zur Kennzeichnung nach Nummer 3.1 haltbar und deutlich in geeigneter Weise angegeben sein. Die Angabe muß vor dem Füllen erfolgen.

Als geeignet sind anzusehen

  1. 1.

    bei Flaschen, Fässern, Großraumflaschen und isolierten Kannen die Angabe auf dem Behältermantel, und zwar durch Farbbeschriftung (Aufschablonierung oder Aufklebefolie),

  2. 2.

    bei Fahrzeugbehältern, Großraumflaschen, Batterien, Bündeln und isolierten Behältern die Angabe auf einem Schild, und zwar so, daß nur die Angaben zu der jeweiligen Füllung sichtbar sind (z.B. als Klapptafel).

3.4 Vor einem Wechsel der Gasart ist der Behälter zu entspannen. Die Reinigung des Behälter ist in das Ermessen des Füllbetriebes gestellt, sofern sie nicht in der Anlage 1 unter Spalte 4 ausdrücklich vorgeschrieben ist.

3.5 Die Prüffrist wird durch das auf dem Druckgasbehälter angegebene Druckgas mit der kürzesten Prüffrist bestimmt und bei Batterien und Bündeln außerdem durch den Behälter, dessen Prüfung am weitesten zurückliegt.

3.6 Maßgaben nach den Nummern 3.1 bis 3.5 gelten nicht, soweit in der Anlage 1 für eine Gruppe unter Spalte 4 Abweichungen bestimmt sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)