DGUV Regel 105-002 - Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Zusätzliche Tauchausrüstung

Ausrüstungen, die nach Abschnitt 5.6 zur Verfügung zu stellen sind, haben den sicherheitstechnischen Erfordernissen zu entsprechen und müssen für den Einsatz unter Wasser geeignet sein.

Dies wird erreicht, wenn z.B.

  • Gewichtssysteme bzw. Gewichte, die unter Wasser leicht ablegbar sind,

  • Tauchermesser (oder vergleichbares Werkzeug) sicher am Körper (jedoch nicht am Gewichtssystem) befestigt werden können,

  • Tauchanzüge nach DIN EN 14225 "Tauchanzüge", abgestellt auf die Tauchbedingungen, die wirksam gegen Unterkühlung bzw. Überhitzung schützen,

  • Atemhilfen nach DIN EN 1972 "Tauch-Zubehör - Schnorchel - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren" entsprechen,

  • Tiefenmesser nach DIN EN 13319 "Tauch-Zubehör - Tiefenmesser und kombinierte Tiefen- und Zeitmessgeräte - Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren" entsprechen,

  • Taucheruhren nach DIN 8306 "Taucheruhren; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" entsprechen,

  • Taucherflossen nach DIN EN 16804 "Tauch-Zubehör - Taucherflossen - Anforderungen und Prüfverfahren" entsprechen.

Tauchcomputer können zusätzlich verwendet werden, jedoch haben grundsätzlich die Austauchtabellen gemäß Anhang 1 Vorrang.