BekGS 409 - Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen 409

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Abschnitt 2.2 BekGS 409 - 2 Informationen des (erweiterten) Sicherheitsdatenblatts für den Arbeitsschutz: Gefährdungsbeurteilung und Ableitung von Schutzmaßnahmen

Im Sicherheitsdatenblatt (SDB) sind stets Angaben zu finden, die für die Gefährdungsbeurteilung und für die Ableitung der Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Im erweiterten Sicherheitsdatenblatt (eSDB) finden sich im Anhang weiterführende Angaben in Form von Expositionsszenarien (ES).

Erhält ein Anwender ein eSDB, also ein SDB mit Expositionsszenario im Anhang, muss er überprüfen, ob seine Verwendungsbedingungen abgedeckt sind. Die Einzelheiten einer solchen Prüfung sind im ECHA-Leitfaden für nachgeschaltete Anwender beschrieben 6 . Sind die Verwendungsbedingungen nicht durch ein ES abgedeckt, so können sich im Rahmen der REACH-VO zusätzliche Pflichten für den nachgeschalteten Anwender ergeben. In jedem Fall sollte der Arbeitgeber (nachgeschaltete Anwender) die im SDB und ES übermittelten Risikomanagementmaßnahmen für seine Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen.

Folgende Informationen im ES sind in diesem Zusammenhang wichtig:

  • Bezeichnung des ES: diese kann Angaben zum Verwendungsbereich (z. B. industrielle Anwendung), zur Produktkategorie (z. B. Lack) und zur Art der Verwendung (z. B. Versprühen) enthalten;

  • Verwendungsbedingungen: z. B. Art und Dauer der Tätigkeit mit dem Stoff, offene/geschlossene Verwendung, Einsatzmenge, Umgebungsbedingungen (Raumgröße, Temperatur), großflächige/kleinflächige Anwendung;

  • Risikomanagementmaßnahmen: z. B. technische Lüftung, Absaugung.

Frage 2.1: Welche Informationen liefert das SDB bzw. eSDB für die Erfüllung der Pflichten nach Gefahrstoffverordnung?

Antwort: Im SDB bzw. in einem ES sind Informationen zu finden, die bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gemäß GefStoffV vor allem für folgende Aufgaben hilfreich sind:

  • Ableitung der Schutzmaßnahmen

  • Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen.

Im SDB sind Schutzmaßnahmen als Risikomanagementmaßnahmen in den Abschnitten 7, "Handhabung und Lagerung", sowie 8, "Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung" beschrieben. Bewertungsmaßstäbe für die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Luft am Arbeitsplatz können sich als AGW oder DNEL in Abschnitt 8.1, "Zu überwachende Parameter" finden.

Im Anhang des eSDB finden sich darüber hinaus Expositionsszenarien. Dort sind in Abschnitt 6 ("Risikomanagementmaßnahmen für den Arbeitsschutz") weitergehende Angaben aufgeführt, etwa zur angenommenen Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen. Diese Informationen sind bei der Ableitung oder Überprüfung der Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Werden die im ES genannten Verwendungsbedingungen eingehalten, und werden die dort beschriebenen Risikomanagementmaßnahmen angewendet, kann gemäß REACH-VO davon ausgegangen werden, dass die für den Schutz der menschlichen Gesundheit, für die Sicherheit und für die Umwelt erforderlichen Maßnahmen ergriffen sind 7 .

In welchem Umfang im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zusätzliche Erfordernisse bestehen, ist in Frage 2.5 beantwortet.

Frage 2.2: Wie ist zu prüfen, ob die eigene Verwendung durch ein Expositionsszenario abgedeckt wird?

Antwort: Anhand der Angaben im SDB-Abschnitt 1.2 "Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird" und der Informationen im Expositionsszenario muss der Verwender prüfen, ob die eigene Verwendung abgedeckt ist, und ob er die Risikomanagementmaßnahmen aus dem SDB bzw. Expositionsszenario (ES) für seine Tätigkeit übernehmen kann.

