DGUV Regel 105-002 - Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Auftriebsmittel

Auftriebsmittel sind dann geeignet, wenn sie im Fall der Gefahr den Taucher bzw. die Taucherin sicher an die Wasseroberfläche bringen. Der maximale Auftrieb des Auftriebsmittels ist so auszuwählen, dass der Taucher bzw. die Taucherin unter Berücksichtigung des Gewichtes seiner bzw. ihrer Ausrüstung rasch an die Oberfläche gebracht wird.

Als Auftriebsmittel ist eine kombinierte Tarier- und Rettungsweste gemäß DIN EN 12628 oder ein Tariermittel gemäß DIN EN 1809 zu verwenden. Das Auftriebsvolumen muss mindestens 15 Liter (150 N) betragen.