DGUV Regel 105-002 - Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen

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Abschnitt 5.6 - 5.6 Bereitstellung von Tauchausrüstung und Einrichtungen

5.6.1
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat für jeden Taucher bzw. für jede Taucherin, Sicherheitstaucher bzw. Sicherheitstaucherin folgende Mindestausrüstung bereitzustellen:

  • autonomes Leichttauchgerät mit Vollmaske oder Mundstückgarnitur mit separater Tauchmaske,

  • Signalleine,

  • Taucherflossen,

  • Tauchermesser (oder vergleichbares Werkzeug),

  • Schutzkleidung gegen Unterkühlung. Zum Schutz gegen Unterkühlung ist geeignet: z. B. ein Trockentauchanzug mit Unterzeug oder, falls Tauchzeit, Tauchtiefe und Qualität des Wassers es zulassen, Nasstauchanzug mit Kopfhaube und Füßlingen und gegebenenfalls Handschuhe.

  • Gewichtssystem mit Schnellabwurfmöglichkeit,

  • Auftriebsmittel nach Abschnitt 4.3.

Je nach Einsatzbedingungen können zusätzliche Ausrüstungen und Einrichtungen erforderlich werden, z.B.

  • Unterwasserlampen,

  • Schutzhelme,

  • Instrumente, Tauchcomputer,

  • Spezialtauchanzüge für den Einsatz unter besonderen Bedingungen.

5.6.2
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass jeder Tauchtrupp mit einer Uhr und den Austauchtabellen nach Anhang 1 ausgerüstet ist.

5.6.3
Wenn es die besonderen Verhältnisse am Einsatzort verlangen, hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin ein Boot mit ausreichender Tragfähigkeit und Stabilität bereitzustellen. Das Boot muss geeignet sein, Taucher bzw. Taucherinnen an Bord zu nehmen. Gefährdungen von Personen durch den Bootsantrieb sind auszuschließen (z. B. durch Propellerschutz oder Jetantrieb).