Auch wenn die eigene Verwendung nicht wörtlich im ES genannt ist, kann sie grundsätzlich durch das ES abgedeckt sein. In jedem Fall muss der Anwender überprüfen, ob seine Verwendungsbedingungen mit denen des ES übereinstimmen oder vergleichbar sind (siehe Frage 2.4). Im Zweifelsfall muss eine detaillierte Prüfung entsprechend der Vorgaben des REACH-Leitfadens für nachgeschaltete Anwender erfolgen. Ergebnis dieser Prüfung kann durchaus sein, dass die Verwendungsbedingungen eingehalten sind, und damit die eigene Verwendung durch das ES abgedeckt wird.

Für die Beziehung "eigene Verwendung" zu "Beschreibung der Verwendung im SDB/Kurztitel des ES" kann eine Vielzahl unterschiedlicher Konstellationen auftreten. Für drei solcher Konstellationen wird in der nachfolgenden Tabelle beispielhaft gezeigt, wie abgeprüft werden kann, ob die eigene Verwendung abgedeckt ist, und ob der Stoff unter REACH verwendet werden darf.

In welchem Umfang im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zusätzliche Erfordernisse bestehen, ist in Frage 2.5 beantwortet.

Tabelle 3: Prüfung der eigenen Verwendung

Beispiel 1Beispiel 2Beispiel 3
"Verwendung des Stoffes/des Gemisches"
"Kurztitel" des Expositionsszenarios
Bauwirtschaft (SU19) 8
Beschichtungen, Farben, Verdünner, Entferner (PC9a)
Auftrag durch Rollen oder Streichen (PROC10)
Lösungsmittel-AnwendungLederfettungsmittel für die industrielle Verwendung.
Empfohlene Einschränkung der Anwendung (Unterabschnitt 1.2 SDB): keine gewerbliche Verwendung
Eigene VerwendungManuelles Lackieren von Metallteilen mit Pinsel oder WalzeManuelle Oberflächenreinigung von MetallteilenFetten von Leder in einer Schuhmacherwerkstatt
FolgenDie eigene Verwendung ist durch die vorgesehene Verwendung abgedeckt. Die eigene Verwendung ist durch die vorgesehene Verwendung nicht eindeutig abgedecktDie eigene Verwendung ist durch die vorgesehene Verwendung nicht abgedeckt.
AktionenGefährdungsbeurteilung und Festlegung/Überprüfung von Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des ES
Sicher stellen, dass die Verwendungsbedingungen eingehalten werden
Prüfung, ob die eigenen Verwendungsbedingungen von denen im SDB beschriebenen abgedeckt werden.
Wenn das der Fall ist, können Gefährdungsbeurteilung und Festlegung/Überprüfung von Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des ES erfolgen.
Wenn nicht, muss Kontakt mit dem Lieferanten aufgenommen werden oder ein eigener Stoffsicherheitsbericht erstellt werden.
Hierfür kann dann die Gefährdungsbeurteilung die Grundlage sein.
Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen können nicht auf Grundlage des SDB erfolgen.
Aus der REACH-VO ergeben sich gegebenenfalls weitere Verpflichtungen (siehe auch BAuA REACH-Info 5)

Frage 2.3: Ist eine Verwendung eines Stoffes oder Gemisches zulässig, von der der Lieferant im eSDB abrät?

Antwort: Ja, selbst wenn der Lieferant in Abschnitt 1.2 des eSDB von einer Verwendung abrät, ist sie prinzipiell zulässig. In diesem Fall kann die Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen nicht allein auf Grundlage des SDB erfolgen.

Nach GefStoffV besteht die Verpflichtung eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen oder - falls der Stoff bereits entsprechend verwendet wird - die bestehende Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Für weitere Einzelheiten können die Hinweise in Nummer 4 genutzt werden.

Nach REACH-Verordnung sind die Vorgaben nach Artikel 37 Absatz 4 zu beachten. Weitere Hinweise hierzu sind in Frage 4.3 zu finden.

Ferner ist auch zu prüfen, ob sich umweltrechtliche Verpflichtungen ergeben; auf sie wird in diesem Katalog allerdings nicht weiter eingegangen.

Frage 2.4: Wie ist zu prüfen, ob die Verwendungsbedingungen des Expositionsszenarios eingehalten werden?

Antwort: Die Verwendungsbedingungen werden im Expositionsszenario durch eine Reihe von expositionsbestimmenden Bedingungen beschrieben (z. B. Menge, Konzentration, Temperatur, Häufigkeit). Auch die Risikomanagementmaßnahmen werden angegeben. Der einfachste Fall liegt vor, wenn alle Parameter des beschriebenen Expositionsszenarios mit den eigenen Bedingungen übereinstimmen.

Wenn jedoch bei der eigenen Verwendung manche dieser Bedingungen von der Beschreibung im Expositionsszenario abweichen, kann sich der Verwender dennoch weiter innerhalb der Bedingungen des Expositionsszenarios befinden. Einzelne abweichende Bedingungen können ggf. durch passende Veränderung anderer Bedingungen kompensiert werden. Die Möglichkeit, einzelne Parameter zu variieren, wird unter dem Begriff "Scaling" in den Leitfäden zu REACH beschrieben (Guidance on Information Requirements and Chemical Safety Assessment Part G "Extending the SDS" Appendix G-1 9 ). Im letzten Punkt des Expositionsszenarios gibt der Inverkehrbringer dem Verwender Hilfestellung solche Betrachtungen anzustellen, indem er zum Beispiel das Modell benennt, das er selber bei der Erstellung des Expositionsszenarios verwendet hat. Auch das Fehlen oder Hinzufügen von Risikomanagementmaßnahmen kann im Rahmen solcher Betrachtungen vom Verwender selbst berücksichtigt werden (Guidance on Information Requirements and Chemical Safety Assessment Part D "Exposure Scenario building" D8.2 "Empfehlung an nachgeschaltete Anwender, zu überprüfen, ob er innerhalb der im ES festgelegten Grenzen arbeitet") 10 .

Frage 2.5: Machen die im eSDB bzw. ES beschriebenen Schutzmaßnahmen eine eigene Gefährdungsbeurteilung überflüssig?

Antwort: Nein, aber das Expositionsszenario liefert wertvolle Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Ableitung von Arbeitsschutzmaßnahmen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das ES für bestimmte Teile der Gefährdungsbeurteilung unmittelbar genutzt werden: Nach § 6 Absatz 7 GefStoffV kann das ES als mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung verwendet werden, sofern die in der TRGS 400 beschriebenen Anforderungen erfüllt sind. Anlage 2 der TRGS 400 enthält eine Checkliste, anhand derer die für eine mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung erforderliche Qualität der Informationen im Sicherheitsdatenblatt beurteilt werden kann.

Diese Checkliste ist hier in Anlage 2 wiedergegeben und um die Spalte SDB/ES ergänzt worden, um den unmittelbaren Bezug zum Sicherheitsdatenblatt herzustellen. Mindestens die Nummern 1 und 2 Buchstaben a bis e der Tabelle in Anlage 2 müssen mit "ja" beantwortet sein, um die mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung nach Nummer 5.2 verwenden zu können. Für die übrigen ggf. mit "nein" beantworteten Nummern muss der Arbeitgeber eigenständig Informationen ermitteln und diese bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen berücksichtigen.

Frage 2.6: Wird die Informationsermittlung nach § 6 der GefStoffV vollständig durch die Informationen des Lieferanten nach der REACH-VO abgedeckt?

Antwort: Nein. Insbesondere Möglichkeiten einer Substitution muss der Arbeitgeber weiterhin selber prüfen. Ermittlungsbedarf besteht außerdem hinsichtlich gefährlicher Stoffe in Erzeugnissen, die z. B. bei der Bearbeitung zu Expositionen bei Beschäftigten führen können.

Aufgrund der Bestimmungen von REACH erhält der Arbeitgeber Informationen über ausgewählte Stoffe in Erzeugnissen. Allerdings betrifft dies nur solche Stoffe, die als Kandidaten für ein Zulassungsverfahren ausgewählt wurden. Die Mitteilung erfolgt unaufgefordert, ein spezielles Format ist nicht vorgeschrieben.

Außerdem muss der Arbeitgeber die Gefährdung durch Stoffe ermitteln, die erst im Verlauf der Verwendung anderer Stoffe entstehen. Ob es unter REACH mehr Informationen über solche Stoffe geben wird, bleibt abzuwarten.

Grundsätzlich sind im Expositionsszenario und damit im eSDB Informationen zum gesamten Lebenszyklus eines Stoffes vorgesehen und auch mögliche Abbau-, Umwandlungs- und Reaktionsprozesse zu beschreiben. Inwieweit das wiederum Angaben zu Eigenschaften der daraus resultierenden Stoffe und diesbezügliche Risikomanagementmaßnahmen einschließt, ist nicht abschließend geklärt.

Frage 2.7: Ist das Expositionsszenario des eSDB bereits eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (§ 6 Absatz 8 GefStoffV)?

Antwort: Nur teilweise. Das Expositionsszenario kann eine "mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung" darstellen, siehe Frage 2.5 und Anlage 2. Sie muss aber in der Regel hinsichtlich der betrieblichen Bedingungen konkretisiert werden. Außerdem soll die Dokumentation zusätzlich Angaben zur Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, z. B. Überprüfungstermine, und zu Verantwortlichkeiten enthalten.

Frage 2.8: Wird die Verpflichtung erfüllt, das technische Regelwerk zu beachten (§ 7 Absatz 2 GefStoffV), wenn die im eSDB angegebenen Risikomanagementmaßnahmen umgesetzt sind?

Antwort: Nein. Der Arbeitgeber muss überprüfen, ob die im eSDB angegebenen Risikomanagementmaßnahmen mit dem vom BMAS bekannt gemachten technischen Regelwerk übereinstimmen, oder nachweisen, dass sie gleichwertig sind. Dabei ist auch die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach GefStoffV zu beachten. Unter REACH werden hierzu in den Leitfaden ebenfalls Vorgaben gemacht 11 .

Frage 2.9: Sind die Gefährdungen für die Beschäftigten auf ein Minimum reduziert (§ 7 Absatz 4 GefStoffV), wenn alle im eSDB angegebenen Risikomanagementmaßnahmen umgesetzt sind?

Antwort: Nur zum Teil. Aus dem eSDB können Angaben entnommen werden

  • zur Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und entsprechender Wartungsverfahren,

  • zur Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition sowie

  • zu geeigneten Arbeitsmethoden.

Zu den weiteren Anforderungen gemäß § 7 Absatz 4 der GefStoffV muss der Arbeitgeber prüfen, inwiefern weitere Maßnahmen entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten zu treffen sind.

Frage 2.10: Muss der Arbeitgeber eine Substitutionsprüfung gemäß § 6 Absatz 1 GefStoffV durchführen oder hat der Inverkehrbringer im Rahmen der REACH-Registrierung dies bereits erledigt?

Antwort: Bei der Registrierung findet keine Substitutionsprüfung statt. Deshalb muss der Arbeitgeber eine Substitutionsprüfung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 GefStoffV durchführen.

Frage 2.11: Enthält das SDB alle erforderlichen Informationen zur Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen (PSA)?

Antwort: Nein. Das SDB muss nur die Angaben zur Eignung von PSA gegen stoff- bzw.- produktspezifische Gefährdungen, z. B. Materialangaben und Tragedauer von Handschuhen, in Abschnitt 8 enthalten. Informationen zur Pflege und Aufbewahrung der PSA und zur Belastung der Beschäftigten durch PSA sind vom Lieferanten der PSA, aus dem technischen Regelwerk und aus Informationen der Unfallversicherungsträger zu beziehen.

Generell ist vor der Anwendung von PSA die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 7 Absatz 4 GefStoffV zu beachten.

Frage 2.12: Muss eine Expositionsermittlung zur Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) durchgeführt werden, wenn die Risikomanagementmaßnahmen gemäß eSDB umgesetzt sind?

Antwort: Ja. Die Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen hängt auch von Umgebungsbedingungen und dem technischen Zustand, z. B. einer Absaugungsanlage, ab. Ggf. muss die Wirksamkeit anhand einer Expositionsermittlung (Messung oder andere gleichwertige Bewertungsverfahren) überprüft werden. AGW müssen in jedem Fall eingehalten werden (siehe auch Frage 3.1). Die Expositionsermittlung soll sich an der TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" orientieren.

Frage 2.13: Wenn die RMM gemäß den eSDB angewendet werden, kann dann von der Einhaltung des DNEL ausgegangen werden?

Antwort: Nicht automatisch. REACH sieht vor, dass die RMM die Einhaltung des vom Inverkehrbringer aufgestellten DNEL gewährleisten. Das entbindet jedoch nicht von der Kontrolle der Wirksamkeit der Maßnahmen, wie sie die GefStoffV fordert.

Frage 2.14: Kann im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle gemäß § 7 Absatz 9 GefStoffV der DNEL als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden?

Antwort: Ja. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass gemessen werden muss. Der DNEL kann herangezogen werden, um anhand des Ergebnisses einer Expositionsermittlung die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen zu überprüfen. In der TRGS 402 sind geeignete Ermittlungsmethoden beschrieben.

Frage 2.15: Sind im SDB zu einem Gemisch in Abschnitt 8 stets alle DNEL für die gefährlichen Inhaltstoffe genannt?

Antwort: Nicht zwingend. Nach Anhang II der REACH-VO müssen nur diejenigen DNEL angegeben werden, die in angehängten Expositionsszenarien als Maßstab für abgeleitete Risikomanagementmaßnahmen verwendet wurden.

Falls der Arbeitgeber den DNEL eines Inhaltsstoffes für seine Gefährdungsbeurteilung benötigt und anhand einer Registriernummer im Unterabschnitt 3.2 erkennt, dass es sich um einen registrierten Inhaltstoff handelt, sollte er vom Hersteller oder Lieferanten des Gemisches entsprechend § 6 Absatz 2 GefStoffV den inhalativen DNEL für Arbeitnehmer erfragen.

Frage 2.16: Sind auch die erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren durch die Umsetzung der Angaben im eSDB erfüllt?

Antwort: Nein. Insbesondere ist gemäß § 11 GefStoffV zusätzlich zu prüfen, ob sich Gefährdungen z. B. durch das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre, das Vorhandensein von Zündquellen oder die Zusammenlagerung mit anderen Gefahrstoffen ergeben. Weitere Hinweise hierzu enthalten auch die TRGS 720, 721, 722 und TRGS 800.

S. a. ECHA-Leitfaden für nachgeschaltete Anwender: Kapitel 5 (s. Fußnote 4).

Vgl. Art. 37 Absatz 6 REACH-VO.

Die hier angegebenen Deskriptoren entstammen dem Beschreibungssystem, das im ECHA-Leitfaden zu den Informationsanforderungen, Kapitel R.12: System der Verwendungsdescriptoren, erläutert ist: http://echa.europa.eu/documents/10162/17224/information_requirements_r12_de.pdf.

Siehe Fußnote 5, erster Link.

Leitlinien zu Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilung, Teil D: Erstellung von Expositionsszenarien; S. 37 sowie S. 67 und Leitlinien zu Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilung, Chapter R. 13: Risk management measures and opertional conditions; p. 9 sowie p. 23; (http://echa.europa.eu/documents/10162/17224/information_requirements_r13_en.pdf)

Außer Kraft am 9. November 2023 durch die Bek. vom 5. Oktober 2023 (GMBl S. 1028)